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Finanzstrafrecht

Vergehen, Verfahren und Strafen
Buch | Softcover
155 Seiten
2016 | 4. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0657-5 (ISBN)
CHF 39,95 inkl. MwSt
  • Titel ist leider vergriffen;
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Zielgruppen: Unternehmer, Geschäftsführer, beratende Berufe und jeder Steuerpflichtige
Die Komplexität des modernen Steuerrechts macht Fehler im Bereich der Abgabenerklärungen und -leistungen vielfach unvermeidbar. Bei schwerwiegenden Verstößen befindet sich der Abgabepflichtige – oft ohne sogenanntes Unrechtsbewusstsein – im Bereich des Finanzstrafrechts und somit im Visier der Strafbehörden.

Der beliebte Leitfaden stellt einen wertvollen Ratgeber für Unternehmer, Geschäftsführer, Berater und jeden Abgabepflichtigen dar und soll helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten nicht in Konflikt mit dem Finanzstrafrecht zu kommen. Darüber hinaus werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Pflichten und Interessen der Betroffenen optimal gewahrt werden können, wenn die Behörden bereits „aktiv“ geworden sind.

Musterbeispiele zu diversen behördlichen Erledigungen sowie Parteieneingaben runden das Werk ab und tragen wesentlich zur Veranschaulichung des finanzstrafrechtlichen Verfahrens bei.

Der Leitfaden berücksichtigt in der 4. Auflage die Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118) und das Abgabenänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/163).

Vorwort

Kapitel 1Einleitung

1.1Systematik des Finanzstrafgesetzes
1.2Gesetzlichkeitsprinzip
1.3Territorialitätsprinzip (§ 5 FinStrG)
1.4Täter eines Finanzvergehens
1.4.1Natürliche Personen
1.4.2Juristische Personen
1.5Keine Strafe ohne Schuld
1.5.1Unschuldsvermutung (§ 57 Abs 7 FinStrG)
1.5.2Zurechnungsunfähigkeit (§ 7 FinStrG)

Kapitel 2Allgemeine Grundlagen

2.1Vorsätzliches Handeln - Fahrlässiges Handeln (§ 8 FinStrG)
2.1.1Wann spricht man von vorsätzlichem Handeln?
2.1.1.1Laienhaftes Erfassen des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes
2.1.1.2Zeitpunkt und Umfang des Vorsatzes
2.1.1.3Faktische Unfähigkeit, Abgabenverbindlichkeiten zu erfüllen
2.1.1.4Beweis des Vorsatzes
2.1.2Wann spricht man von bloßer Fahrlässigkeit?
2.1.2.1Verstoß gegen Sorgfaltsanforderungen
2.1.2.2Weitere gesetzliche Kriterien
2.1.3Abgrenzung zwischen einem vorsätzlichen Handeln und einem fahrlässigen Handeln
2.1.4Grobe Fahrlässigkeit (§ 8 Abs 3 FinStrG)
2.2Gefahren bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten
2.2.1Auswahlverschulden
2.2.2Überwachungsverschulden
2.2.3Schaffung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Steuererklärung
2.2.4Vorteile bei der Delegierung von Steuerangelegenheiten
2.3Gefahren bei der Besorgung steuerrechtlicher Angelegenheiten für andere
2.3.1Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten durch beauftragte Vertreter
2.3.2Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten durch Angestellte
2.3.3Übernahme steuerrechtlicher Angelegenheiten ohne ausdrücklichen Auftrag
2.4Beteiligung an Finanzvergehen anderer (§ 11 FinStrG)
2.4.1Unmittelbarer Täter
2.4.2Strafbarkeit des Tatanstifters (Bestimmungstäter)
2.4.3Strafbarkeit von Beitragstätern
2.5Strafbarkeit von bloß versuchten Finanzvergehen (§ 13 FinStrG)
2.5.1Was gilt bereits als strafbare Versuchshandlung?
2.5.2Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
2.6Irrtum (§ 9 FinStrG)
2.6.1Auswirkungen eines Irrtums auf die Strafbarkeit
2.6.2Glaubhaftmachen eines Irrtums
2.6.3Entschuldbarkeit eines Irrtums
2.6.4Sonstige Irrtümer
2.6.4.1Irrtum über die Strafbarkeit
2.6.4.2Irrtum über Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe
2.7Straffreiheit durch rechtzeitige Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
2.7.1Bei welcher Stelle ist die Selbstanzeige zu erstatten?
2.7.2Form der Selbstanzeige
2.7.3Was muss eine Selbstanzeige enthalten?
2.7.3.1Genaue Angaben zur Person, für die Selbstanzeige erstattet wird
2.7.3.2Genaue Darlegung der Verfehlung und Offenlegung aller abgabenrelevanten Umstände
2.7.3.3Entrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge
2.7.3.4Bis wann muss eine Selbstanzeige spätestens erfolgen?
2.8Strafaufhebung nach Zahlung eines Verkürzungszuschlages (§ 30a FinStrG)
2.8.1Bei welchen Fällen ist dies möglich?
2.8.2Zahlungsfrist
2.9Verjährung
2.9.1Verfolgungsverjährung (§ 31 FinStrG)
2.9.1.1Beginn der Verjährungsfrist
2.9.1.2Verlängerung der Verjährungsfrist
2.9.1.3Absolute Verjährung (§ 31 Abs 5 FinStrG)
2.9.2Verjährung der Vollstreckbarkeit (§ 32 FinStrG)

