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Erben - Schenken - Stiften

aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht
Buch | Softcover
108 Seiten
2016 | 2. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0673-5 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Erben - Schenken - Stiften - Nikolaus Arnold, Viktoria Baumgartner, Margarete Kiraly, Stephanie Novosel, Reinhard Rindler, Simone Wieszmüllner, Bernd Zinnöcker
CHF 38,50 inkl. MwSt
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Zielgruppen: Private, Unternehmer, Stifter, Stiftungsvorstände, Notare, Journalisten, sowie für alle in der Beratung Tätigen: Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Unternehmensberater etc
Unentgeltliche Vermögensübertragungen sind ein immerwährendes Thema, gerade unter Familienangehörigen. Das Praxishandbuch gibt einen Einblick in die steuerliche Behandlung des Erbrechts, von Privatstiftungen, Schenkungen sowie allgemein unentgeltlichen Vermögensübertragungen.

Ab 1.1.2017 gibt es durch das ErbRÄG 2015 einige gravierende Änderungen im Bereich des Erbrechts:

• Das Pflichtteilsrecht wurde auf neue Beine gestellt
• Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden
• Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe
• Berücksichtigung von Pflegeleistungen
• Erweiterung der Testamentsformen
• Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften

Die Privatstiftung stellt gerade für die unentgeltliche Vermögensweitergabe einen wesentlichen Baustein dar. Hier werden sowohl die rechtlichen als auch steuerlichen Rahmenbedingungen der Privatstiftung dargestellt und gezeigt wie die Privatstiftung steueroptimal genutzt werden kann.

Zur Vermeidung unerwünschter und unentdeckter Vermögensverschiebungen wurde das Schenkungsmeldegesetz eingeführt. Zahlreiche Beispiele zeigen, worauf bei Schenkungen geachtet werden muss. Obwohl die Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgelaufen ist, können auch unentgeltliche Vermögensübertragungen zu steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Einkommen-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer führen. Diese Problematik wird ebenfalls näher ausgeführt.

Vorwort

Kapitel 1Das österreichische Erbrecht

1.1Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
1.2Begriffe rund um das Erbrecht
1.3Das anwendbare Recht und die Gerichtszuständigkeit
1.4Welche Grundlagen gibt es für das Erbrecht?
1.5Die gesetzliche Erbfolge
1.5.1Allgemeines
1.5.2Das Parentelensystem
1.5.3Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners
1.5.4Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
1.5.5Pflegevermächtnis
1.5.6Anerbenrecht
1.6Letztwillige Verfügungen
1.6.1Allgemeines
1.6.2Testamentsformen
1.6.3Auslegung
1.6.4Widerruf letztwilliger Verfügungen
1.6.5Testamentsregister
1.7Erbvertrag
1.8Erbverzicht
1.9Erbunwürdigkeit
1.10Pflichtteilsrecht
1.11Erbschaftssteuer

