Grenzüberschreitende Dienstleistungen
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0784-8 (ISBN)
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Zielgruppe: Rechnungswesen, Steuerberatung, interessierte Unternehmer
Kompakt und anwenderfreundlich vermittelt die Broschüre – getrennt nach Leistungserbringung bzw Leistungsbezug – übersichtlich die Regelungen zu den grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom Ort der sonstigen Leistungen über das Reverse Charge System, elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) und die Bestimmungen zum EU-One-Stop-Shop bis zur Zusammenfassenden Meldung. Mit umfassenden Fallbeispielen, übersichtlichen Tabellen und Musterrechnungen.
Aus dem Inhalt:
Sonstige Leistungen: Begriff, Besteuerung, Spezialfälle
Unternehmerbegriff
Ort der sonstigen Leistung
B2B-Dienstleistungen
B2C-Dienstleistungen
Erbringung von sonstigen Leistungen mit Leistungsort im Ausland
Reverse Charge System
Eintrittsberechtigungen
Zusammenfassende Meldung
EU-One-Stop-Shop
Rechnungsmuster
Vorwort
Kap 1Einleitung
1.1Der Begriff "sonstige Leistung"
1.2Die Besteuerung sonstiger Leistungen
1.3Spezialfälle sonstiger Leistungen
1.3.1Besorgungsleistung
1.3.2Vermittlungsleistung
Teil AOrt der sonstigen Leistung
Kap 2Unternehmer
2.1Der Unternehmer-Begriff
2.2Identifizierung als Unternehmer
Kap 3B2B-Dienstleistungen
3.1Generalklausel
3.1.1Empfängerort
3.1.2Betriebsstätte
3.1.3Nutzung und Auswertung
3.2Grundstücksleistungen
3.3Personenbeförderungsleistungen
3.4Eintrittsberechtigungen
3.5Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
3.5.1Leistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn innerhalb der Gemeinschaft
3.5.2Andere
3.6Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
3.6.1Abgrenzung zur langfristigen Vermietung
3.6.2Nutzung und Auswertung
Kap 4B2C-Dienstleistungen
4.1Generalklausel
4.1.1Unternehmerort
4.1.2Betriebsstätte
4.1.3Nutzung und Auswertung
4.2Vermittlungsleistungen
4.3Grundstücksleistungen
4.4Beförderungsleistungen
4.4.1Personenbeförderungsleistungen
4.4.2Güterbeförderungsleistungen
4.5Tätigkeitsortleistungen
4.5.1Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter
4.5.2Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind
4.5.3Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
4.6Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
4.6.1Leistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn innerhalb der Gemeinschaft
4.6.2Andere
4.7Vermietung von Beförderungsmitteln
4.7.1Kurzfristige Vermietung
4.7.2Langfristige Vermietung
4.7.3Nutzung und Auswertung
4.8Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
4.8.1Grundregel
4.8.2Nutzung und Auswertung
4.8.3Kleinstunternehmer
4.9Katalogleistungen
4.9.1Empfänger in der EU
4.9.2Leistungsempfänger außerhalb der EU
4.9.3Nutzung und Auswertung
4.9.4Juristische Person des öffentlichen Rechts
Teil BErbringung von sonstigen Leistungen mit Leistungsort im Ausland
Kap 5B2B-Generalklausel
5.1Übergang der Steuerschuld
5.2Entstehung der Steuerschuld
5.3Rechnung
5.3.1Verpflichtung zur Rechnungsstellung
5.3.2Frist für die Rechnungsstellung
5.3.3Rechnungsmerkmale
5.4Erklärungen
5.4.1Zusammenfassende Meldung
5.4.2Umsatzsteuervoranmeldung
Kap 6Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (B2C)
6.1EU-One-Stop-Shop
6.1.1Beginn
6.1.2Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist
6.2Rechnung
6.3Erklärungen
6.3.1Entgelte in fremder Währung
6.3.2Vorsteuerabzug
6.3.3 Aufzeichnungen
Kap 7Andere sonstige Leistungen an Unternehmer (B2B)
7.1Rechnung
7.2Erklärungen
Kap 8Sonstige Leistungen an oder mit Gegenständen
8.1Vorübergehende Verwendung
8.2Aktive Lohnveredelung
Teil CBezug von sonstigen Leistungen von ausländischen Unternehmern
Kap 9Reverse Charge System
9.1Übergang der Steuerschuld
9.1.1Betroffene Leistungen
9.1.2Betriebsstätte
9.1.3Unternehmer
9.2Entstehung der Steuerschuld
9.3UID
9.4Rechnung
9.5Erklärungen
Kap 10Eintrittsberechtigungen
Kap 11Sonstige Leistungen an oder mit Gegenständen
11.1Vorübergehende Verwendung
11.2Passive Lohnveredelung
Teil DÜbersicht über den Ort der sonstigen Leistungen
Kap 12B2B-Leistungen an Unternehmer
Kap 13B2C-Leistungen an Nicht-Unternehmer
Teil ERechnungsmuster
Kap 14Rechnung über Reverse Charge Umsatz
Kap 15Gutschrift über Reverse Charge Umsatz
Kap 16Rechnung über Drittlandsumsatz
2015 wurde die Besteuerung der grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen durch das sog Mehrwertsteuer-Paket grundlegend reformiert: beim Ort der sonstigen Leistung wird zwischen B2B und B2C unterschieden, das Reverse Charge System wurde ausgeweitet und die Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen eingeführt. All diese Änderungen werfen in der Praxis bei den grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen noch immer viele Fragen auf. Die vorliegende Broschüre behandelt die grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen im Detail und anhand von Praxisbeispielen. In dieser 2. Auflage wurden die Änderungen durch das E-Commerce Paket, die Änderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 des Rates der Europäischen Union und in den Auslegungshilfen der Finanzverwaltung (Umsatzsteuer-Richtlinien) eingearbeitet. Weiters unterstützen Übersichtstabellen die Beurteilung von grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen in der täglichen Praxis. Die Autorin, März 2021