Kapitel 3Einzelne Finanzvergehen

3.1Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (§ 2 FinStrG)
3.2Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG
3.2.1Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG
3.2.1.1Tathandlung
3.2.1.2Taterfolg
3.2.1.3Tatvorsatz
3.2.2Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG)
3.2.2.1Tathandlung
3.2.2.2Taterfolg
3.2.2.3Tatvorsatz
3.2.3Hinterziehung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG)
3.2.3.1Tathandlung
3.2.3.2Taterfolg
3.2.3.3Tatvorsatz
3.2.4Strafrahmen
3.3Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG)
3.3.1 Grobe Fahrlässigkeit
3.3.2Strafrahmen
3.4Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
3.4.1Schwerwiegende Begehungsformen von Finanzvergehen
3.4.2Strafrahmen
3.5Finanzordnungswidrigkeiten
3.5.1Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG
3.5.1.1Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG)
3.5.1.2Ungerechtfertigte Gutschriften durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 49 Abs 1 lit b FinStrG)
3.5.1.3Strafrahmen (§ 49 Abs 2 FinStrG)
3.5.1.4Abgrenzung zur Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 FinStrG
3.5.2Verletzung der Anzeigepflicht von Schenkungen (§ 49a FinStrG)
3.5.2.1Strafdrohung
3.5.3Erwirken von ungerechtfertigten Zahlungserleichterungen (§ 50 FinStrG)
3.5.4Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 und § 51a FinStrG
3.5.4.1Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG)
3.5.4.2Verletzung der Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG)
3.5.4.3Verletzung der Registrierkassenpflicht (§ 51 Abs 1 lit c FinStrG)
3.5.4.4Verletzung der Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen (§ 51 Abs 1 lit d FinStrG)
3.5.4.5Verstoß gegen ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen (§ 51 Abs 1 lit g FinStrG)
3.5.4.6Verfälschung automatisationsunterstützt geführter Aufzeichnungen (§ 51a FinStrG)

Kapitel 4Strafen und deren Bemessung

4.1Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)
4.2Geldstrafe (§ 16 FinStrG)
4.3Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG)
4.4Verfall (§ 17 FinStrG)
4.4.1Gegenstand des Verfalls
4.4.2Rechte Dritter am Verfallsgegenstand
4.5Bemessung der Strafe (§ 23 FinStrG)
4.5.1Allgemeines
4.5.2Erschwerende und mildernde Umstände (§ 23 Abs 2 FinStrG)
4.5.3Persönliche Verhältnisse - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStrG)
4.5.4Bedingte Strafnachsicht
4.6Gewährung von Zahlungserleichterungen
4.7Gnadenrecht

