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Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die Grundausbildung -  Patrick Lerm,  Dominik Lambiase

Einsatzrecht kompakt - Wissenstrainer für die Grundausbildung (eBook)

Zwischenprüfung erfolgreich bestehen
eBook Download: EPUB
2022 | 2. Auflage
150 Seiten
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
978-3-415-07181-0 (ISBN)
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13,99 inkl. MwSt
(CHF 13,65)
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Die wesentlichen Teilgebiete des Einsatzrechts Die Broschüre hilft Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei dabei, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung mit Erfolg abzulegen. Das Buch beschäftigt sich mit den fünf wesentlichen Teilgebieten des Einsatzrechts: Polizeirecht Strafprozessrecht Strafrecht Zwangsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Effektives Wissenstraining Die Autoren formulieren zu jedem Teilgebiet eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen sowie die dazugehörigen Lösungen. Nicht enthalten sind besonders schwierige Fragen, die eine Subsumtion erfordern, sowie das Definitionswissen: Diese Themen sind Gegenstand der ebenfalls im Richard Boorberg Verlag erschienenen Broschüren »Einsatzrecht kompakt - Sachverhaltsbeurteilung für die Grundausbildung« und »Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung«. Der Wissenstrainer schließt die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung. Wiederholung und Vertiefung Das Lernbuch eignet sich sowohl zur laufenden Wiederholung/Vertiefung des unterrichteten Stoffes (schon zu Beginn und während der Grundausbildung) als auch zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündliche Zwischenprüfung. Es erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, behandelt aber die wesentlichen Fragestellungen. Neu in der 2. Auflage ... ... des Standardwerks sind QR-Codes bei einigen Befugnissen und Straftaten. Die Codes verweisen auf thematisch passende Lernvideos auf dem YouTube?-Kanal** »So geht Einsatzrecht!« von PHK Patrick Lerm. Diese Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und schaffen den Brückenschlag zwischen analogem und digitalem Lernen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern ergänzen diesen. Immer dabei Das Format der Broschüre ist bewusst kompakt gehalten: So passt die Sammlung in jede Hosen- oder Jackentasche und kann jederzeit zum Lernen genutzt werden. Optimal für ... ... Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL). ** https://www.youtube.com/channel/UCg77frCU3HoKOx1cZ1JvvyQ Hinweis: Mit dem Anklicken dieses Links wird eine Verbindung zu Servern von Youtube aufgebaut. Dadurch wird Youtube mitgeteilt, welche unserer Seiten Sie besucht haben. Wenn Sie in Ihrem Youtube-Account eingeloggt sind, kann Youtube Ihr Surfverhalten Ihrem Nutzerkonto zuordnen. Außerdem ist es möglich, dass Youtube Cookies auf Ihrem Endgerät abspeichert. Näheres dazu finden Sie in der Youtube/Google-Datenschutzerklärung unter: https://policies.google.com/privacy?hl=de&gl=de

1.Fragen zum Polizeirecht


Frage 1

Was versteht man unter dem Begriff Verhältnismäßigkeit?

Lösung:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Handeln der Polizei (also auch für repressive Maßnahmen). Nach der Rechtsprechung des BVerfG[4] leitet sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, Art. 20 III GG. Überdies auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Diese dürfen nur so weit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist.

Beispiel:

Wenn eine Identitätsfeststellung (präventiv/repressiv) vor Ort möglich ist, darf der Betroffene aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mit zur Dienststelle genommen werden.

Merke:

Bei präventiven Maßnahmen ergibt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus § 15 BPolG[5].
Bei repressiven Maßnahmen aus Art. 20 III GG.
Für Zwangsmaßnahmen nach dem UZwG ergibt sich dieser aus § 4 UZwG.

Frage 2

Aus welchen Elementen bzw. Prüfungspunkten besteht die Verhältnismäßigkeit? Nennen Sie diese!

Lösung:

Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit

Frage 3

Wie muss eine Angemessenheitsprüfung erfolgen (Prüfungspunkt 3 der Verhältnismäßigkeit)!

Lösung:

Die Definition dieses Prüfungspunktes lautet wie folgt:

Die Folge einer polizeilichen Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Es geht hier um die Güterabwägung.

Auf der einen Seite muss die Frage beantwortet werden, in welche Grundrechte des polizeilichen Gegenübers man eingreift und wie intensiv man dies macht.

Auf der anderen Seite muss man diejenigen Individual- und Universalrechtsgüter benennen, die man durch den Eingriff schützen möchte.

Insgesamt sollte die rechte Seite schwerer wiegen als die linke. Zudem muss auch betrachtet werden, wie intensiv (Zeit? Dauer der Maßnahmen) der Rechtseingriff ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, warum der Eingriff erst erforderlich ist. In der Regel setzt das polizeiliche Gegenüber die Ursache für das darauffolgende polizeiliche Einschreiten.

Frage 4

Was versteht man unter dem Opportunitätsprinzip?

Lösung:

Das Opportunitätsprinzip im Bereich der Gefahrenabwehr besagt, dass die Behörde (BPOL) ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen trifft, § 16 BPolG. Es stellt sich also die Frage, ob (sog. Entschließungsermessen) und gegen wen (sog. Auswahlermessen/Adressatenregelung) vorgegangen werden soll.

Man kann den Ermessensspielraum u. a. an den Wörtern „kann“, „darf“, „ist befugt“ erkennen.

