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Geschäftsführer & Vorstände

in der Personalabrechnung
Buch | Softcover
72 Seiten
2017 | 2. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
9783704106827 (ISBN)
CHF 15,40 inkl. MwSt
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Zielgruppe: Geschäftsführer, Vorstände, Dienstgeber, Personalverrechner, alle Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc)
Aus Sicht der Personalverrechnung können Geschäftsführer grundsätzlich in zwei große Gruppen eingeteilt werden: die gewerberechtlichen und die handelsrechtlichen Geschäftsführer.

Der gewerberechtliche und der handelsrechtliche Geschäftsführer unterscheiden sich in wesentlichen Punkten in den Bereichen der Sozialversicherung, des Steuerrechts und des Arbeitsrechts.

Diese Broschüre stellt in kompakter und verständlicher Weise alle Arten der Geschäftsführung dar und erläutert die wesentlichen Unterschiede in der Abrechnung. Ergänzt werden die Darstellungen durch Informationen zur Abrechnung von Vorständen.

Vorwort

Kap 1Allgemein

1.1Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
1.2Aufgaben des Geschäftsführers

Kap 2Die verschiedenen Vertragstypen

2.1Allgemein
2.2Echtes Dienstverhältnis
2.2.1 Arbeitsrecht
2.2.2 Sozialversicherung
2.2.3 Lohnsteuer
2.3Freies Dienstverhältnis
2.3.1 Arbeitsrecht
2.3.2Sozialversicherung
2.3.3 Lohnsteuer
2.4Werkvertrag

Kap 3Fremdgeschäftsführer

3.1Echtes Dienstverhältnis
3.1.1 Steuer
3.1.2 Sozialversicherung
3.1.3 Arbeitsrecht
3.1.4 Lohnnebenkosten
3.2Freies Dienstverhältnis
3.2.1 Steuer
3.2.2Sozialversicherung
3.2.3 Arbeitsrecht
3.2.4 Lohnnebenkosten
3.3Werkvertrag
3.3.1 Steuer
3.3.2 Sozialversicherung
3.3.3 Arbeitsrecht
3.3.4 Lohnnebenkosten

Kap 4Gesellschafter-Geschäftsführer

4.1Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
4.2Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit maximal 50% Beteiligung
4.3Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligungsausmaß über 50%)
4.4Spezialthemen

Kap 5Der gewerberechtliche Geschäftsführer


5.1Allgemein
5.2Bestellung des Geschäftsführers
5.2.1Persönliche Voraussetzung für die Bestellung zum Geschäftsführer
5.3Kombination Arbeitsvertrag - Geschäftsführervertrag
5.3.1 Einstufung des Geschäftsführers
5.3.2Die Beendigung der gewerberechtlichen Geschäftsführung
5.4Sozialversicherung und Lohnsteuer
5.5Haftung des Geschäftsführers
5.5.1… gegenüber dem Unternehmen
5.5.2… gegenüber der Gewerbebehörde

Kap 6AG-Vorstände

6.1Allgemein
6.2Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
6.3Vorstände und Betriebliche Vorsorge
6.4Vorstände und Lohnsteuer
6.4.1Besteuerung von Abfertigungszahlungen
6.4.2Steuerfreie Zuschläge
6.4.3Dienstreise

Anhang

Muster:Arbeitsvertrag eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Muster:Arbeitsvertrag eines unternehmensrechtlichen Geschäftsführers ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft
Muster:Geschäftsführervertrag eines unternehmensrechtlichen Geschäftsführers mit beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft

Die einschlägige Qualifizierung von Geschäftsführerverhältnissen stellt die Personalabrechnung vor besondere Herausforderungen. Unterteilt man Geschäftsführer in unternehmensrechtliche und gewerberechtliche, sind insbesondere die Erstgenannten besonders differenziert zu betrachten. Einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer als Vertretungsorgan muss jede GmbH haben. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist dagegen nur dann notwendig, wenn das Unternehmen eine Tätigkeit ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fällt. In der Praxis sind 3 Konstellationen denkbar: - Es gibt sowohl einen unternehmens- als auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer. - Es gibt nur einen unternehmensrechtlichen Geschäftsführer. - Es gibt einen Geschäftsführer, der in Personalunion sowohl unternehmens- als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer ist. Im Gegensatz zum unternehmensrechtlichen Geschäftsführer, welchen es nur bei einer GmbH gibt, können gewerberechtliche Geschäftsführer von jedem Unternehmen bestellt werden, somit auch von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften. Falls der bzw die vertretungsbefugten Unternehmer die vorgeschriebenen Befähigungsnachweise nicht selbst erbringen (können oder wollen), müssen sie für die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Gewerberechtliche Geschäftsführer, die nicht auch Vertretungsorgan der Gesellschaft sind, müssen ausnahmslos im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses tätig werden – das gilt sowohl im Bereich des Arbeitsrechts als auch für die Steuer und die Sozialversicherung. Unternehmensrechtliche Geschäftsführer kann man in Eigen- und Fremdgeschäftsführer (dh mit oder ohne Beteiligung) unterteilen. Die Behandlung der unternehmensrechtlichen Geschäftsführer in Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist differenzierter als bei gewerberechtlichen Geschäftsführern. Je nach Beteiligungshöhe und Einzelvertrag resultieren sehr unterschiedliche Konsequenzen. Ziel des Folders ist, dem Leser in kompakter und verständlicher Weise alle Informationen zum Thema darzustellen. Ergänzt werden die Erläuterungen durch Musterformulierungen, die das Erstellen und Beurteilen eines betreffenden Beschäftigungsverhältnisses erleichtern sollen. Ein eigenes Kapitel widmet sich zudem den Besonderheiten bei AG-Vorständen. Die Autorin, März 2017

