Insolvenzrecht in der Praxis
dbv-Verlag (Österreich)
9783704106872 (ISBN)
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Unternehmer genauso wie Vertreter der beratenden Berufe sind immer häufiger mit dem Thema Insolvenz konfrontiert. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat massive Auswirkungen auf bestehende Vertragsabschlüsse sowie die daraus resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen. Unternehmer sowie insbesondere Vertreter der beratenden Berufe sind daher verstärkt mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen konfrontiert.
Das bewährte Praxishandbuch – auf aktuellstem Stand Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – ist ein leicht verständliches und praxisnahes Werkzeug zur Klärung solcher insolvenzrechtlicher Fragestellungen:
• Grundlagen Insolvenzrecht
• Haftungen
• Ertragsteuern
• Umsatzsteuer
• Sonstige Steuern und Abgaben
• Rechnungslegung
• Anfechtungsrecht
Ideal für interessierte Unternehmer sowie zur Beratung von Klienten, die selbst oder durch die Insolvenz eines Kunden oder Lieferanten betroffen sind!
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Kapitel 1Insolvenzverfahren
1.1Einheitliches Insolvenzverfahren seit 1.7.2010
1.2Materielles Insolvenzrecht
1.2.1Konkursfähigkeit
1.2.2Ansprüche in der Insolvenz
1.2.3Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1.2.4Konkurs im Konkurs
1.3Formelles Insolvenzrecht
1.3.1Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1.3.2Insolvenzgründe
1.3.3Kostendeckendes Vermögen
1.3.4Insolvenzforderung des Antragstellers
1.3.5Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
1.3.6Feststellung der Insolvenzmasse
1.3.7Forderungsanmeldung
1.3.8Prüfungstagsatzung
1.3.9Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
1.3.10Schließung oder Fortführung des Unternehmens
1.3.11Veräußerung von Massegegenständen
1.3.12Verteilungsverfahren
1.3.13Abschlagsverteilung
1.3.14Schlussverteilung
1.3.15Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1.4Vertragsverhältnisse in der Insolvenz
1.4.1Zweiseitige Rechtsgeschäfte
1.4.2Arbeitsverhältnisse
1.4.3Bestandverträge
1.4.4Aufträge, Vollmachten
1.4.5Angebote
1.4.6Aufrechnung
1.5Sanierungsplan
1.5.1Antrag
1.5.2Sanierungsplantagsatzung
1.5.3Bestätigung des Sanierungsplans
1.5.4Rechtswirkungen des Sanierungsplans
1.5.5Parallelinsolvenz
1.5.6Insolvenz eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ohne Parallelinsolvenz der Gesellschaft
1.5.7Wiederaufleben, Terminverlust
1.5.8Erfüllung des Sanierungsplans
1.5.9 Konzern
Kapitel 2Sanierungsverfahren
2.1Allgemeines
2.2Anwendungsbereich
2.3Antrag
2.4Eigenverwaltung des Schuldners
2.4.1Voraussetzungen
2.4.2Umfang der Eigenverwaltung
2.4.3Entziehung der Eigenverwaltung
2.4.4Aufgaben des Sanierungsverwalters
Kapitel 3Haftung
3.1Vertreterhaftung
3.1.1Deliktische Haftung
3.1.2§ 25 GmbHG
3.1.3§ 84 AktG
3.1.4§ 9 iVm § 80 BAO
3.1.5§ 6a KommStG
3.1.6Sozialversicherungsrecht
3.1.7BUAG
3.1.8URG
3.2Erwerberhaftung
3.2.1§§ 1409 und 1409a ABGB, § 38 UGB
3.2.2§ 14 BAO
3.2.3§ 67 ASVG
3.2.4§ 25a BUAG
3.2.5§ 3 AVRAG
3.3Insolvenzverwalter
3.3.1Haftung nach IO
3.3.2Haftung nach BAO, ASVG, BUAG und KommStG
Kapitel 4Ertragsteuern
4.1Lohnsteuer und lohnabhängige Abgaben
