Umsatzsteuer in der Lohnverrechnung
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0764-0 (ISBN)
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Zielgruppe: Mitarbeiter des Rechnungswesens und der Personalverrechnung
Sowohl Mitarbeiter des Rechnungswesens als auch der Personalverrechnung müssen sich in ihrem Aufgabengebiet oftmals mit dem Thema Umsatzsteuer auseinandersetzen, das zu Recht als eines der komplexesten Rechtsgebiete angesehen wird.
Die Broschüre vermittelt übersichtlich und verständlich dargestellt die Querschnittsmaterie zwischen Personalverrechnung und Rechnungswesen. Anhand von Fallbeispielen wird einerseits die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter sowie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit Hinweisen zur lohnsteuerlichen Behandlung dargestellt.
Andererseits wird die Abzugsfähigkeit von Vorsteuer aus Reisekosten oder Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen sowohl im Inland als auch im Zuge des Erstattungsverfahrens in EU-Mitgliedstaaten und Drittländern erläutert.
Aus dem Inhalt:
- Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen
- Unentgeltliche Zuwendungen
- Bemessungsgrundlage
- Vorsteuerabzug
- Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen
- Dienstreisen, Homeoffice und weitere typische Fälle
- Tipps und Beispiele
Vorwort
Kap 1Einleitung
Kap 2Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen
2.1Konzept der Umsatzsteuer
2.2Personal
2.3Sachzuwendungen
2.4Entgeltliche Sachzuwendungen
2.4.1Leistungsaustausch
2.4.2Tauschähnlicher Umsatz
2.5Unentgeltliche Zuwendungen
2.5.1Der Lieferung gleichgestellte Vorgänge
2.5.2Der sonstigen Leistung gleichgestellte Vorgänge
2.5.3Im Interesse des Arbeitgebers
2.5.4Freiwilliger Sozialaufwand
Kap 3Bemessungsgrundlage
3.1Entgeltliche Zuwendungen
3.1.1Lieferungen und sonstige Leistungen
3.1.2Tauschähnlicher Umsatz
3.1.3Normalwert
3.2Unentgeltliche Zuwendungen
3.2.1Der Lieferung gleichgestellter Vorgang
3.2.2Der sonstigen Leistung gleichgestellte Vorgänge
Kap 4Vorsteuerabzug
4.1Grundsätzliches
4.1.1Zurechnung zum Unternehmen
4.1.2Gegenstände, die nicht als dem Unternehmen zugeordnet gelten
4.2Reisekosten
4.2.1Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Reisekosten
4.2.2Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer
4.2.3Diäten und Verpflegung
4.2.4Nächtigung
4.2.5Personenbeförderung (Flug, Taxi, Bus, Bahn)
4.2.6Pkw Kosten, Mietwagen, Kilometergeld
4.2.7Sonstige Kosten, Telefonkosten
4.3Arbeiten außerhalb des Betriebes (Homeoffice, Telearbeit, e-working)
4.4Ausländische Umsatzsteuer
4.4.1Erstattungsverfahren in Drittländern
4.4.2Erstattungsverfahren in EU-Mitgliedstaaten
4.5Entgelt von dritter Seite
Kap 5Typische Fälle
5.1Übersicht der typischen Fälle
5.2Erläuterungen zu Einzelfällen
5.2.1Beförderung zur Arbeitsstätte
5.2.2Jobticket
5.2.3Deputate in der Land- und Forstwirtschaft
5.2.4Mitarbeiterrabatte
5.2.5Incentive Reisen
5.2.6Getränke am Arbeitsplatz
5.2.7Lebensmittelgutscheine
5.2.8Umzugskostenvergütungen
Das Umsatzsteuerrecht wird als eines der komplexesten Rechtsgebiete angesehen und findet sich in vielen Bereichen unseres Lebens wieder. Dadurch kommt es immer wieder zur Überschneidung mit anderen Rechtsgebieten und Themenbereichen. Sowohl Mitarbeiter des Rechnungswesens als auch der Personalverrechnung müssen sich in ihrem Aufgabengebiet oftmals mit dem Thema Umsatzsteuer auseinandersetzen. Wird die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage aus nicht selbständiger Tätigkeit eingerechnet? Ist die Vorsteuer aus den Belegen der Reisekostenabrechnung abzugsfähig? Welche Rechnungsmerkmale müssen Reisekostenbelege beinhalten und muss auch für Lohnsteuerzwecke ein Fahrtenbuch geführt werden? Müssen die Zuwendungen an die Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterworfen werden? Das sind die typischen Fragestellungen, mit welchen sich die Mitarbeiter des Rechnungswesens und der Personalverrechnung täglich auseinandersetzen. Mit dankenswerter Unterstützung von Frau Mag. Platzer und Frau Mag. Weinzierl ist eine Broschüre entstanden, welche auf all diese und noch weitere wichtige Fragestellungen Antworten liefert und als Hilfestellung und Leitfaden dienen soll. Die gesetzlichen Änderungen im Rahmen der COVID-19 Krise wurden in dieser Auflage nur insoweit berücksichtigt als zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses absehbar war, dass diese aufrecht bleiben. Die Autorin Juni 2020
