Die Verfassungsbeschwerde vom 18.12.2020 gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (eBook)
345 Seiten
tredition (Verlag)
978-3-347-42304-6 (ISBN)
Dr. Ingve Björn Stjerna ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und befasst sich seit rund einem Jahrzehnt intensiv mit der europäischen Patentreform. Er ist Beschwerdeführer in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 und 2 BvR 2217/20 gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht.
Dr. Ingve Björn Stjerna ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und befasst sich seit rund einem Jahrzehnt intensiv mit der europäischen Patentreform. Er ist Beschwerdeführer in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 und 2 BvR 2217/20 gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht.
Verfassungsbeschwerde vom 18.12.2020
Vorab per Telefax (ohne Anlagen)
an 0721 - 9101 382
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Düsseldorf, den 18.12.2020
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Rechtsanwalt Dr. Ingve Björn Stjerna, (…) Düsseldorf,
- Beschwerdeführer -
wegen Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG durch Art. 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht i.V.m. dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
In einem ersten Schritt wird beantragt, wie folgt zu erkennen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht angesichts des Umstandes, dass dieses mit dem Einheitlichen Patentgericht ein Gericht schafft, das separat von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten operiert, diese im Umfang seiner Zuständigkeit ersetzt und mit der direkten Anwendung von Unionsrecht betraut ist, im Hinblick auf den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts und den Grundsatz der Vollständigkeit des Systems der Rechtsbehelfe mit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 267 AEUV vereinbar?
2. Ist das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht angesichts des Umstandes, dass die Europäische Union keine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, mit Art. 3 Abs. 2 AEUV vereinbar?
3. Ist das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht angesichts des Umstandes, dass die Richter des Einheitlichen Patentgerichts
– in einem Verfahren ausgewählt werden, das die Mitwirkung von in der anwaltlichen Beratungspraxis aktiven Angehörigen der rechtsberatenden Berufe nicht ausschließt, so dass letztere in Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht vor von ihnen ausgewählten Richtern auftreten können,
– nur für eine (erneuerbare) Amtsdauer von sechs Jahren bestellt werden, wobei eine Entfernung aus dem Amt auch vor Ablauf der Amtsdauer durch Beschluss der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts möglich ist,
– gegen Eingriffe in ihre Rechtsstellung keine Rechtsschutzmöglichkeiten haben,
im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht mit Art. 2 S. 1 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta vereinbar?
4. Ist das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht angesichts dessen Regelungen zur anzuwendenden Verfahrenssprache
– in Art. 33 Abs. 3 S. 2 Buchst. b), Art. 49 Abs. 6 EPGÜ,
– in Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) EPGÜ,
– in Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 4 EPGÜ, und
– in Art. 51 Abs. 3 EPGÜ
jeweils i.V.m. den Regelungen zu Übersetzungen (Art. 51 Abs. 1 EPGÜ) und Verdolmetschung (Art. 51 Abs. 2 EPGÜ) im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie das Recht des Beklagten auf eine effektive Verteidigung mit Art. 2 S. 1 EUV, Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der EU Grundrechtecharta vereinbar?
5. Ist das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht angesichts des Umstandes, dass dieses keine Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgericht jenseits von Art. 32 Abs. 1 Buchst. i) EPGÜ i.V.m. Art. 9 Abs. 3 VO 1257/12 gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts vorsieht, insbesondere hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines europäischen Patents, im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und auf die Grundsätze der Autonomie, der Einheit und des Vorrangs des Unionsrechts sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit Art. 2 S. 1 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 Abs. 1 der EUGrundrechtecharta vereinbar?
6. Ist das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht angesichts des Umstandes, dass dieses mit Großbritannien einen Vertragsmitgliedstaat umfasst, der nach Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens erklärt hat, nicht länger der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegen und durch dessen Rechtsprechung nicht länger gebunden sein zu wollen, im Hinblick auf den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts mit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 267 AEUV vereinbar?