4.1.1Lohnsteuer
4.1.2Sozialversicherung
4.1.3Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse
4.1.4Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
4.1.5Kommunalsteuer
4.2Ertragsteuervorauszahlungen
4.3Jahressteuerschuld
4.3.1Insolvenzrechtliche Qualifikation
4.3.2Progression
4.3.3Anrechnung von Vorauszahlungen
4.4Veranlagungszeitraum
4.5Abgabenrechtliche Pflichten des Masseverwalters
4.5.1Bücher und Aufzeichnungen
4.5.2Steuererklärungen
4.6Verwertung von Massegegenständen
4.6.1Realisierung stiller Reserven
4.6.2Veräußerung nicht zum Betriebsvermögen gehörender Gegenstände
4.6.3Veräußerung absonderungsberechtigter Vermögensgegenstände
4.6.4Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
4.7Sanierungsgewinn
4.7.1Begriffsbestimmung
4.7.2Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne
4.7.3Berechnung
4.7.4Verlustvorträge
Kapitel 5Umsatzsteuer
5.1Unternehmereigenschaft
5.2Insolvenzrechtliche Qualifikation von Umsatzsteuer und Vorsteuer
5.3Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererklärung
5.4Zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte gem § 21 IO
5.4.1Erhaltene Anzahlungen
5.4.2Geleistete Anzahlungen
5.5Vorsteuerberichtigung gem § 16 UStG
5.5.1Vorsteuerberichtigung und Bürgen, Mitschuldner und andere Haftende
5.5.2Vorsteuerberichtigung bei Aussonderungsrechten
5.5.3Vorsteuerberichtigung und Absonderungsrechte
5.6Zwangsvollstreckung
5.7Vorsteuerberichtigung gem § 12 Abs 10 und Abs 11 UStG
5.7.1Insolvenzrechtliche Qualifikation
5.7.2Veräußerung von Grundstücken
5.8Geschäftsveräußerung im Ganzen
5.9Checkliste Umsatzsteuer
Kapitel 6Sonstige Abgaben und Steuern
6.1Grunderwerbsteuer
6.2Grundsteuer
6.3Gebühren
6.3.1Ausgleichsbürgschaft
6.3.2Außergerichtlicher Ausgleich
6.4Säumniszuschläge
6.5Stundungszinsen
6.6Anspruchszinsen
6.7 Beschwerdezinsen
6.8Nachsicht
6.9Steuerkonto
6.9.1Beispiel Buchungsmitteilung
Kapitel 7Rechnungslegung
7.1Unternehmensrechtliche Aspekte
7.1.1Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
7.1.2Abwicklungsbilanzen
7.1.3Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
7.2Steuerrechtliche Aspekte
7.2.1Buchführungs-, Bilanzierungs- und Erklärungspflichten
7.2.2Gewinnermittlung
7.2.3Wechsel der Gewinnermittlungsart
Kapitel 8Anfechtungsrecht
8.1Allgemeines
8.2Relative Unwirksamkeit
8.3Geltendmachung des Anfechtungsrechtes
8.3.1Parteien des Anfechtungsprozesses
8.3.2Geltendmachung
8.4Allgemeiner Anfechtungstatbestand
8.4.1Rechtshandlungen
8.4.2Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
8.4.3Vermögen des Schuldners
8.4.4Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
8.4.5Befriedigungstauglichkeit
8.5Besondere Anfechtungstatbestände
8.5.1Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 1 - 3 IO)
8.5.2Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO)
8.5.3Schenkungsanfechtung (§ 29 IO)
8.5.4Anfechtung wegen Begünstigung (§ 30 IO)
8.5.5Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO)
8.5.6Sondervorschriften für Scheck und Wechsel (§ 33 IO)
Anhang
Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Zusätzlich stehen Käufern die mit dem Downloadsymbol gekennzeichneten Downloads unter www.dbv.at/downloads/ im Menüpunkt "Ergänzungen zu dbv-Werken" zur Verfügung.