Kapitel 2Die Privatstiftung

2.1Einleitung
2.1.1Allgemeines
2.1.2Gründe für die Errichtung einer Privatstiftung
2.1.3Gründe gegen die Errichtung einer Privatstiftung
2.1.3.1Was ist eigentlich der Mausefalleneffekt?
2.1.4Die Besteuerung der Privatstiftung im Überblick
2.2Zuwendungen an die Privatstiftung
2.2.1Die Stiftungseingangssteuer
2.2.1.1Allgemeines
2.2.1.2Welche Vorgänge unterliegen der Stiftungseingangsbesteuerung?
2.2.1.3Wer unterliegt der Stiftungseingangssteuer?
2.2.1.4Bemessungsgrundlage
2.2.1.5Steuersatz
2.2.1.6Grunderwerbsteuer und Zuwendung von Liegenschaften
2.2.1.7 Steuerbefreiungen
2.2.1.8Steuerschuldner
2.2.1.9Entstehung der Steuerschuld
2.2.1.10Zuständiges Finanzamt
2.2.2Ertragsteuerliche Konsequenzen bei der Zuwendung an die Privatstiftung
2.2.2.1Allgemeines
2.2.2.2Wie sind die steuerlichen Anschaffungskosten bei der Privatstiftung zu ermitteln?
2.2.3Ertragsteuerliche Konsequenzen der Zuwendung beim Stifter
2.2.3.1Zuwendungen nach § 27 Abs 2 Z 7 zweiter Satz EStG
2.3Laufende Besteuerung der Privatstiftung
2.3.1Welche Einkünfte kann eine Privatstiftung erzielen und wie werden diese besteuert?
2.3.1.1Allgemeines
2.3.1.2Steuersätze und Befreiungen
2.3.2Wie funktioniert die Zwischenbesteuerung?
2.3.3Besteuerung von Kapitalerträgen
2.3.3.1Allgemeines
2.3.3.2Besteuerung von inländischen Investmentfonds
2.3.3.3Ausländische Investmentfonds
2.3.4Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Kursgewinnbesteuerung)
2.3.4.1Allgemeines
2.3.4.2Veräußerung von Beteiligungen, Anleihen und Derivaten
2.3.4.3Wie kann eine Veräußerung einer Beteiligung steuerlich optimiert werden?
2.3.5 Veräußerung von Grundstücken
2.3.6Sind Verluste ausgleichsfähig?
2.3.7Übersicht: Besteuerung von Kapitalanlagen bei Privatstiftungen
2.4Zuwendungen aus der Privatstiftung
2.4.1Ertragsteuerrecht
2.4.1.1Allgemeines
2.4.1.2Zuwendungen an natürliche Personen
2.4.1.3Steuerfreie Substanzauszahlungen
2.4.1.4Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen
2.4.1.5Zuwendungen an Körperschaften
2.5Auflösung der Privatstiftung
2.5.1Allgemeines
2.5.2Besteuerung auf Ebene der Privatstiftung
2.5.2.1Allgemeines
2.5.3Besteuerung auf Ebene der Letztbegünstigten
2.5.4Besonderheiten beim Widerruf
2.5.4.1Allgemeines
2.5.4.2Allgemeine ertragsteuerliche Konsequenzen beim Letztbegünstigten
2.5.4.3Besonderheiten beim Widerruf, wenn der Stifter Letztbegünstigter ist
2.6Sonstige Steuern
2.6.1Umsatzsteuer
2.6.2Gebühren und Kapitalverkehrssteuern
2.7Exkurs: Vermietung von Immobilien durch die Stiftung an Stifter/Begünstigte aus ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Sicht
2.7.1Allgemeines
2.7.2Ertragsteuer
2.7.3Umsatzsteuer
2.8Exkurs: Liechtensteinische Stiftungen
2.8.1Zurechnung des Vermögens/Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen
2.8.2Laufende Besteuerung der intransparenten liechtensteinischen Stiftung
2.8.3Zuwendungen von liechtensteinischen Stiftungen
2.9Exkurs: Angloamerikanische Trusts

Kapitel 3Das Schenkungsmeldegesetz 2008

3.1Das Schenkungsmeldegesetz 2008
3.2Was muss gemeldet werden?
3.3Wann liegt ein schenkungsmeldepflichtiger Tatbestand vor?
3.4Wer ist zur Meldung verpflichtet?
3.5Welches Vermögen muss gemeldet werden?
3.6Was ist von der Anzeigepflicht befreit?
3.6.1Freigrenze für die Meldepflicht bei Angehörigen
3.6.2Freigrenze für die Meldepflicht bei anderen Personen
3.6.3Bestimmung der Wertgrenzen - Wertermittlung
3.6.4Nicht meldepflichtige Schenkungen
3.7Wie erfolgt die Anzeige?
3.8Finanzstrafrechtliche Konsequenzen nicht gemeldeter Schenkungen
3.9Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Auslandsbezug
3.9.1Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3.9.2Erbschaftssteuer im Verhältnis zu Deutschland