Beispiel:

§ 14 I BPolG:

Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren […]

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zählt zwar zur Repression; jedoch handelt die Polizei auch hier nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach dem Opportunitätsprinzip (s. § 53 OWiG).

Demgegenüber steht das Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die Polizei bei einem Straftatverdacht die Sache verfolgen muss. Die dazugehörige Frage befindet sich unter dem Punkt Strafprozessrecht, allgemeine Fragen.

Frage 5

Ordnen Sie das Polizeirecht einem Rechtsgebiet zu!

Lösung:

Das Polizeirecht ist dem Öffentlichem Recht zuzuordnen. Dieses ist vom Privatrecht abzugrenzen. Zum Öffentlichen Recht gehören auch beispielsweise das Straf- oder Steuerrecht.

Frage 6

Nennen Sie die Bestandteile des Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG!

Lösung:

Beispiele:

Platzverweis gem. § 38 BPolG
Unterlassungsverfügung nach § 14 I BPolG

Frage 7

Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensarten!

Lösung:

Entschließungsermessen („Ob“):

Entschließungsermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat, zu entscheiden, ob sie überhaupt handeln möchte.

Ermessensreduzierung auf Null:

Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so hat die Behörde kein Entschließungsermessen mehr und ist gezwungen zu handeln. Dies liegt bei der Polizei im Regelfall bei einer konkreten Gefahr vor.

Auswahlermessen („Wie“):

Auswahlermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, wie sie einen Sachverhalt lösen will. Sprich, welche Maßnahme sie einsetzt.

Frage 8

Erläutern Sie die unterschiedlichen Ermessensfehler!

Lösung:

Ermessensnichtgebrauch:

Die Behörde missachtet, dass ihr eigentlich ein Ermessen zusteht.

Ermessensfehlgebrauch/-missbrauch:

Der Entscheidung der Behörde liegen sachfremde Erwägungen zugrunde oder diese weicht von der allgemeinen Verwaltungspraxis im Einzelfall ab.

Ermessensüberschreitung:

Die Behörde erlässt eine Verfügung, die das Gesetz nicht vorsieht.

Frage 9

Erläutern Sie kurz, warum ein Widerspruch bei polizeilichen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat!

Lösung:

Gemäß § 80 II Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten.

Eine Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten ist dann unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.

Frage 10

Erläutern Sie kurz, warum ein Polizeibeamter bei der Wahrnehmung seiner originären Aufgaben auch Grundkenntnisse vom Privatrecht haben muss?

Lösung:

Grundkenntnisse sind insbesondere erforderlich

zur Wahrnehmung der gesetzlichen Nebenaufgabe Schutz privater Rechte gem. § 1 IV BPolG (hier insbesondere auch der § 823 BGB – Schadensersatzpflicht)
zum Verständnis für Straftatbestände wie z. B. Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) – hier: Tatbestandsmerkmal Sache → Legaldefinition gem. § 90 BGB
zum besseren Verständnis der Begriffe Besitz (§§ 854 ff. BGB) und Eigentum (§§ 903 ff. BGB)
im Zusammenhang mit vermissten bzw. ausgerissenen Minderjährigen → Elterliche Sorge gem. § 1626 BGB
zur Abgrenzung zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründen (z. B. § 227 BGB – Notwehr)

Frage 1

Nennen Sie die drei Hauptaufgaben der Polizei?

Lösung:

1.
Gefahrenabwehr
2.
Strafverfolgung
3.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Frage 2

Welche gesetzlichen Hauptaufgaben der BPOL kennen Sie?

Lösung:

Die gesetzlichen Hauptaufgaben sind geregelt in den §§ 2 bis 7 BPolG. Diese sind:

§ 2 – Grenzpolizei
§ 3 – Bahnpolizei
§ 4 – Luftsicherheit
§ 4a – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 5 – Schutz von Bundesorganen
§ 6 – Aufgaben auf See
§ 7 – Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall

Frage 3

Welche gesetzlichen Nebenaufgaben der BPOL kennen Sie?

Lösung:

Die gesetzlichen Nebenaufgaben sind geregelt in § 1 BPolG.

Diese sind:

§ 1 III – Eigensicherung
§ 1 IV – Schutz privater Rechte
§ 1 V – Verhütung von Straftaten

Frage 4

Was versteht man unter der Nebenaufgabe „Schutz privater Rechte“ und unter welchen Voraussetzungen wird die BPOL hier tätig?

Lösung:

Der Schutz privater Rechte obliegt der BPOL im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der BPOL die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Beispiel aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich:

Ein Bahnreisender beschädigt aus Versehen (durch Unachtsamkeit) den Koffer eines anderen Reisenden. Der Schädiger möchte dem Geschädigten keine Personalien geben. Eine Streife der BPOL wird hinzugezogen.

Mangels einer strafbaren vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Es bleibt demnach „nur“ ein privater Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 BGB „übrig“.

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)

(1) Wer vorsätzlich...

Erscheint lt. Verlag 22.3.2022
Reihe/Serie Schnell informiert
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern
Schlagworte Bundespolizei • Einsatzrecht • Fallbearbeitung • Grundausbildung • mittlerer Polizeivollzugsdienst • Ordnungswidrigkeitenrecht • Polizeirecht • Strafprozessrecht • Strafrecht • Wissenstrainer • Zwangsrecht
ISBN-10 3-415-07181-2 / 3415071812
ISBN-13 978-3-415-07181-0 / 9783415071810
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