2.4Entgeltliche Sachzuwendungen 2.4.1Leistungsaustausch Der Umsatzsteuer unterliegen sowohl die Lieferung von Gegenständen als auch die Dienstleistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG). Für diesen Leistungsaustausch muss somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und einer erhaltenen Gegenleistung, dem Entgelt, bestehen. Das Entgelt besteht idR in Geld, kann aber zB auch in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung (Tausch oder tauschähnlicher Umsatz, siehe Pkt 2.4.2) bestehen. Um bei Sachzuwendungen von einem steuerbaren Leistungsaustausch („Leistung gegen Entgelt“) ausgehen zu können, ist eine direkte Verknüpfung zwischen der Arbeitsleistung einerseits und dem Arbeitsentgelt (Lohn oder Gehalt) und/oder dem erhaltenen Gegenstand bzw der erhaltenen sonstigen Leistung andererseits notwendig. Gemäß UStR Rz 66 liegt ein derartiger Zusammenhang nicht vor, wenn - der Arbeitnehmer für den Gegenstand oder die sonstige Leistung nichts zu zahlen hat und - kein Abzug vom Lohn im Wert des Gegenstandes oder sonstigen Leistung erfolgt bzw - die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn, welcher als Gegenleistung angesehen wird, nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Dienstnehmer die vom Dienstgeber angebotene Sachzuwendung (Gegenstand oder sonstige Leistung) in Anspruch nimmt. Muss der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Arbeitslohnes verzichten, um den Gegenstand zu erhalten, oder kommt dem Arbeitnehmer durch diese Sachzuwendung ein erheblicher Vermögensvorteil zugute, dann ist jedenfalls von einem Leistungsaustausch (Gegenstand gegen Arbeitsleistung; siehe Pkt 2.4.2) auszugehen. Wurde ausgeschlossen, dass es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch handelt und dient die Sachzuwendung der Deckung der privaten Bedürfnisse des Dienstnehmers oder dem Dienstnehmer zugehörigen Personen, kann ein Eigenverbrauch vorliegen (siehe Pkt 2.5). Beispiel: Der Dienstnehmer eines Malereibetriebes renoviert sein privates Eigenheim. Der Dienstgeber stellt seinem Dienstnehmer die Farbe zum Ausmalen seines Eigenheimes zur Verfügung. Variante 1: Im Dienstvertrag des Dienstnehmers wurde festgehalten, dass er einen Teil seines überkollektivvertraglichen Entgeltes einmalig mittels Bezugsumwandlung in Form von Wandfarbe beziehen kann. Der Wert der Wandfarbe wird dem Dienstnehmer von seinem Bruttolohn abgezogen. Variante 2: Es besteht keine dienstvertragliche Sonderregelung, und der Dienstnehmer bezahlt die Wandfarbe bar. Variante 3: Es besteht keine dienstvertragliche Sonderregelung, der Dienstnehmer leistet keine Zahlung an seinen Dienstgeber. Variante 4: Der Wert der Wandfarbe wird vom Nettolohn des Dienstnehmers in Abzug gebracht und einbehalten. Lösung: Die Leistung des Dienstgebers an seinen Dienstnehmer besteht in den Varianten 1, 2 und 4 in der entgeltlichen Lieferung von Wandfarbe. Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig. In Variante 3 erfolgt eine unentgeltliche Zuwendung der Wandfarbe. In Variante 1 besteht das Entgelt, welches der Dienstgeber als Gegenleistung erhält, in einem Teil der Arbeitsleistung des Dienstnehmers. Da die Gegenleistung in einer sonstigen Leistung besteht, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz (siehe Pkt 2.4.2). In Variante 2 besteht das Entgelt des Dienstnehmers an seinen Dienstgeber in einer Barzahlung. Es handelt sich um einen Leistungsaustausch. In Variante 3 handelt es sich um eine unentgeltliche Sachzuwendung des Dienstgebers an seinen Dienstnehmer, welche der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen wird (siehe Pkt 2.5.1). Auch für Lohnsteuer-Zwecke ist bei der Zuwendung der Wandfarbe ein Sachbezug anzunehmen. Als Bemessungsgrundlage ist der übliche Endpreis am Abgabeort, den der Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr für die Wandfarbe zu zahlen hätte, anzusetzen. Da es sich bei dem Dienstnehmer um den Endverbraucher handelt, inkludiert der Sachbezugswert, welcher der