Kapitel 4Unentgeltliche Übertragungen

4.1Betriebe, Teilbetriebe
4.1.1Mitunternehmeranteile
4.1.2Gemischte Schenkung, Renten
4.1.3Anrechnung von Steuern
4.1.4Unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter
4.1.5Steuerlicher Verlustabzug
4.2Umsatzsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen
4.3Unentgeltliche Übertragungen im Bereich Vermietung und Verpachtung
4.3.1Allgemeines
4.3.2 Immobilienertragsteuer
4.3.2.1Ermittlung Veräußerungsgewinn bei Neuvermögen
4.3.2.2Ermittlung Veräußerungsgewinn bei Altvermögen
4.3.2.3Befreiungen
4.3.3 Gemischte Schenkungen
4.3.4Erbauseinandersetzungen
4.3.5Tausch von Grundstücken als unentgeltliche Übertragung
4.3.6 Weitere Folgen für die Erben und Geschenknehmer
4.4Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung

Anhang

Paragrafenverzeichnis 103
Stichwortverzeichnis 106

Unentgeltliche Vermögensübertragungen finden hauptsächlich im familiären Umfeld statt und sind im Wesentlichen durch die Anforderungen des übertragenen Vermögens und die Eignung der Nachfolger bestimmt. Oft wird dabei rechtlichen, insbesondere steuerlichen Rahmenbedingungen zu wenig Augenmerk geschenkt. Aufgrund zahlreicher Neuerungen im rechtlichen und steuerlichen Bereich besteht eine gestiegene Notwendigkeit, sich mit den dafür geltenden Bestimmungen auseinanderzusetzen. Neben der Reform des Erbrechts durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das am 1.1.2017 in Kraft tritt, beinhaltet diese 2. Auflage zahlreiche steuerliche Änderungen, wie beispielsweise hinsichtlich der Besteuerung von Privatstiftungen. Im Bereich der unentgeltlichen Übertragung von Immobilienvermögen finden neben den ertragsteuerlichen Änderungen durch die Einführung der Immobilienertragssteuer zudem die neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Berücksichtigung. Insgesamt enthält dieser Praxisleitfaden neben Tipps zur möglichen Steueroptimierung, einen kompakten Überblick was es im Bereich Erben, Schenken, Stiften zu beachten gilt. Wien, im Jänner 2017Die Autoren

