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Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

Buch
92 Seiten
2021 | 4. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0791-6 (ISBN)
CHF 17,60 inkl. MwSt
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Alle Neuerungen der Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ab 1.9.2021 mit den neuen Strafbestimmungen in übersichtlicher Darstellung – wichtig für jeden Unternehmer!
Zielgruppe: Alle Dienstgeber und deren Berater
Seit einigen Jahren ist die Strafbarkeit der Unterentlohnung nunmehr als Teil der in Österreich herrschenden Wettbewerbsbedingungen etabliert. Die Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wurden anlässlich der Öffnung des Arbeitsmarktes am 1. Mai 2011 eingeführt, 2015 erstmals reformiert und 2017 erneut novelliert und in ein formal neues Gesetz eingebettet: das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (kurz LSD-BG), welches nunmehr einer neuerlichen Reformierung zugeführt wurde. Insbesondere die Strafbestimmungen zur Unterentlohnung, aber auch jene der Formaldelikte, wurden seitens des Gesetzgebers umfassend überarbeitet. Aus dem Inhalt:

Die Novelle ab 1.9.2021
Neue Strafbestimmungen, Vollziehung
Bereithaltung der Lohnunterlagen und andere formale Verpflichtungen
Kompetenzzentrum LSDB
Aufgaben und Zusammenarbeit der Behörden
Haftungsbestimmungen
Entgelt
Unterentlohnung
Lohn- und Sozialdumping betrifft aber nicht nur ausländische Arbeitgeber, auch Arbeitgeber mit Sitz im Inland können betroffen sein. Die korrekte Entlohnung wird daher sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Arbeitgebern kontrolliert und geprüft, und führt im Falle einer Unterentlohnung zu mitunter hohen Verwaltungsstrafen.

Um den Vorgaben des Gesetzes zu entsprechen sollte JEDES Unternehmen überprüfen, ob alle Dienstnehmer kollektivvertraglich richtig eingestuft sind und das Mindestentgelt nicht unterschritten wird.

Die bewährte Broschüre stellt top aktuell und übersichtlich die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes zusammengefasst dar, beschreibt die Ziele des Gesetzgebers sowie die Zusammenarbeit der Behörden und erläutert, welche Strafen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping drohen

Vorwort

Kap 1Einleitung

1.1Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
1.2Öffnung des Arbeitsmarktes
1.3Sozialpartnereinigung - Regierungsvorlage
1.4Maßnahmen und Ziele
1.5Die Novelle ab 1.1.2015
1.6Die Novelle ab 1.1.2017
1.7 Die Novelle ab 1.9.2021

Kap 2Bereithaltung der Lohnunterlagen

2.1Lohnunterlagen
2.2Bereithaltung der Lohnunterlagen durch ausländische Arbeitgeber
2.3Bereithaltung am Arbeits(Einsatz)ort
2.4Sonstige formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
2.4.1Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung
2.4.2Bereithaltung von Unterlagen
2.4.3Ansprechperson

Kap 3Das Entgelt

3.1Ansprüche der Arbeitnehmer
3.2Der Entgeltbegriff
3.3 Beitragsfreies Entgelt
3.4Kollektivvertrag
3.4.1Besonderheiten für ausländische Arbeitgeber
3.4.2Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
3.4.3Einstufung der Arbeitnehmer

Kap 4Kompetenzzentrum LSDB

4.1Österreichische Gesundheitskasse als "Kompetenzzentrum LSDB"
4.2Aufgaben
4.2.1Überprüfung des Entgelts von Arbeitnehmern, die nicht dem ASVG unterliegen
4.2.2 Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung
4.2.3Anzeige durch Dritte
4.2.4Anhörung der Kollektivvertragspartner
4.2.5Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
4.2.6Absehen von der Anzeige
4.2.7Führung der Verwaltungsstrafevidenz
4.2.8Erteilung von Auskünften in Bezug auf die Verwaltungsstrafevidenz
4.2.9Verfahrensdokumentation

Kap 5Aufgaben der einzelnen Behörden

5.1Die Aufgaben der Träger der Krankenversicherung
5.2 Aufgaben des Amtes für Betrugsbekämpfung
5.3 Aufgaben der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
5.4BUAG und Baustellendatenbank
5.5 Behördenzusammenarbeit

Kap 6Haftungsbestimmungen

6.1Haftungsbestimmungen
6.2Das Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Haftung
6.3Haftung des Generalunternehmers

Kap 7Strafbestimmungen

7.1Verstöße bei Entsendung und Überlassung (Melde- und Bereithaltungspflichten)
7.2Vereitelung der Lohnkontrolle
7.3Nichtbereithalten von Lohnunterlagen
7.4Unterentlohnung
7.4.1Absehen von der Verhängung einer Strafe
7.5Untersagung der Dienstleistung
7.6Vorläufige Sicherheit - Sicherheitsleistung - Zahlungsstopp
7.7Strafverfahren - Besonderheiten
7.7.1Zuständigkeit
7.7.2Verjährung
7.7.3Parteistellung
7.7.4Aussetzen des Strafverfahrens - Klärung einer Vorfrage
7.7.5Zustellung
7.7.6 Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Kap 8Ausblick