Lohnsteuer zugrunde zu legen ist, auch die Umsatzsteuer, dh die Umsatzsteuer ist aus dem Sachbezugswert herauszurechnen. In Variante 4 besteht das Entgelt zwar nicht in einer Barzahlung, der Abzug vom Nettolohn stellt jedoch ein Aufrechnen von Geldforderungen dar. Es handelt sich daher wie in Variante 2 um einen Leistungsaustausch. Überlässt der Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens oder erbringt er sonstige Leistungen an seine Dienstnehmer zu einem Preis, der unter dem Marktpreis liegt und evtl sogar die Selbstkosten nicht deckt, muss geprüft werden, ob die Überlassung ein entgeltlicher Vorgang ist oder ob bereits ein unentgeltlicher Vorgang vorliegt (siehe Pkt 2.5) Die Abgrenzung erfolgt aufgrund des Motivs des Unternehmers: - Möchte der Unternehmer dem Dienstnehmer den Gegenstand verkaufen, aber einen niedrigeren Preis verlangen, liegt zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang (Leistungsaustausch) vor. - Möchte der Unternehmer dem Dienstnehmer den Gegenstand schenken, aber verlangt er einen symbolischen Preis, ist der Vorgang zur Gänze unentgeltlich. Beispiel: Ein Malereibetrieb kauft Wandfarbe der Marke X um € 7,-- (exkl USt) pro Liter ein und verkauft diese um € 10,-- (exkl USt) pro Liter an seine Kunden. Der Dienstnehmer des Malereibetriebes renoviert sein Eigenheim und bezieht hierfür 100 Liter dieser Wandfarbe um € 500,-- (exkl USt) von seinem Dienstgeber, dh der Dienstnehmer bezahlt € 5,-- (exkl USt) pro Liter Wandfarbe. Dieser Mitarbeiterrabatt steht allen Mitarbeitern des Malereibetriebs zu. Der Dienstnehmer bezahlt bar und erhält in diesem Jahr keine weiteren Mitarbeiterrabatte. Lösung: Es liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, dh die Lieferung der Wandfarbe vom Unternehmer an seinen Dienstnehmer ist steuerbar und steuerpflichtig. Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage sind, wenn es keinen betriebswirtschaftlichen Grund für die vergünstigte Lieferung der Wandfarbe an den Dienstnehmer gibt, die Regelungen über den Normalwert heranzuziehen (siehe Pkt 3.1.3). Als Normalwert kann bei Sachzuwendungen aus Vereinfachungsgründen der Sachbezugswert herangezogen werden. Dabei handelt es sich um den üblichen Endpreis am Abgabeort, den der Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr für die Wandfarbe zu zahlen hätte. Da der Mitarbeiterrabatt des Dienstnehmers zwar 20% übersteigt, nicht aber den jährlichen Freibetrag iHv € 1.000,-- (siehe Regelungen zu Mitarbeiterrabatten unter Pkt 3.1.3.2), ist dieser nach § 15 Abs 2 Z 3 iVm § 3 Abs 1 Z 21 EStG von der Lohnsteuer befreit und somit auch von der Umsatzsteuer. Würde der Mitarbeiter in diesem Jahr Mitarbeiterrabatte von mehr als € 1.000,-- erhalten, müsste der überschießende Teil sowohl der Lohnsteuer als auch der Umsatzsteuer unterzogen werden. Variante: Der Malereibetrieb schenkt seinem langjährigen Dienstnehmer die Wandfarbe für die Renovierung seines Eigenheims, bittet ihn aber, für Unkosten des Unternehmers in Höhe von € 50,-- aufzukommen. Lösung: Es liegt ein unentgeltlicher Vorgang vor, weil die Schenkung im Vordergrund steht. Dh die Zuwendung der Wandfarbe vom Unternehmer an seinen Dienstnehmer ist nicht als Lieferung steuerbar. Der Unkostenbeitrag kann nicht als Entgelt für die Lieferung der Wandfarbe angesehen werden, sondern hat allenfalls symbolischen Charakter. Die Zuwendung kann jedoch als Eigenverbrauch steuerbar sein. Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage sind die Regelungen über den Entnahmeeigenverbrauch heranzuziehen (siehe Pkt 2.5.1 und 3.2.1).
| Erscheinungsdatum | 17.07.2020 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Maße | 105 x 210 mm |
| Gewicht | 110 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
| Schlagworte | Bemessungsgrundlage • Bewirtung • dbv • deputat • Diäten • freiwilliger Sozialaufwand • Homeoffice • Incentive • Jobticket • KFZ • Kilometergeld • Lohnverrechnung • Mitarbeiterrabatt • Österreich • Reisekosten • Repräsentation • Sachbezug • Sachzuwendungen • Umsatzsteuer • Vorsteuerabzug |
| ISBN-10 | 3-7041-0764-6 / 3704107646 |
| ISBN-13 | 978-3-7041-0764-0 / 9783704107640 |
| Zustand | Neuware |
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