Kapitel 5Finanzstrafverfahren

5.1Wer ist zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens?
5.1.1Zuständigkeit des Gerichtes
5.1.2Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde
5.2Keine Bindung der Finanzstrafbehörde an Abgabenbescheide
5.3Die Stellung des Beschuldigten im Finanzstrafverfahren (§ 75 FinStrG)
5.4Der Verteidiger im Finanzstrafverfahren (§ 77 FinStrG)
5.4.1Wer kann Verteidiger sein?
5.4.2Rechte des Verteidigers
5.4.3Verfahrenshilfe
5.5Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)
5.6Anlass für ein Finanzstrafverfahren
5.6.1Anzeige
5.6.2Prüfung der Verdachtsgründe
5.6.3Wann liegen genügend Gründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor?
5.6.4Die Bedeutung von Informanten
5.6.5Einleitung des Strafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde (§ 82 Abs 3 FinStrG)
5.6.5.1Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens
5.6.5.2Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens
5.6.5.3Finanzstrafverfahren und Bankgeheimnis (§ 38 Bankwesengesetz, BWG)
5.7Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
5.7.1Voraussetzungen
5.7.2Hausdurchsuchung bei beruflichen Geheimnisträgern
5.7.3Anordnung der Hausdurchsuchung
5.7.4Beiziehung von Vertrauenspersonen
5.7.5Durchführung der Hausdurchsuchung
5.7.6Beschwerderecht
5.7.7Beschlagnahme (§ 89 FinStrG)
5.7.7.1Beschlagnahme von Beweismitteln, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht erstreckt (§ 89 Abs 3 bis 6 FinStrG)
5.7.7.2Einschränkungen der Beschlagnahmebefugnis
5.7.7.3Wie lange dürfen Unterlagen beschlagnahmt werden?
5.8Beweisführung im Strafverfahren (§ 114 FinStrG)
5.8.1Beweislast
5.8.2Beweisantragsrecht
5.8.3Anwesenheit und Mitwirkung bei der Beweisaufnahme
5.8.4Zeugeneinvernahme (§§ 102 ff FinStrG)
5.8.4.1Zeugenpflicht
5.8.4.2Entschlagungsberechtigte Zeugen (§ 104 FinStrG)
5.9Ausfertigung des Straferkenntnisses (§ 141 FinStrG)
5.9.1Vereinfachte Erkenntnisausfertigung (§ 141 Abs 3 FinStrG)
5.9.2Rechtsfolgen (§ 141 Abs 2 FinStrG)
5.10Vereinfachtes Verfahren (§ 143 FinStrG)
5.10.1Einspruch (§ 145 FinStrG)
5.11Rechtsmittelverfahren (§§ 150 ff FinStrG)
5.11.1Beschwerde gegen Erkenntnisse (§ 151 FinStrG)
5.11.2Rechtsmittelfrist
5.11.3Beschwerde gegen sonstige Bescheide (§ 152 FinStrG)
5.11.4Besonderheiten bei der Bekämpfung von gerichtlichen Urteilen in Finanzstrafsachen

Anhang
Anhang 1: Selbstanzeige
Anhang 2: Aufforderung zum Strafantritt
Anhang 3: Ansuchen um Ratenzahlung
Anhang 4: Vorladung des Beschuldigten
Anhang 5: Vorladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung
Anhang 6: Amtshilfeersuchen an die Gebietskrankenkasse
Anhang 7: Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen
Anhang 8: Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Anhang 9: Einstellungsbescheid
Anhang 10: Anordnung von Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte
Anhang 11: Festnahmebegründung
Anhang 12: Beschlagnahmeanordnung
Anhang 13: Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage
Anhang 14: Strafverfügung
Anhang 15: Einspruch