Kapitel 1 Das österreichische Erbrecht 1.1Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015, BGBl I NR 87/2015) wurde das geltende materielle Erbrecht sowohl in inhaltlicher als auch in sprachlicher Hinsicht durch den Gesetzgeber reformiert. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft. Es findet daher – von Sonderregelungen abgesehen – Anwendung, wenn der Verstorbene nach dem 31.12.2016 verstirbt. Wesentliche materielle Änderungen betreffen unter anderem: - die Verbesserung der Stellung des Ehegatten und eingetragenen Partners sowie das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten, - die Einführung eines Pflegevermächtnisses, - die Änderung der Formvorschriften beim fremdhändigen Testament, - die Erweiterung von Enterbungsgründen, - der Entfall der Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren des Verstorbenen, - die Bewertung von Zuwendungen zum Schenkungszeitpunkt sowie die Aufwer-tung mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt, - die Möglichkeit einer Pflichtteilsstundung, - die Neuregelung der Berechnungsmethode für die Hinzu- und Anrechnung sowie - der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Verlassenschaft, Erben und Geschenknehmer. Der nachfolgende Beitrag stellt die neue Rechtslage dar und geht ebenfalls auf die seit 17.8.2015 geltende Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ein. In Hinblick auf die sprachliche Modernisierung sollen zudem zur leichteren Orientierung die bis zum 31.12.2016 geltenden und aus dem Erbrecht bekannten Begrifflichkeiten gegenübergestellt werden. 1.2Begriffe rund um das Erbrecht Mit Ableben einer natürlichen Person (= eines Menschen) ist zu klären, auf wen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen übergehen. Zu beachten ist aber, dass nicht alle Rechte und Pflichten vererblich sind. Grob gesagt können die meisten vermögenswerten Rechtspositionen (aktiv und passiv) vererbt werden, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur sind. Einer Person verliehene öffentlich-rechtliche Berechtigungen sind zumeist nicht übertragbar. Alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen werden in ihrer Gesamtheit als Verlassenschaft (bisher auch Nachlass) bezeichnet (§ 531 ABGB). Der Verstor-bene wird im Erbrecht Verstorbener oder letztwillig Verfügender (bisher Erblasser) genannt. Das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil derselben in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird als Erbe bezeichnet (§ 532 ABGB). Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung kann jeder durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Erben Berufene eine Erbantrittserklärung abgeben (muss dies allerdings nicht). Mit der sog Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben (§§ 797, 819 ABGB) tritt dieser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsuk-zession) in die zur Verlassenschaft gehörigen Rechte und Pflichten ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang ohne das Erfordernis zusätzlicher Übertragungsakte. Sieht der Verstorbene eine letztwillige Zuwendung an eine Person vor, ohne diese zum Erben einzusetzen, spricht man von Vermächtnis (bisher auch Legat); der Bedachte ist Vermächtnisnehmer (bisher auch Legatar) (§ 535 ABGB). Bestimmten Personen kann nach dem Verstorbenen ein unentziehbares Mindestrecht auf einen bestimmten Bruchteil der Verlassenschaft (Pflichtteil) zukommen (Pflichtteilsberechtigte, §§ 756 ff ABGB; bisher auch Noterbe). ---- Kapitel 2 Die Privatstiftung 2.1Einleitung 2.1.1Allgemeines Die Privatstiftung ist eine juristische Person des Privatrechts. Eine Novelle des im Jahr 1993 beschlossenen Privatstiftungsgesetzes (PSG) ist für das Jahr 2017 geplant. In der Vergangenheit hat sie sich als Instrument für die Nachfolgeplanung, insbesondere bei Familienunternehmen, bewährt. Zwischenzeitlich gibt es in Österreich per Mitte 2016 rund 3.200 (Ende 2010: 3.400) Privatstiftungen, wobei diese Zahl ob der Einschränkung der steuerlichen Attraktivität rückläufig ist. Nach Schätzungen des Verbandes der Österreichischen Privatstiftungen (VÖP) beläuft sich das Vermögen der Privatstiftung auf ca 70 Mrd Euro, 64% davon sind Unternehmensbeteiligungen, 24% Immobilien und der Rest (12%) entfällt auf Privatvermögen. Mit dem im Jänner 2017 in Kraft tretenden Erbrechtsänderungsgesetz ist nun die Hinzurechnung und Anrechnung von Schenkungen/Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung geregelt. Pflichtteilsberechtigte müssen sich demnach unter bestimmten Umständen, Zuwendungen, die sie als Begünstigte von der Privatstiftung erhalten haben, als Schenkung auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen (siehe dazu Kapitel 1, Pkt 1.10). Die Novelle des Erbrechts stellt die Stiftungsvorstände bzw Berater von Privatstiftungen vor neue Herausforderungen, die möglicherweise dazu beitragen, dass die Zahl der Privatstiftungen weiter sinkt. Ob und in welcher Form eine Privatstiftung bei der Nachfolgeplanung eingesetzt wird, ist daher von den individuellen Anforderungen des jeweiligen Einzelfalles ab-hängig. Dies erfordert in der Regel ein Abwägen der Interessen und eine umsichtige Planung. 