8.1Auswirkungen der Novelle 2021
8.2Bedeutung für die Beschäftigung

Viele Jahre sind seit der Einführung des Lohn- und Soziald-umping-Bekämpfungsgesetzes im Mai 2011 vergangen. Mittlerweile hat sich die Strafbarkeit von Unterentlohnungen als Teil der in Österreich herrschenden Wettbewerbsbedingungen etabliert. Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetz-gebungsperiode hat die Überarbeitung des LSDB-G vorge-sehen. Am 1. Jänner 2015 sind zahlreiche Änderungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Kraft getreten. Den Schwerpunkt bildete nach wie vor die Unterentlohnung und ihre Strafbarkeit. Die Lohnkon-trolle wurde auf das gesamte Entgelt, also beispielsweise auch Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen, ausge-weitet. Gleichzeitig wurde die Verjährung der Unterentloh-nung neu geregelt und festgelegt, dass es im Fall der voll-ständigen Nachzahlung der Entgeltdifferenz tatsächlich nur zur Bestrafung kommt, wenn der Arbeitgeber mehr als nur leicht fahrlässig handelt. Am 18. Mai 2016 wurde das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (kurz LSD-BG) im Nationalrat be-schlossen und ist am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen wurden aus dem AVRAG herausgelöst und gleichzeitig ein neues Gesetz geschaffen, wodurch diese vielschichtige Materie durch eine klare und übersichtliche Struktur leichter verständlich sein und dadurch eine bessere Umsetzung ermöglicht werden sollte. Von den Änderungen war im Wesentlichen die grenzüber-schreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern betroffen. Hier wurde nun auch eine Haftung für den Baubereich vor-gesehen.   Die neue Novelle zum LSD-BG, die mit 1. September 2021 in Kraft getreten ist, dient der Verbesserung der Arbeitsbe-dingungen von nach Österreich grenzüberschreitend ent-sandten oder überlassenen Arbeitnehmern und beinhaltet insbesondere eine Überarbeitung der Verwaltungsstrafbe-stimmungen vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung sowie eine Neuregelung der Sicherheits-leistung. Außerdem wurde der Entsendebegriff des LSD-BG an jenen der Entsende-RL angepasst. Ziel der vorliegenden Broschüre ist es vorwiegend, die in diesem Bereich geltenden Bestimmungen zusammenge-fasst darzustellen und nicht wissenschaftlich abzuhandeln. Die Autoren September 2021

1.7 Die Novelle ab 1.9.2021 Die neueste Novelle zum LSD-BG ist mit 1.9.2021 in Kraft getreten und beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen: - Regelung zur umfassenden Anwendung österreichischen Arbeitsrechts auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ab einer Dauer von 12 bzw 18 Monaten - Anwendung von gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatzregelungen auf nach Österreich grenzüberschrei-tend entsandte Arbeitnehmer - Regelung, dass den nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Unterkünfte den Anforderungen der ein-schlägigen Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung entsprechen müssen - Festlegung, dass Auslassungen bei der Information auf der mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems einzurichtenden Website als Milderungsgrund im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren zu werten sind - Informations- und Mitteilungsverpflichtung des Beschäftigers im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen - Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen und Neuregelung der Sicherheitsleistung in Umsetzung des Regierungsprogramms sowie vor dem Hintergrund der vorliegenden EuGH-Judikatur - Anpassung des Entsendebegriffs des LSD-BG an jenen der Entsende-RL Ab einer Dauer der Entsendung bzw Überlassung von 12 Monaten (unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gleichstellung auf 18 Monate verlängert werden) finden die in Österreich geltenden gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Normen Anwen-dung, soweit diese günstiger sind als jene des Entsende-staates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleich-baren Arbeitgebern in Geltung steht. Ein entsandter Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsen-dung zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, der am Arbeits-ort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Ar-beitgebern gebührt. --- 7.4Unterentlohnung Die wohl bedeutendste Strafbestimmung im Zusammen-hang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ist nach wie vor die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Un-terentlohnung (§ 29 LSD-BG). Erfasst sind nämlich grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer, die in Österreich tätig sind. Es kommt nicht darauf an, ob sie nach Österreich entsendet oder überlassen wurden. Eine Unterentlohnung ist auch dann strafbar, wenn es sich um Beschäftigte handelt, die ausschließlich in Österreich für ei-nen Arbeitgeber mit Sitz im Inland tätig sind bzw tätig waren. Vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer wurde abgegangen. Die Strafrahmen sind nunmehr in fünf Stufen gegliedert. Die einzelnen Stufen nehmen auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw bei der letzten Stufe (Höchststrafe € 400.000,--) auf die vorsätzliche Begehung der Tat und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung Rück-sicht. - Für Unternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern beträgt für den Erstfall (nicht Wiederholungsfall) die Strafobergrenze € 20.000,-- statt € 50.000,--, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000,-- liegt. (Stufe 1) - Wer als Arbeitgeber (ohne die Voraussetzungen für Stufe 1 zu erfüllen) einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zu-stehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstu-fungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht, un-abhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsüber-tretung betroffenen Arbeitnehmer, eine einzige Verwal-tungsübertretung und ist von der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 50.000,-- zu bestrafen. (Stufe 2) BEISPIEL: Ein Einzelunternehmen beschäftigt 9 Mitarbeiter. Bei insgesamt 5 dieser Mitarbeiter wird eine Unterentlohnung (Unterschreitung des zu leistenden Entgelts) festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die Summe des vorenthaltenen Entgelts beträgt € 10.000,--. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft) kann eine Strafe von höchstens € 20.000,-- verhän-gen, wenn es sich um einen Erstfall han-delt. Im Wiederholungsfall beträgt der Strafrahmen bis zu € 50.000,--.

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 105 x 210 mm
Gewicht 92 g
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht
Schlagworte Arbeitgeber • Arbeitnehmer • Auftraggeberhaftung • Bereithaltung der Lohnunterlagen • dbv • Entsendebegriff • Haftung • Kompetenzzentrum LSDB • korrektes Entgelt • Lohn- & Sozialdumping Bekämpfungsgesetz • Mitarbeiterentsendung • Neue Strafbestimmungen • Österreich • Unterentlohnung
ISBN-10 3-7041-0791-3 / 3704107913
ISBN-13 978-3-7041-0791-6 / 9783704107916
Zustand Neuware
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