Unternehmer genauso wie Vertreter der beratenden Berufe sind immer häufiger mit dem Thema Insolvenz befasst: Steuerberater sind in vielen Fällen die ersten Ansprechpartner für von der Insolvenz bedrohte Unternehmen. Wirtschaftstreuhänder werden vom Insolvenzverwalter mit der steuerlichen und sehr oft auch betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt. Klienten, Lieferanten oder Kunden werden insolvent. Die weitere Vertragsabwicklung wird durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat einschneidende Auswirkungen auf bestehende Vertragsabschlüsse und die daraus resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen. Neben Zeitpunkt und Vorbereitung des Insolvenzantrages sowie der Frage der Durchsetzung bestehender Ansprüche und der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse, sind auch die Folgen der Handlungen des Insolvenzverwalters zu beachten: Insbesondere umsatz- und ertragsteuerliche Folgen dürfen bei Umsatz- oder Veräußerungsgeschäften keinesfalls vernachlässigt werden und sind oft ausschlaggebend für eine zu treffende Entscheidung. Das vorliegende Praxishandbuch behandelt die angesprochenen Themen und Fragestellungen insbesondere auch aus dem Blickwinkel eines Beraters von Unternehmen, die entweder selbst von einer drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz betroffen sind oder sich einer Insolvenz eines Kunden oder Lieferanten gegenüber sehen. Den Anforderungen an ein Praxishandbuch folgend, wurden neben den rechtlichen Grundlagen, Erfahrungen aus der Praxis und die jeweilige Verwaltungsübung dargestellt. Jutta Sigmund-Akhavan Aghdam Wien, im November 2017
Kapitel 2: Sanierungsverfahren 2.1Allgemeines Als Sanierungsverfahren wird das Insolvenzverfahren dann bezeichnet, wenn es von Anfang an auf den Abschluss eines Sanierungsplans gerichtet ist. Da das Sanierungsverfahren nur eine besondere Ausgestaltung des in der Insolvenzordnung geregelten Insolvenzverfahren darstellt, kann betreffend des Verfahrensablaufs sowie betreffend des materiellen Insolvenzrechts grundsätzlich auf die Ausführungen in Kapitel 1 verwiesen werden. Im Folgenden sind nur die Besonderheiten des Sanierungsverfahrens dargestellt, die insbesondere in der Möglichkeit der Eigenverwaltung des Schuldners bestehen. Hinsichtlich der notwendigen Mindestinhalte des Sanierungsplans, der Stimmrechte der Gläubiger, der Mehrheitserfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans, der Rechtswirkungen des Sanierungsplans, der Erfüllung des Sanierungsplans und den Folgen des Verzuges des Schuldners bei der Erfüllung des Sanierungsplans kann auf die Ausführungen unter Tz 1.5 verwiesen werden. 2.2Anwendungsbereich Das Sanierungsverfahren steht ausschließlich natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristischen Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften offen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, sind vom Sanierungsverfahren ausgeschlossen, ihnen steht das Schuldenregulierungsverfahren zur Verfügung. 2.3Antrag Antragslegitimiert ist ausschließlich der Schuldner. Der Antrag hat auf die Eröffnung des Sanierungsverfahrens und die Annahme eines Sanierungsplans zu lauten. Gleichzeitig hat der Schuldner einen zulässigen Sanierungsplan vorzulegen. Wurde bereits ein Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, ist die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ausgeschlossen. Zu den materiellen Voraussetzungen für die Eröffnung des Sanierungsverfahrens zählt die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, darüber hinaus kann das Sanierungsverfahren auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Der Sanierungsplan ist zulässig, wenn dieser folgende inhaltliche Mindestanforderungen erfüllt: - Den Insolvenzgläubigern wird eine Quote von mindestens 20% innerhalb von zwei Jahren ab der Annahme des Sanierungsplans angeboten. - Die Massegläubiger werden voll befriedigt. - Die Ansprüche der Absonderungs- und Aussonderungsberechtigten werden nicht berührt. - Die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger ist sichergestellt. Weiters dürfen keine Unzulässigkeitsgründe gem § 141 Abs 2 IO vorliegen. Unzulässig ist das Sanierungsverfahren demnach zB dann, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner trotz entsprechenden Auftrages kein Vermögensverzeichnis vorlegt, wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, ins¬besondere zu Verschleppungszwecken oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird. Weist der vorgelegte Sanierungsplan die erforderlichen Mindestinhalte