2.1.2Gründe für die Errichtung einer Privatstiftung Kontinuität: Die Privatstiftung stellt einen stabilen und langfristigen Gesellschafter dar (Erbvermögen kann ungeteilt erhalten bleiben). Eine Privatstiftung kann befris-tet oder unbefristet (bis zu 100 Jahre oder bei Verlängerung durch die Letztbegüns-tigten für weitere 100 Jahre) errichtet werden. Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten: Die Stiftungserklärung ermöglicht eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Stifter. Steuervorteile: Aus steuerlicher Sicht beschränkt sich die Vorteilhaftigkeit einer ös-terreichischen Privatstiftung letztlich nur mehr auf die Veräußerung von qualifizierten (dh Beteiligung der Privatstiftung bzw ihres Rechtsvorgängers von zumindest 1% für den Zeitraum von zumindest 5 Jahren) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Während der Stifter als natürliche Person mit dem Veräußerungsgewinn einer Steuerbelastung von 27,5% unterliegt, kann bei der Stiftung die 25%-ige Zwischensteuer durch Reinvestion des Gewinnes in neue, mehr als 10%-ige Beteiligungen vermieden (bzw aufgeschoben) werden (siehe dazu Kapitel 2, Pkt 2.3.4.3). Allerdings muss vorher im Falle der Übertragung der Beteiligung auf die Stiftung vom Beteiligungswert 2,5% Stiftungseingangssteuer bezahlt werden. Dividenden können in der Privatstiftung grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden. Der Stifter als natürliche Person muss hingegen sofort 27,5% Kapitalertragsteuer entrichten. Bei der Privatstiftung fällt die Kapitalertragsteuer zeitlich verschoben im Zeitpunkt der Zuwendung dieser „Dividenden“ an den Begünstigten an. Wird die Kapitalertragsteuer von der Privatstiftung getragen, erhöht sich diese sogar auf rd. 38%. 2.1.3Gründe gegen die Errichtung einer Privatstiftung Zuwendungsbesteuerung: Bei Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung fällt Stiftungseingangssteuer iHv 2,5% (in Ausnahmefällen sogar 25%) an. Eigentümerlose Rechtsperson: Die Übertragung von Vermögen auf eine „eigentü-merlose“ Rechtsperson führt dazu, dass der Stifter nicht mehr „Herr“ über sein Ver-mögen ist. Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse werden dem Vorstand der Privatstiftung überantwortet. Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei Begünstigte der Privatstiftung sowie bestimmte mit dem Begünstigten verwandte Personen nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen (§ 15 PSG). Verwaltungsaufwand: Für die laufende Verwaltung der Privatstiftung entstehen Kosten (Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer, Jahresabschluss, Buchhaltung und Steu-ererklärung). Zuwendungsbesteuerung: Die Besteuerung von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte erfolgt dabei seit 1.8.2008 abhängig davon, ob die Zuwendung aus laufenden Erträgen oder der gestifteten Substanz erfolgt. Damit wurde der sogenannte Mausefalleneffekt abgeschwächt. 2.1.3.1Was ist eigentlich der Mausefalleneffekt? Leistet eine Privatstiftung an einen Begünstigten eine Zuwendung, dann zählt diese Zuwendung beim Begünstigten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (KESt, vgl § 27 Abs 1 Z 7 EStG). Bis zum 31. Juli 2008 unterlagen jedoch nicht nur Zuwendungen, die aus den Gewinnen einer Privatstiftung stammten der KESt, sondern auch Zuwendungen, die aus dem vom Stifter der Privatstiftung zugewendeten Vermögen stammten. Insoweit war eine Privatstiftung gegenüber einer Kapitalgesellschaft be-nachteiligt, da Substanzauszahlungen aus dieser bis zu den Anschaffungskosten steuerneutral erfolgen können. Dieser sogenannte Mausefalleneffekt wurde durch die Neuregelungen der Stiftungsbesteuerung entschärft. Seit 1. August 2008 sind Zuwendungen, die aus dem vom Stifter der Privatstiftung zugewandten Vermögen (sog. Substanzvermögen) stammen und in einem Evidenzkonto erfasst sind, nicht mehr steuerpflichtig (§ 27 Abs 2 Z 8 EStG). Nähere Details zu den Substanzauszahlungen siehe Kapitel 2, Pkt 2.4.1.3.

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 170 x 240 mm
Gewicht 220 g
Einbandart geklebt
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Schlagworte Erben • Österreich • Schenken • Stiften • Vermögensübertragungen
ISBN-10 3-7041-0673-9 / 3704106739
ISBN-13 978-3-7041-0673-5 / 9783704106735
Zustand Neuware
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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