Teil A: Ort der sonstigen Leistung Kap 2Unternehmer Für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung wird bei der Mehrzahl von sonstigen Leistungen unterschieden, ob die sonstigen Leistungen an einen Unternehmer (B2B-Leistung) oder an einen Nichtunternehmer (B2C-Leistung) erbracht werden. Für diese Zwecke ist der Unternehmer-Begriff weiter als der Unternehmer-Begriff des § 2 UStG. Er gilt auch nur für den Leistungsempfänger und nicht für den leistenden Unternehmer (UStR Rz 638n) und hat keine Auswirkung auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (UStR Rz 638s). 2.1Der Unternehmer-Begriff Unternehmer gemäß § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, das ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, selbständig ausübt. Dazu zählen auch jene Unternehmer, die ihre Umsätze nach § 22 UStG versteuern (sog pauschalierte Land- und Forstwirte) oder die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (zB Kleinunternehmer). Sie gelten jedenfalls als Unternehmer, die Erwerbsschwelle findet bei den sonstigen Leistungen keine Anwendung (UStR Rz 638o). Beispiel 4: Ein Kleinunternehmer aus Österreich beauftragt einen slowakischen Unternehmer mit der Wartung einer Maschine. Lösung: Ein Kleinunternehmer ist Unternehmer iSd § 2 UStG. Das gilt auch für Zwecke der Ermittlung des Leistungsortes. Daher sind jedenfalls die B2B-Regelungen anwendbar. Die Wartungsleistung an der Maschine gilt, sofern keine Werklieferung vorliegt, als dort ausgeführt, wo der Empfänger ansässig ist (siehe Pkt 3.1 unten), ie in Österreich. Die Wartungsleistung ist in Österreich steuerbar und mit 20% steuerpflichtig. Da der slowakische Unternehmer ein ausländischer Unternehmer ist, geht die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer über (siehe Kapitel 9). Der Kleinunternehmer hat die Umsatzsteuer in der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären. Ein Vorsteuerabzug steht dem Kleinunternehmer nicht zu. --- Kap 3B2B-Dienstleistungen Die im folgenden Kapitel dargestellten Leistungsort-Regelungen gelten dann, wenn der Leistungsempfänger (siehe Pkt 1.3) ein Unternehmer ist. Dabei ist der erweiterte Unternehmer-Begriff (siehe Kapitel 2) zu beachten. Grundsätzlich werden sonstige Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden, dort besteuert, wo der Empfänger ansässig ist (B2B-Generalklausel). Davon bestehen fünf Ausnahmen: - Grundstücksleistungen (siehe Pkt 3.2) - Personenbeförderungsleistungen (siehe Pkt 3.3) - Eintrittsberechtigungen (siehe Pkt 3.4) - Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (siehe Pkt 3.5) - kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (siehe Pkt 3.6) Eine tabellarische Übersicht der B2B-Dienstleistungen an Unternehmer finden Sie in Kapitel 12. 3.1Generalklausel 3.1.1Empfängerort Die B2B-Generalklausel, die zur Anwendung kommt, wenn keine der explizit genannten Leistungsortregelungen anwendbar ist, ist das Empfängerortsprinzip. Das bedeutet, dass diese sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Leistungsempfänger (siehe Pkt 1.3) sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung (siehe Pkt 3.1.2). Der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, ist dort, wo der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, ie wo der Empfänger aus umsatzsteuerlicher Sicht „ansässig“ ist. Das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Dabei sind der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammen kommt, zu berücksichtigen. Kann anhand dieser Kriterien der Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium. Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet (vgl Art 10 DVO (EU) 282/2011, UStR Rz 639b). Beispiel 10: Eine Konzernmuttergesellschaft aus Amsterdam erbringt an eine Konzerngesellschaft, die in Österreich ihr Unternehmen betreibt, diverse Dienstleistungen (Personalmanagement, Marketing, Marktstrategie usw), die im Rahmen einer Konzernumlage an die Konzerntochtergesellschaft verrechnet werden. Lösung: Konzernumlagen stellen in vielen Fällen sogenannte komplexe Leistungen dar, dh sie bestehen aus einer Vielzahl von Einzelleistungen, die in einer Gesamtleistung gebündelt sind. Mangels einer expliziten Regelung ist die B2B-Generalklausel anwendbar. Die sonstige Leistung ist dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, ie in Österreich. Die Leistung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, und die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (siehe Kapitel 9 unten). Die österreichische Konzerngesellschaft erklärt die Umsatzsteuer in ihrer österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung und zieht sich die Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer ab.
| Erscheinungsdatum | 30.03.2021 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Maße | 105 x 210 mm |
| Gewicht | 118 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
| Schlagworte | b2b-dienstleistungen • B2C-Dienstleistungen • Besteuerung • Grenzüberschreitende Dienstleistungen • Österreich • Spezialfälle |
| ISBN-10 | 3-7041-0784-0 / 3704107840 |
| ISBN-13 | 978-3-7041-0784-8 / 9783704107848 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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