Gesamthand und Gesellschaft (eBook)
512 Seiten
Mohr Siebeck (Verlag)
978-3-16-154177-3 (ISBN)
Geboren 1970; Studium der Rechtswissenschaft in Saarbrücken, Freiburg und Toulouse; 2003 Promotion in Saarbrücken und Toulouse; 2002-04 Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt a. M.; seit 2004 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 2015 Habilitation in Kiel; seit 2015 Privatdozent; im WS 2015/16 und im SS 2016 Lehrstuhlvertreter an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg; seit WS 2016/17 Lehrstuhlvertreter an der Ludwig-Maximilians-Universität München.
Cover 1
Vorwort 8
Inhaltsübersicht 10
Inhaltsverzeichnis 12
Abkürzungsverzeichnis 24
Einführung 30
1. Teil: Gesellschaft und Gesamthand vor ihrer Begegnung 42
1. Kapitel. Inhaltliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: Verselbständigungsmerkmale in historischen Gesellschaftsformen 44
§ 1. Die Grundlagen des römischen Rechts 46
I. Die altrömische societas ercto non cito 47
II. Personenzusammenschlüsse der klassischen römischen Rechtswissenschaft 49
1) Communio und societas 49
a) Die communio 49
b) Die societas 50
aa) Das individualistische Konzept der societas 50
bb) Ansätze einer Verselbständigung der societas? 54
2) Die Korporation 59
a) Die tatbestandlichen Gründungsvoraussetzungen der Korporationen 60
b) Die rechtliche Ausstattung der Korporationen 61
c) Die Korporation als juristische Person oder als Gesamthand? 62
§ 2. Kontinentaleuropäische Impulse bis zum Ende des 18. Jahrhunderts 63
I. Das Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse 64
1) Mittelalterliche Quellen 64
a) Quellen zur italienischen commenda 64
b) Der fehlende direkte Zugriff der Privatgläubiger auf das Gesellschaftsvermögen bei Paulus de Castro (Anfang 15. Jahrhundert) 66
2) Neuzeitliche Quellen 69
a) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im italienischen Handelsrecht 69
aa) Das genuesische Gesellschaftsrecht (16. Jahrhundert) 69
bb) Italienische Autoren 69
b) Impulse iberischer Autoren aus dem 17. Jahrhundert 71
aa) Francisco Salgado de Somoza 71
bb) Juan Pedro Fontanella 71
c) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger im französischen Ancien droit 73
aa) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Rechtsprechung der Parlamentshöfe 73
bb) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der französischen Literatur bis zum Ende des 18. Jahrhunderts 77
cc) Die Privilegierung der Gesellschaftsgläubiger in der Gesellschaftsvertragspraxis 79
II. Gesellschafter und Gesellschaft als separate Aufrechnungsadressaten 80
1) Gelehrte Quellen des Mittelalters zur Aufrechnung gegenüber Studentenbursen 80
a) Jacobus de Ravanis’ Aufrechnungsverbot durch Zweckwidmung bestimmter Vermögensgüter 80
b) Baldus de Ubaldis’ Identifizierung separater Aufrechnungsadressaten 82
2) Neuzeitliche Entwicklungen zur Aufrechnung gegenüber Handelsgesellschaften 84
§ 3. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht bis zum Ende des Usus modernus 86
I. Rechtliche Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des Mittelalters? 86
II. Die Verselbständigung der Gesellschaft als weithin ignorierte Idee in frühneuzeitlichen Quellen 90
1) Das Schweigen statutarischer Quellen 90
2) Das Schweigen in Deutschland tätiger Autoren 94
3) Gesellschaften mit Merkmalen einer faktischen Verselbständigung? 97
III. Ansätze einer Verselbständigung der Gesellschaft in deutschen Quellen 98
1) Literaturstimmen zum Gesellschaftsvermögen als separate Haftungsmasse 99
a) Johann Michael Beuther (ca. 1600) 99
b) Die bevorzugte Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen als Diskussionsthema im Usus modernus 102
aa) Autoren des 17. Jahrhunderts 102
bb) Autoren bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts 104
2) Naturrechtliche Ansätze der Personifizierung der Gesellschaft 106
a) Entstehung und Entwicklung der naturrechtlichen Lehre der persona moralis 106
