Geringfügige Beschäftigung
dbv-Verlag (Österreich)
9783704106834 (ISBN)
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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind ein Dauerthema in der Beratungstätigkeit. Ab 1.1.2017 wurde darüber hinaus die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft.
Die neue dbv-Broschüre stellt kompakt & konkret die grundsätzlichen Bestimmungen anhand von vielen Beispielen übersichtlich dar.
Die Struktur der Beschäftigungsformen hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Immer mehr Beschäftigungsverhältnisse weichen mehr oder weniger von den klassischen 40- bzw 38,5-Stunden-Arbeitsverhältnissen ab. Gerade bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gilt es, zwei Seiten zu betrachten. Einerseits besteht die Gefahr, dass Dienstgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bevorzugen, um Lohn(neben)kosten zu sparen und andererseits können geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor allem für Frauen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern.
In dieser Broschüre werden die Grundlagen der „geringfügigen Beschäftigung“ in Österreich anhand von praktischen Beispielen erörtert und die Pflichten der Dienstgeber im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen behandelt. Problembereiche, die sich in der Praxis ergeben, werden anschaulich aufgezeigt: Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? Wie sind die Grenzen anzuwenden? Wie funktioniert der Dienstleistungsscheck? Was ist bei der Selbstversicherung zu beachten?
Die Broschüre dient all jenen als Unterlage, die mit der Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu tun haben, und nimmt auf die Besonderheiten von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Bezug auf An- und Abmeldung, Abrechnung etc besonders Rücksicht.
Aus dem Inhalt:
• Grundlagen
• Anwendung der Geringfügigkeitsgrenzen
• Fallweise Beschäftigte
• Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
• Selbstversicherung
• Dienstleistungsscheck
• Dienstgeberabgabe
• uvm
Vorwort
Kap 1Historische Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung
Kap 2Wann gilt ein Beschäftigungs-verhältnis als geringfügig?
2.1Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017)
2.2 Ausnahmen von der geringfügigen Beschäftigung
2.3 Was bedeutet geringfügige Beschäftigung für die Sozialversicherung?
2.4 Beginn und Ende der Pflichtversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
2.5Allgemeine Beitragsgrundlage
2.6Beiträge und deren Fälligkeit
2.6.1Beitragssatz
2.6.2Beitragszeitraum
2.6.3Fälligkeit
2.7Meldungserstattung
2.7.1Anmeldung vor Arbeitsantritt
2.7.2Abmeldung
2.7.3 Änderungsmeldung
2.7.4Beitragsgruppen
2.7.5Nebenbeiträge
2.7.6Beitragsnachweisung
2.7.7Lohnzettel
2.8Wechsel von Voll- auf Teilversicherung - Wechsel von Teil- auf Vollversicherung
2.9Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze - Übergangsbestimmungen
2.10Gefahr der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch Mehrarbeit, Einmalprämien, Provisionen oder beitragsfreie Zuwendungen
Kap 3Abschaffung der täglichen Gering-fügigkeitsgrenze - Auswirkungen
3.1Durchgehende und unterbrochene geringfügige Beschäftigungen
3.2Sonderbestimmungen für freie Dienstnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Kap 4Die Geringfügigkeit bei fallweiser Beschäftigung
4.1Sonderfall Erntehelfer
Kap 5Mehrere Beschäftigungsverhältnisse und Geringfügigkeit
5.1Zuständigkeit
5.2Beginn und Ende der Pflichtversicherung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
5.3Feststellung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
5.4Beiträge bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
5.5Eigene Bemessungsgrundlage für Barleistungen
5.6Besondere Formalversicherung
5.7Besonderheit: Altersteilzeit
Kap 6Auswirkungen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
6.1Alterspension/Vorzeitige Alterspension/ Altersteilzeit
6.2Elternkarenz
6.3Arbeitslosigkeit
6.4Bildungskarenz
6.5Exkurs: Volontäre und Praktikanten
Kap 7Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Kap 8Dienstleistungsscheck
8.1Pflichten des Arbeitgebers
8.2Pflichten des Arbeitnehmers
Kap 9Dienstgeberabgabe (DAG)
Kap 10Ausblick
Kap 11Judikaturbeispiele
Kap 12Statistik Geringfügige Beschäftigung