auf und liegt kein Unzulässigkeitsgrund vor, wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren eröffnet. Auch die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei hat den Hinweis auf das Sanierungsverfahren zu enthalten. Gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens hat das Insolvenzgericht die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, die in der Regel 60 bis 90 Tage nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattfinden sollte (§ 168 Abs 1 IO). Die Sanierungsplantagsatzung kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden. 2.4Eigenverwaltung des Schuldners 2.4.1Voraussetzungen Unter bestimmten Voraussetzungen behält der Schuldner im Sanierungsverfahren das Recht, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) selbst zu verwalten. Um Eigenverwaltung zu erlangen muss der Schuldner noch vor der Eröffnung des Verfahrens dem Insolvenzgericht folgende Unter¬lagen vorlegen (§ 169 Abs 1 IO): - Einen Sanierungsplan, in welchem den Insolvenzgläubigern eine Quote von mindestens 30% zahlbar innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Annahme des Sanierungsplans angeboten wird. - Ein eigenhändig unterfertigtes Vermögensverzeichnis. Gleichzeitig muss sich der Schuldner bereit erklären, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat. - Wenn der Schuldner nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist, sind auch die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vorzulegen. - Einen aktuellen und vollständigen Status, in dem alle Aktiva auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind. - Einen Finanzplan in dem die geplanten Einnahmen und Ausgaben der folgenden 90 Tage dargestellt sind und aus dem sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen erforderlichen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen. - Ein Verzeichnis jener Personen, die von der Eröffnung des Sanierungsverfahrens zu verständigen sind, insbesondere der Insolvenzgläubiger, allenfalls im Unternehmen eingerichteter Belegschaftsorgane oder von Personen, die sich zur Übernahme von Haftungen bereit erklärt haben. - den Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens sind darüber hinaus folgende Angaben aufzunehmen: - Eine Darstellung wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. - Die Anzahl der im Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter sowie die Bekanntgabe von im Unternehmen eingerichteten Belegschaftsorganen. - Eine Darstellung der zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere der Finanzierungsmaßnahmen. Werden die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt oder enthält der Antrag nicht die vorgeschriebenen Inhalte, hat das Insolvenzgericht den Schriftsatz zur Verbesserung innerhalb einer festgesetzten Frist an den Schuldner zurückzustellen. Kommt der Schuldner innerhalb der festgesetzten Frist dem Verbesserungsersuchen nach, wird das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Verwalters eröffnet. Wenn diese Frist ungenützt verstreicht, wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners oder, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren, das Konkursverfahren eröffnet. 2.4.2Umfang der Eigenverwaltung Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners lässt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners grundsätzlich unberührt. Der Schuldner unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen in Form von Zustimmungs- und Überwachungsrechten von Sanierungsverwalter und Insolvenzgericht (§ 171 IO): Der Zustimmung des Sanierungsverwalters bedürfen: - der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung von zweiseitigen Verträgen, Bestandverträgen oder Arbeitsverträgen gem §§ 21, 23 und 25 IO; - Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören. Handlungen, welche zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, kann der Sanierungsverwalter mittels Einspruch verhindern.
| Erscheinungsdatum | 17.11.2017 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Maße | 170 x 240 mm |
| Gewicht | 346 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht |
| Schlagworte | anfechtungsrechtlichen Tatbestände • Fortbestehensprognose • Geschäftsführer • Haftung • Insolvenzfragen • Insolvenzrecht • Insolvenzrechtsänderungsgesetz • Insolvenzverfahren • Konkurs • Österreich • Rechnungslegung • Sanierungsverfahren • Steuerrecht • steuerrechtliche Fragen |
| ISBN-13 | 9783704106872 / 9783704106872 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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