aa) Entia moralia und personae morales compositae bei Pufendorf 106
bb) Societas und persona moralis bei Wolff und Nettelbladt 108
b) Der Begriff der juristischen Person weniger ein Produkt der naturrechtlichen persona moralis als der gemeinrechtlichen universitas? 110
IV. Rezeption der Verselbständigungsansätze in der Gesetzgebung 113
1) Die Hamburger Fallitenordnung (1753) 113
2) Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756) 114
3) Die preußischen Kodifikationen 116
a) Das PrALR (1794) 116
aa) Ansätze einer Personifizierung in den Gesetzesmaterialien 116
bb) Gesellschaften zum Zwecke des Gemeinwohls, insbesondere Erlaubte Privatgesellschaften 117
cc) „Besondere“ Gesellschaften und Handelsgesellschaften 119
dd) Haltung der frühen preußischen Literatur zum PrALG 121
b) Die Allgemeine Gerichts-Ordnung (1793/95) 122
aa) Die Handelsgesellschaft als parteifähiges Subjekt? 122
bb) Das Separationsrecht der Gesellschaftsgläubiger 124
4) Die französischen Kodifikationen und ihre Nachbildungen 125
a) Der Code civil 125
b) Der Code de commerce 127
c) Das Badische Landrecht 128
5) Die österreichischen Kodifikationen bis zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (1811) 129
a) Der Codex Theresianus (1766) 129
b) Das Westgalizische Gesetzbuch (1797) 130
c) Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811) 132
§ 4. Verselbständigungsmerkmale im deutschen Gesellschaftsrecht des 19. Jahrhunderts 134
I. Gesellschaftsrechtliche Verselbständigungsmerkmale bis Einführung des ADHGB 134
1) Die Anerkennung von Gläubigerprivilegien als Grundlage einer Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens 135
2) Die Diskussion über die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft 137
a) Die Wegbereiter der Handelsgesellschaft als juristische Person 137
aa) Frühe Stimmen zugunsten einer Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften 137
bb) Gelpckes Plädoyer für die Handelsgesellschaft als juristische Person (1852) 139
cc) Die Anerkennung der Persönlichkeit französischer Handelsgesellschaften 141
b) Rezeption der Idee der eigenen Persönlichkeit von Handelsgesellschaften in der deutschen Literatur 145
aa) Die Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts 145
bb) Die Diskussion unter dem Eindruck Gelpckes Plädoyer 147
cc) Bluntschlis Idee der Vermögensverschiedenheit als Kompromisslösung? 150
3) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in der Rechtsprechung 151
4) Die Rechtspersönlichkeit von Handelsgesellschaften in Entwürfen und Gesetzen 155
a) Frühere Entwürfe 155
aa) Der Entwurf eines württembergischen HGB (1839) 155
bb) Der Frankfurter Entwurf eines Handelsgesetzbuchs (1849) 156
b) Die Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft in der preußischen Konkursordnung von 1855 157
II. Die verselbständigte OHG im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 159
1) Die OHG als juristische Person im preußischen Entwurf von 1857 159
2) Die OHG in den Beratungen zum ADHGB 162
a) Die Ablehnung der eigenen Rechts- und Parteifähigkeit der OHG 162
b) Die Anerkennung des Gesellschaftsvermögens als separate Haftungsmasse 166
c) Einführung der Anwachsungslösung bei Ausscheiden von Gesellschaftern? 168
d) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und seine Ratifikation in Preußen 170
3) Das Handelsgesellschaftsrecht des ADHGB in Literatur und Rechtsprechung 174
a) Die Frage der Subjektivierung der OHG 174
aa) Die Diskussion im Schrifttum 174
bb) Die Entwicklung in der Rechtsprechung 177
b) Die Frage des Vermögens der OHG 185
III. Merkmale der Verselbständigung „herkömmlicher“ Gesellschaften 187
1) „Herkömmliche“ Gesellschaften und besondere parteifähige Vereinigungen 187
2) Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung 188
a) Die französische société civile als Vorbild? 188
b) Die Entwicklung bei deutschen Autoren und Gerichten 192
3) Die bürgerlichrechtliche Gesellschaft in den neuen Kodifikationen und Entwürfen 196