Die letzten Jahre waren durch große Veränderun-gen auf dem Arbeitsmarkt gekennzeichnet. Neben der wachsenden Arbeitslosigkeit hat sich auch die Struktur der Beschäftigungsformen deutlich verändert. Immer mehr Beschäftigungsverhältnisse weichen mehr oder weniger von den klassischen 40- bzw 38,5-Stunden-Arbeitsverhältnissen ab. Gerade bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gilt es zwei Seiten zu betrachten. Einerseits besteht die Gefahr, dass Dienstgeber geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bevorzugen, um Lohn- (neben)kosten zu sparen und andererseits können geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor allem für Frauen den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern. In dieser Broschüre sollen die Grundlagen der „geringfügigen Beschäftigung“ in Österreich anhand von Beispielen erörtert und die Pflichten der Dienstgeber im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sowie die Problembereiche, die sich in der Praxis ergeben, behandelt werden. Mit Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 kommt es erneut zu einer wesentlichen Änderung bei der Beurteilung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese Broschüre soll dabei helfen, Sachverhalte im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung in der Praxis richtig zu erfassen und zu beurteilen. Hierbei handelt es sich nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung. Vielmehr dient diese Broschüre als Unterlage für all jene, die mit der Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu tun haben. Besondere Rücksicht wird auf die Besonderheiten von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Bezug auf An- und Abmeldung, Abrechnung udgl genommen. Die Autoren, März 2017
Kap 2Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG: € 425,70 Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 405,98, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. Für Beschäftigungsverhältnisse ab 1.1.2017 ist nicht mehr zwischen einer monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und einer täglichen Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheiden. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. Die durchschnittliche Höhe des Entgelts pro Arbeitstag ist unbedeutend. Beschäftigungsverhältnisse, die bereits im Jahr 2016 begonnen haben und im Jahr 2017 weiter aufrecht sind, werden nach den im Jahr 2016 geltenden Bestimmungen beurteilt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich allein zu betrachten und zu beurteilen. Dies bedeutet, dass darauf geachtet werden muss, ob das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat bzw tageweise oder für mindestens einen Monat bzw länger als einen Monat abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist die Vereinbarung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wurde das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für zumindest einen Monat abgeschlossen, ändert sich hinsichtlich der Anwendung der monatlichen Ge-ringfügigkeitsgrenze nichts. Wurde das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart, ist seit 1.1.2017 auch in diesem Fall nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 425,70 maßgeblich. ==> Beispiel: unbefristetes Dienstverhältnis Dienstverhältnis: vom 1.1.2017 bis unbefristet Arbeitsverdienst: € 350,00 monatlich Lösung: Da das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die monatliche Grenze von € 425,70 Bedacht zu nehmen. Bei dem vorliegenden Dienstverhältnis handelt es sich somit um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG. ==> Beispiel: befristetes Dienstverhältnis Dienstverhältnis: vom 8.3.2017 bis 11.3.2017 (4 Arbeitstage mit 5 Stunden pro Tag) Stundenlohn: € 10,00 Lösung: Das Dienstverhältnis wurde für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart. Auch hier kommt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Maßgeblich ist das Entgelt, welches für die gesamte Dauer der Beschäftigung gebührt. Eine Hochrechnung auf einen Monatsbetrag ist nicht vorzunehmen. 5 Stunden pro Tag x € 10,00 = € 50,00 € 50,00 x 4 Tage = € 200,00 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 wird nicht überschritten, somit liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor. Alte Rechtslage: Beide Geringfügigkeitsgrenzen (die tägliche und monatliche) waren für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, heranzuziehen. 5 Stunden pro Tag x € 10,00 = € 50,00 Da bereits die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von € 31,17 überschritten wird, liegt ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vor. Wie bereits erwähnt, unterliegen die jeweiligen Grenzen der jährlichen Anpassung und ändern sich somit jedes Jahr. Bei einer Beschäftigung, die zumindest für ein Monat vereinbart wurde, ist in jedem Fall die monatliche Grenze von € 425,70 maßgebend.
| Erscheinungsdatum | 07.04.2017 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Maße | 105 x 210 mm |
| Gewicht | 81 g |
| Einbandart | geheftet |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
| Schlagworte | Beschäftigungsverhältnisse • Dienstgeberabgabe • Dienstleistungsscheck • Geringfügige Beschäftigung • Geringfügigkeitsgrenze • Karenz • Lohnverrechnung • Österreich • Pension • Personalverrechnung • Pflichtversicherung • Selbstversicherung • Sozialversicherung • Teilzeit |
| ISBN-13 | 9783704106834 / 9783704106834 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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