In der Sache wird beantragt, wie folgt zu erkennen:
II. Es wird festgestellt, dass Art. 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht (Beschluss des Bundestages vom 26.11.2020, Plenarprotokoll 19/195, S. 24677 (C), BT-Drucksache 19/22847) den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt.
III. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Begründung:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde – im Anschluss an das Verfahren 2 BvR 739/17 erneut – gegen die Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht („ZustG II“), das im Bundestag am 26.11.2020 mit qualifizierter Mehrheit (Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG) angenommen wurde und dem der Bundesrat am 18.12.2020 ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit zugestimmt hat. Durch das Übereinkommen soll erstmals ein internationales Gericht mit Zuständigkeit im Bereich des Privatrechts geschaffen werden. Hierfür soll die in Art. 92 GG bestimmte Gerichtshoheit von Bund und Ländern modifiziert und im Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (Art. 32 EPGÜ) auf letztgenanntes übertragen werden, so dass im Rahmen dieser Zuständigkeit künftig keine Gerichtsbarkeit von Bund und Ländern mehr ausgeübt werden kann.
Das Inkrafttreten des Übereinkommens erfordert nach dessen Art. 89 Abs. 1 die Ratifikation und Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch mindestens 13 der 25 Vertragsstaaten, worunter diejenigen drei Mitgliedstaaten sein müssen, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab. Dies sind Deutschland, Großbritannien und Frankreich (vgl. BT-Drucks. 19/22847 (Anlage VB 23), S. 97, Zu Art. 89). Zum aktuellen Zeitpunkt haben sechzehn Vertragsstaaten das Übereinkommen ratifiziert und die entsprechende Urkunde hinterlegt, Großbritannien hat seine Ratifikation im Juli 2020 „zurückgenommen“. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das EPGÜ mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Deutschland in Kraft treten würde.
Das ZustG II i.V.m. dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht berührt unter fünf Gesichtspunkten die Verfassungsidentität und verletzt damit den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG.
Zunächst verstößt die Ratifikation des EPGÜ angesichts der unklaren rechtlichen Situation Großbritanniens gegen den Grundsatz der Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3, 1. Halbsatz GG) als Bestandteil der zur Verfassungsidentität rechnenden Kerngehalte des Rechtsstaatsprinzips (hierzu Rn. 256 ff. und Rn. 557 f.).
Gleiches gilt im Hinblick auf die Ratifikation des Protokolls betreffend die vorläufige Anwendung des EPGÜ (hierzu Rn. 335 ff. und Rn. 559 f.).
Durch die Zuordnung des derzeit ausdrücklich in London vorgesehenen Standorts der Zentralkammer des EPG an einen anderen Ort wird gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstoßen (hierzu Rn. 341 ff. und Rn. 561 f.).
Darüber hinaus fehlt es den Richtern am Einheitlichen Patentgericht infolge des im EPGÜ und der EPG-Satzung bestimmten Auswahl- und Ernennungsverfahrens an der erforderlichen Unvoreingenommenheit, sie sind zudem nicht hinreichend unabhängig, was gegen das Rechtsstaatsprinzip als Bestandteil der Verfassungsidentität verstößt (hierzu Rn. 351 ff. und Rn. 563 f.).
Weiterhin verstößt das EPGÜ gegen das Unionsrecht und verletzt damit insofern die Verfassungsidentität, als die Übertragung von Hoheitsrechten nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung erfolgen darf und die deutschen Staatsorgane...
| Erscheint lt. Verlag | 12.12.2021 |
|---|---|
| Verlagsort | Ahrensburg |
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► EU / Internationales Recht |
| Schlagworte | 2 BvR 2217/20 • einheitliches patentgericht • EPGÜ • Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht • Verfassungsbeschwerde |
| ISBN-10 | 3-347-42304-6 / 3347423046 |
| ISBN-13 | 978-3-347-42304-6 / 9783347423046 |
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