Studienbuch - Öffentliches Recht - Grundlagen (eBook)
100 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-0993-0 (ISBN)
Die Ergänzung zum Lehrbuch – mit Kontrollfragen und Aufgaben
Das ”Studienbuch Öffentliches Recht - Grundlagen" bereitet den Inhalt des Lehrbuchs für das Studium auf und unterstützt die Studierenden bei der Bearbeitung der im Lehrbuch dargelegten Begriffe und Inhalte. Es enthält zu jedem Kapitel ausführliche Kontrollfragen zur Selbstkontrolle des Studienfortschritts. Ergänzend liegen vor:
- Lehrbuch Öffentliches Recht - Grundlagen: ein übersichtliches Nachschlagewerk, das das öffentliche Recht mit seinen Begriffen und Inhalten als System darstellt.
- Gesetzestexte Öffentliches Recht - Grundlagen bieten ergänzend 54 Gesetzestexte aus dem Bundes-, Landes- und aus dem Unionsrecht.
- Falllösung – Öffentliches Recht - Grundlagen setzt sich mit der Anwendung des Öffentlichen Rechts auf Sachverhalte und behördlichen Verfahren auseinander.
Prof. für Öffentliches Recht, Leiterin der Abteilung für Verwaltungslehre und Verwaltungsmanagement, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Linz.
1. KREUZEN SIE AN!
| ANTIMONARCHISMUS; LAIZISMUS [Lehrbuch ab Rz 78] | JA | NEIN |
| 1) Das B-VG richtet Österreich als Republik, nicht als Monarchie ein. Das B-VG ist darüber hinaus „antimonarchistisch“, weil es besondere gegen die Monarchie und ihre Grundlagen gerichtete Verfassungsgesetze kennt. |
| 2) Österreich ist seit 1945 nicht nur Republik, die Verfassung sieht darüber hinaus scharfe gegen den früheren Monarchen, seine Familien und den sie umgebenden Adel gerichtete Gesetze vor. |
| 3) Anders als die untergegangene österreichische Monarchie, beruft sich die Verfassung der Republik Österreich als Rechtfertigung für die Staatsgewalt auf das „Gottesgnadentum“. |
| 4) Der „Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche“ besagt, dass Staat und Kirche zwei getrennte Bereiche sind, insbesondere die Kirche keinen Einfluss auf den Staat und seine Willensbildung hat. Die politische Forderung nach der Trennung von Staat und Kirche nennt man „Laizismus“. |
| 5) Die gesetzlich anerkannten „Kirchen und Religionsgesellschaften“ verfügen über eine eigene Rechtsordnung. Sie sind dem Staatsrecht nicht unterworfen. |
| ANTIFASCHISMUS [Lehrbuch Rz 81 und ab Rz 94] | JA | NEIN |
| 6) Das im Verfassungsrang stehende „Verbotsgesetz 1947“ untersagt jede politische Betätigung für die NSDAP oder ihre Ziele. Das Verbotsgesetz 1947 ist die verfassungsgesetzliche Grundlage der antifaschistischen Haltung der österreichischen Verfassungsordnung. |
| 7) Jede extremistische politische Betätigung gilt als „faschistisch“ und ist nach dem Verbotsgesetz 1947 und nach dem Staatsvertrag Wien 1955 verfassungsgesetzlich verboten. |
| 8) Mit der Ideologie des „Nationalsozialismus“ nicht in Zusammenhang stehende totalitäre Regime sind vom Verbotsgesetz 1947 und vom Staatsvertrag von Wien 1955 nicht erfasst. |
| 9) Militarismus, Chauvinismus, Rassismus und Imperialismus kennzeichnen den „Faschismus“. |
| 10) Der österreichische Ständestaat 1934 bis 1938/45 wird von manchen als „Austrofaschismus“ bezeichnet. |
| NEUTRALITÄT [Lehrbuch Rz 81 und ab Rz 101] | JA | NEIN |
| 11) Österreich ist „immerwährend neutral“. Die Neutralität ist im Neutralitätsgesetz 1955, das ein Bundesverfassungsgesetz ist, und im Staatsvertrag von Wien 1955 verankert. |