a) Die BGB-Entwürfe und Kodifikationen der Länder 196
aa) Der Hessische Entwurf (1842–1853) 196
bb) Der Bayerische Entwurf (1861–1864) 198
cc) Das sächsische BGB von 1865 199
b) Der Dresdner Entwurf von 1866 200
aa) Einsetzung und Vorgehensweise der Dresdner Kommission 200
bb) Die „Gemeine Gesellschaft“ (Art. 769 ff. DrsdE) 201
cc) Die Collectivgesellschaften 203
2. Kapitel. Begriffliche Vorläufer der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand: alte Figuren der gesamten Hand 208
§ 1. Anfänge des Begriffs der gesamten Hand 209
I. Abwesenheit von Quellen zur gesamten Hand aus der Antike und dem frühen Mittelalter 209
II. Frühe Quellen 210
III. Die Bedeutungsvielfalt der Bezeichnung „gesamte Hand“ in alten Quellen 212
§ 2. Die sächsische Belehnung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1850) 213
I. Die „gesamte Hand“ des Lehnrechtsbuchs des Sachsenspiegels 213
1) Verwendung des Begriffs „mit gesamter Hand“ 214
2) Die rechtliche Regelung der Belehnung mit gesamter Hand im Lehnrechtsbuch 217
II. Verbreitung und Weiterentwicklung des Begriffs der gesamten Hand im mittelalterlichen Lehnrecht 218
III. Die neuzeitliche Entwicklung der gesamten Hand im Lehnrecht 221
1) Das sächsische Lehnrecht im 16. und 17. Jahrhundert 221
a) Bedeutung und Verbreitung der sächsischen gesamten Hand 221
b) Die sächsische gesamte Hand als Instrument der Lehnnachfolge 223
2) Die lehnrechtliche gesamte Hand im 18. und 19. Jahrhundert 226
3) Das Ende des Lehnrechts als positives Recht 229
§ 3. Die schuldrechtliche Verpflichtung „mit gesamter Hand“ (bis etwa 1500) 231
I. Gebrauch des Begriffs im Mittelalter 231
1) Die schuldrechtliche gesamte Hand in den Quellen 231
2) Dogmatische Einordnung der schuldrechtlichen gesamten Hand 233
3) Ursprung und Verbreitung der schuldrechtlichen gesamten Hand 235
II. Das Ende des Begriffs in der Neuzeit 237
§ 4. Die gesamte Hand als eherechtliche Bezeichnung 239
I. Die gesamte Hand des fränkischen Eherechts (bis etwa 1500) 239
1) Die gesamte Hand im Bamberger Stadtrecht des 14. Jahrhunderts 240
a) Die betreffenden Vorschriften des Bamberger Stadtrechts 240
b) Bedeutung der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts 242
2) Die eherechtliche gesamte Hand in anderen Rechtstexten und in der weiteren Entwicklung 248
II. Eheliches Grundstückseigentum in gesamter Hand nach österreichischem Recht (bis 18. Jahrhundert) 252
1) Die österreichische gesamte Hand als Instrument der Ehegattenversorgung 252
2) Entwicklung und Niedergang der österreichischen gesamten Hand 256
Zusammenfassung des 1. Teils 257
2. Teil: Die Gestaltung der modernen Gesamthandtheorieund ihre Rolle im deutschen Gesellschaftsrecht bis 1900 266
1. Kapitel. Frühere Impulsgeber der modernen Gesamthandtheorie 268
§ 1. Die Lehre des dominium plurium in solidum oder Gesamteigentums 269
I. Entstehung und Verbreitung der Figur des dominium plurium in solidum bzw. des Gesamteigentums (1681 bis 1811) 269
1) Das eheliche Güterrecht als Nährboden des alternativen Verbandskonzepts des Justus Veracius 270
2) Herausbildung der Theorie des Gesamteigentums im 18. Jahrhundert 274
II. Diskussion und Niedergang der Figur des Gesamteigentums im 19. Jahrhundert 279
1) Die Kritik des Gesamteigentums Anfang des 19. Jahrhunderts 279
2) Das Gesamteigentum im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Diskussion in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts 280
3) Niedergang des Gesamteigentums im Einfluss der Genossenschaftstheorie 282
III. Die heutige Stellung der Figur des Gesamteigentums 284
§ 2. Die deutschrechtliche Genossenschaftslehre 286
I. Die Genossenschaftslehre Beselers 286
1) Ansätze der Genossenschaftslehre in Beselers Schrift zu den Erbverträgen (1835) 286
2) Beselers ausgereifte Genossenschaftslehre 289
a) Universitas, Stiftung, Corporation und Genossenschaft als juristische Personen 289
b) Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit 291