Kap 2Die verschiedenen Vertragstypen 2.1Allgemein Je nachdem welche Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer getroffen werden, kann ein - Echter Dienstvertag - Freier Dienstvertrag oder - Werkvertrag vorliegen. Die Kriterien für die einzelnen Vertragstypen können je nach Rechtsgebiet unterschiedlich sein bzw anders bewertet werden. Beispielsweise kann ein Geschäftsführer, der über eine Sperrminorität verfügt, in der arbeitsrechtlichen Beurteilung nie Dienstnehmer sein, aus sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Sicht jedoch trotzdem oder sogar gerade deshalb. Die Konsequenzen für die einzelnen Rechtsgebiete sind daher gesondert zu prüfen. Nachstehend werden die Kriterien der verschiedenen Vertragstypen nach der jeweiligen Rechtsmaterie erläutert. 2.2Echtes Dienstverhältnis 2.2.1 Arbeitsrecht Gemäß § 1151 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Aus dieser knappen gesetzlichen Vorgabe lassen sich zwei Wesensmerkmale ableiten: Erstens ist das echte Dienstverhältnis ein Dauerschuldverhältnis, das die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Gegenstand hat. Dauerschuldverhältnisse erlöschen nicht automatisch, sondern bedürfen eines Beendigungsaktes. Kennzeichnend ist zweitens die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstnehmers. Diese kann durch unterschiedliche Merkmale zum Ausdruck kommen: - Persönliche Abhängigkeit bedeutet, dass eine Person bei der Gestaltung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden ist bzw in diesen Bereichen der Kontrolle des Arbeitgebers unterliegt. Weiters kann sich ein echter Dienstnehmer grundsätzlich nicht vertreten lassen, sondern hat seine Arbeit in eigener Person zu leisten. - Wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet, dass die Betriebsmittel für die konkrete Tätigkeit grundsätzlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden und der Arbeitgeber sowohl das wirtschaftliche Risiko trägt als auch den wirtschaftlichen Erfolg zugerechnet erhält. - Weisungsgebundenheit äußert sich im Recht des Arbeitgebers, seinem Dienstnehmer Weisungen über die Art der Ausführung der Arbeit oder einer Vorgabe des Arbeitsortes zu erteilen. Von einem persönlichen Weisungsrecht ist das sachliche Weisungsrecht zu unterscheiden. Sachliche Weisungen, welche sich lediglich auf den Arbeitserfolg beziehen, darf auch ein freier Dienstnehmer erhalten, diese sind kein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. - Sachliche Weisungen: Aus dem gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht des § 20 GmbHG kann eine persönliche Weisungsbindung nicht abgeleitet werden. Die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft begründende Weisungsbindung vorliegt, hat ausschließlich auf Basis des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages zu erfolgen. Die Bindung des Geschäftsführers an die Gesellschafterbeschlüsse stellt eine sachliche Weisungsbindung dar, die sich lediglich auf den Erfolg der Geschäftsführung bezieht. Davon zu unterscheiden ist die persönliche Weisungsbindung, welche sich darauf bezieht, wie die Leistung zu erbringen ist. - Organisatorische Eingliederung äußert sich insbesondere durch die Vorgabe von Arbeitszeiten, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber sowie durch eine Einbindung in die betrieblichen Abläufe des Arbeitgebers. Für ein echtes Dienstverhältnis müssen nicht alle genannten Kriterien kumulativ vorliegen, vielmehr ist auf ein Überwiegen der Merkmale abzustellen. 2.2.2 Sozialversicherung Echter Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist. Für die Prüfung, ob ein echtes Dienstverhältnis aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vorliegt, ergibt sich folgender Ablauf: 1.Liegt eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor, so ist der Dienstnehmerbegriff dadurch bereits erfüllt. Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit ist also nicht auf einzelne Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Von einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht gebunden ist. 2. Sind die Voraussetzungen gemäß Punkt 1 nicht gegeben, so ist darüber hinaus zu prüfen, ob das aus dem Beschäftigungsverhältnis bezogene Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Trifft dies zu, so ist der Dienstnehmerbegriff ebenfalls erfüllt.

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 105 x 210 mm
Gewicht 74 g
Einbandart geheftet
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht
Schlagworte Arbeitsrecht • Dienstverhältnis • Geschäftsführer • Gewerberecht • Lohnnebenkosten • Lohnsteuer • Lohnverrechnung • Österreich • Personalabrechnung • Sozialversicherung • Vorstände • Werkvertrag
ISBN-13 9783704106827 / 9783704106827
Zustand Neuware
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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