| 12) Österreich darf nach dem „Neutralitätsgesetz 1955“ keinem Militärbündnis beitreten. Ein Beitritt zur NATO wäre dennoch möglich, weil die Mitgliedschaft in der NATO ohnedies nur demokratischen Staaten vorbehalten ist. |
| 9 13) Die „Neutralität“ verpflichtet Österreich, sein Staatsgebiet und seine Souveränität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen. |
| 14) Die Mitwirkung Österreichs an der Gemeinsamen Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist unbeschadet der österreichischen „Neutralität“ durch die besondere Bestimmung des Art 23j B-VG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. |
| SOZIALSTAAT [Lehrbuch ab Rz 114] | JA | NEIN |
| 15) Österreich ist ein „Sozialstaat“. Die Bundesverfassung richtet Österreich nicht ausdrücklich als Sozialstaat ein, doch lässt sich die Sozialstaatlichkeit mittelbar, insbesondere mit der Staatlichkeit und mit der egalitären Demokratie, begründen. |
| 16) Der „Sozialstaat“ verpflichtet die Staatsorgane, insbesondere die Parlamente, nach einer sozial gerechten Ordnung der Gesellschaft zu streben. |
| 17) Statt „Sozialstaat“ kann man auch „Wohlfahrtsstaat“ sagen. Dem Sozialstaat geht es – ebenso wie dem Wohlfahrtsstaat – ausschließlich um die Sicherung der Versorgung der Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen. |
| GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN [Lehrbuch Rz 114 und ab Rz 132] | JA | NEIN |
| 18) Die „Gleichstellung von Frau und Mann“ ist durch den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) verfassungsgesetzlich bestimmt. Art 7 Abs 1 B-VG gewährleistet, dass Frau und Mann tatsächlich in Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Familie die gleiche Stellung einnehmen. |
| 19) „Positive Diskriminierung“ sind (regelmäßig) Frauen bevorzugende Maßnahmen der staatlichen Organe zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. |
| 20) Der Staat ist verpflichtet, insbesondere durch Förderungen, auf die tatsächliche Gleichstellung und auf die Beseitigung tatsächlicher Ungleichheiten in der Stellung von Frau und Mann hinzuwirken (Art 12 B-VG). |
| ACHTUNG DER AUTOCHTHONEN VOLKSGRUPPEN [Lehrbuch Rz 114 und ab Rz 135] | JA | NEIN |
| 21) „Volksgruppen“ sind in Österreich lebende Österreicher und Österreicherinnen mit einem eigenständigen kulturellen Hintergrund. |
| 22) Insbesondere haben auch in Österreich lebende Türkinnen und Türken, die österreichische StaatsbürgerInnen wurden, einen eigenständigen kulturellen Hintergrund und stehen nach Art 8 Abs 2 B-VG unter dem Schutz der Verfassung. |
| UMWELTSCHUTZSTAAT [Lehrbuch Rz 114 und ab Rz 141] | JA | NEIN |
| 23) Das Staatsziel „umfassender Umweltschutz“ verpflichtet alle Staatsorgane, den Umweltschutz bei ihrem Handeln zu beachten. |
| 10 24) Der „Umweltschutzstaat“ im Sinne des „BVG Staatsziele“ fordert erstens Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, zweitens Maßnahmen zur Reinhaltung des Wassers, drittens Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodens und viertens Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch Lärm. |
| 25) Der Grundsatz des „umfassenden Umweltschutzes“ ist zwar in der Bundesverfassung geregelt, aber bloß ein Staatsziel. Ein Rechtsunterworfener ist daher aus dem BVG Staatsziele weder unmittelbar verpflichtet noch kann er irgendwelche Rechte geltend machen. |
| Erscheint lt. Verlag | 7.11.2018 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Öffentliches Recht |
| ISBN-10 | 3-7094-0993-4 / 3709409934 |
| ISBN-13 | 978-3-7094-0993-0 / 9783709409930 |
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