II. Die Genossenschaftslehre Gierkes 293
1) Gierkes „Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft“ (1868) 293
2) Gierkes „Geschichte des deutschen Körperschaftsbegriffs“ (1873) und „Staats- und Korporationslehre“ (1881) 295
3) Gierkes „Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung“ (1887) 297
III. Das Vermächtnis der Genossenschaftslehre 298
1) Das Schicksal des germanistischen Genossenschaftsbegriffs 298
2) Wirkung der Genossenschaftslehre auf die Gesamthandlehre 299
2. Kapitel. Entstehung des modernen Gesamthandbegriffs in der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts 302
§ 1. Die Gesamthand als Begriff der rechtsgeschichtlichen Literatur 302
I. Die „gesamte Hand“ als Quellenzitat 302
1) Das Quellenstudium älterer Autoren 302
2) Die Untersuchung Zoepfls der gesamten Hand des Bamberger Stadtrechts (1839) 303
3) Homeyers Untersuchung der lehnrechtlichen gesamten Hand des Sachsenspiegels (1842) 305
II. Die Gesamthand als quellenunabhängiger Sammelbegriff der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft 307
1) Die Gesamthand des alten fränkischen Ehegüterrechts 307
a) Die Ausgestaltung zum Begriff der alten fränkischen Güterrechtsfigur durch Euler (ab 1841) 307
aa) Eulers Studie zum „Güter- und Erbrechte der Ehegatten“ 307
bb) Eulers nachfolgende Schriften 309
b) Die Rezeption von Eulers Begriffsbildung in der Literatur 310
2) Die historische schuldrechtliche gesamte Hand 312
a) Die Untersuchung der schuldrechtlichen gesamten Hand durch Stobbe (1855) 312
b) Die Rezeption Stobbes Begriffsbildung in der Literatur 314
§ 2. Einführung der Gesamthand als allgemeine Theorie des geltenden Rechts (ab 1863) 315
I. Kuntze und Stobbe als Begründer eines modernen Gesamthandbegriffs 315
1) Der Diskussionsstand im Gesellschaftsrecht Mitte des 19. Jahrhunderts 315
2) Der Beitrag Kuntzes zu den Handelsgesellschaften (1863) 317
a) Bedeutung und Vorgehensweise im Beitrag 317
b) Kuntzes Thesen zur allgemeinen Rechtsnatur der gesamten Hand 318
c) Die gesamte Hand Kuntzes zur Deutung der Besonderheiten der Handelsgesellschaften 321
3) Der Beitrag Stobbes zur allgemeinen rechtshistorischen Gesamthand (1864) 322
a) Bedeutung und Vorgehensweise Stobbes Beitrags 322
b) Stobbes Feststellungen zu den allgemeinen Merkmalen der Gesamthand 323
c) Stobbes Anwendung der Gesamthandgrundsätze auf verschiedene Personenzusammenschlüsse 325
aa) Gesamthand und Ehegemeinschaft 325
bb) Gesamthand und Gesamtbelehnung 327
cc) Gesamthand und Erbengemeinschaft 328
dd) Gesamthand und andere Rechtsfiguren 329
II. Meilensteine der modernen Gesamthandtheorie in der Literatur 330
1) Das Wohlwollen Beselers (1866) 330
2) Gierkes Gesamthandbegriff im zweiten Band des „Genossenschaftsrechts“ (1873) 333
3) Heuslers Gesamthandtheorie in seinem Institutionenlehrbuch (1885/86) 336
4) Gierkes Gesamthand in seiner „Genossenschaftstheorie“ (1887) 338
a) Gierkes allgemeine Grundsätze der Gesamthand 338
b) Gierkes Gesamthand des ehelichen Güterrechts 339
c) Gierkes Gesamthand der Handelsgesellschaft 340
aa) Subjektives und objektives Element der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand 341
bb) Anwendung der Gesamthandtheorie auf die Handelsgesellschaft im Rechtsverkehr 342
III. Rezeption der Theorie der Gesamthand vor Inkrafttreten des BGB 345
1) Das Gesellschaftsrecht des ADHGB und die Gesamthandtheorie 345
2) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Rechtsprechung 347
3) Die Rezeption der Gesamthandtheorie in der Literatur 349
4) Ergebnis 357
3. Kapitel. Gesamthand und Personengesellschaft in der Kodifikation des deutschen Privatrechts 360
§ 1. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des BGB 361
I. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand in den Vorarbeiten 361
1) Die Vorlagen zum bürgerlichen Gesellschaftsrecht 361
2) Die Vorlagen zum Sachenrecht 362
II. Merkmale gesellschaftsrechtlicher Verselbständigung im Ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs 365
1) Die Bestimmungen zum Miteigentum und zur Gemeinschaft 365
2) Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen 366
a) Die „herkömmliche“ BGB-Gesellschaft 366
b) Die Erwerbsgesellschaft 369
III. Die Gesellschaft im Zweiten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs 370
1) Die Kritik am Ersten Entwurf 370
a) Die Kritik Gierkes 370
b) Die Kritik Boyens’ 374
2) Die inhaltlichen Veränderungen des Zweiten Entwurfs 376
a) Die Einführung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand als neues Prinzip 377
aa) Die Gesamthand der BGB-Gesellschaft 377
bb) Die Gesamthand des nicht rechtsfähigen Vereins 378
cc) Die Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in den Bestimmungen zur Gemeinschaft und zum Miteigentum 379
b) Dogmatik der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand im Zweiten Entwurf 381
aa) Gebundenes Quoteneigentum oder eigenes Sondervermögen? 381
bb) Die BGB-Gesellschaft als eigenes Rechtssubjekt? 385
IV. Die inhaltlichen Veränderungen bis zum Inkrafttreten des BGB 389
1) Verfügungs- und Teilungsverbot in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen 390
2) Die Streichung der Vorschrift über die Eintragungsfähigkeit von Erwerbsgesellschaften 392
§ 2. Die gesellschaftsrechtliche Gesamthand bei der Entstehung des HGB 393
I. Die Ausarbeitung des Entwurfs des Reichsjustizamts von 1895 (HGB-E1) 393
1) Das Gutachten Jakob Friedrich Behrends 393
2) Der Entwurf von 1895 395
a) Rechtsfähigkeit der OHG 395
b) Gesellschaftsvermögen der OHG 397
c) Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft 398
II. Fertigstellung und Inkrafttreten des HGB 400
§ 3. Reaktionen auf den Gesamthandbegriff der Gesetzesmaterialien 402
I. Gierkes Reaktion auf die „kodifizierte“ gesellschaftsrechtliche Gesamthand 402
II. Der Platz des Gesamthandbegriffs in der deutschen Rechtswissenschaft 403
1) Der Gesamthandbegriff in der Literatur 403
a) Die Anerkennung der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand 403
b) Die rechtshistorische Legitimität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand in der Literatur 405
2) Die Anerkennung des Gesamthandbegriffs in der Rechtsprechung 409
3) Ergebnisse 411
Zusammenfassung des 2. Teils 412
Ergebnisse der Untersuchung 420
§ 1. Kein terminologischer Zusammenhang zwischen alten Figuren der gesamten Hand und dem modernen Personengesellschaftsrecht 420
§ 2 Verbindungslinien zwischen dem modernen Personengesellschaftsrecht und alten Figuren der gesamten Hand 421
I. Allgemeine Betrachtungen 421
II. Der inhaltliche Vergleich mit alten Figuren der gesamten Hand 422
1) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ als Bezeichnung einer solidarischen Verpflichtung 422
2) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Eherechts 422
3) Moderne Gesamthand und alte „gesamte Hand“ des Lehnrechts 425
III. Konstruktive Einflüsse alter Gesamthandfiguren auf die Gesamthand des modernen Gesellschaftsrechts? 426
1) Das Gesellschaftsvermögen 426
a) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Aufrechnungsadressaten 426
b) Gesellschafts- und Privatvermögen als separate Haftungsmassen 427
c) Die Anwachsung bei Ausscheiden eines Gesellschafters 428
d) Das dinglich wirkende Verfügungsverbot über „Anteile“ an den Gesellschaftsgegenständen 430
2) Die Subjektivität der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand 432
§ 3. Die gesellschaftsrechtliche „Gesamthand“ ist die historisierende Fassade einer in verschiedenen Epochen zusammengetragenen Konstruktion 436
Quellen- und Veröffentlichungsverzeichnis 438
Quellen, Rechtsnormen, Materialien u. s. w 438
Veröffentlichungen 445
Personenverzeichnis 500
Sachverzeichnis 502
| Erscheint lt. Verlag | 1.12.2016 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
| ISBN-10 | 3-16-154177-4 / 3161541774 |
| ISBN-13 | 978-3-16-154177-3 / 9783161541773 |
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