Paragrafenverzeichnis
Stichwortverzeichnis

Die Bestimmungen des Steuerrechts zeichnen sich in der Regel nicht durch leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit aus. Dass Einkünfte mit einer Abgabenpflicht verbunden sind, dürfte jedem Rechtsunkundigen bewusst sein. Die Fülle von Konstellationen, aus denen dem Staat ein Abgabenanspruch entsteht, ist jedoch selbst für den Fachmann nur schwer überblickbar. Fehler im Bereich der Abgabenerklärung und Abgabenleistungen sind vielfach unvermeidbar. Schwerwiegenden Verstößen gegen Abgabepflichten versucht der Gesetzgeber jedoch mit Sanktionen zu begegnen. Die Regelungen dazu befinden sich im Finanzstrafgesetz (FinStrG). Im Bereich des Steuerrechts fehlt oft das sog Unrechtsbewusstsein. Abgaben zu hinterziehen wird vielfach als bloßes „Kavaliersdelikt“ angesehen, bei dem man nicht befürchten müsse, dass das soziale Ansehen Schaden nehmen könnte. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Abgabenhinterziehung von der Behörde entdeckt werden könnte, wird meist als sehr gering eingeschätzt. Soll man daher wirklich alle in der Freizeit schwer erarbeiteten Zusatzeinkünfte dem Finanzminister offenbaren? Soll man als vielbeschäftigter Unternehmer wirklich auch noch die Mitarbeiter kontrollieren, die einem die abgabenrechtlichen Verpflichtungen „abnehmen“? Man darf dabei nicht übersehen, dass es vielleicht eine Ehefrau gibt, die über die Schwarzeinkünfte ihres Ehemannes bestens informiert ist und im Scheidungsfalle auch ihren Unterhalt nach den tatsächlichen und nicht nur nach den offiziellen Einkünften bemessen haben möchte. Auch die langjährige Buchhaltungskraft, die mit ihrer Kündigung nicht einverstanden ist, könnte ein unberechenbarer Risikofaktor werden. Die Selbstanzeige ist der letzte Notausgang, doch sind die Voraussetzungen sehr restriktiv und oft ist es auch schon zu spät dafür. Teuer wird es vielfach trotz Selbstanzeige, denn seit der Finanzstrafgesetznovelle 2014 (BGBl I 2014/65) werden selbst reuige Steuersünder in vielen Fällen mit einer Abgabenerhöhung „bestraft“. Der vorliegende Leitfaden richtet sich in erster Linie an den Abgabepflichtigen. Er soll ihm helfen, bei der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht in Konflikt mit dem Strafrecht zu kommen. Aus dem Finanzstrafrecht werden daher schwerpunktmäßig jene Bereiche herausgegriffen, die für einen Abgabepflichtigen unmittelbar von Bedeutung sind. Durch speziell gekennzeichnete Hinweise soll darauf aufmerksam gemacht werden, was ein Steuerpflichtiger bei seiner Rechtfertigung gegenüber der Finanzstrafbehörde zu beachten hat. Die Ausführungen konzentrieren sich in erster Linie auf den materiellen Teil des Finanzstrafrechts. Hinsichtlich des Finanzstrafverfahrens wird auf jene Punkte hingewiesen, die für den verdächtigen Abgabepflichtigen von unmittelbarer Bedeutung sind, wobei das Hauptgewicht auf dem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren liegt. Für das gerichtliche Finanzstrafverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) maßgeblich. Diesbezüglich ist auf die dazu vorliegenden einschlägigen Darstellungen zu verweisen (zB Seiler, Strafprozessrecht14, facultas, 2015). Das Finanzstrafgesetz normiert in den §§ 196a bis 245 FinStrG bloß notwendige Abweichungen und Präzisierungen zur StPO. Umfassendere Literatur und Rechtsprechungsnachweise finden sich zu den jeweils zitierten Paragrafen ua im Kommentar Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz4, Verlag Österreich, Wien 2014. Das Finanzstrafgesetz wurde in größerem Umfang zuletzt mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118) novelliert. Dabei wurde die Strafbarkeit der fahrlässigen Verkürzungsdelikte auf Fälle grober Fahrlässigkeit eingeschränkt (§§ 8, 9, 34, 36 FinStrG). Weiters wurden systematische Manipulationen automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme (zB Registrierkassen) sanktioniert (§§ 39, 51, 51a FinStrG). An dieser Stelle gilt mein Dank Frau Ricarda Tomasits für die Mithilfe bei der vorliegenden Neuauflage. Salzburg, im Juli 2016Die Autoren

Kapitel 3 Einzelne Finanzvergehen Im Folgenden soll auf Besonderheiten bei jenen Finanzvergehen hingewiesen werden, die in der Praxis eine vorrangige Bedeutung haben. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist der zentrale Tatbestand des Finanzstrafgesetzes. § 33 FinStrG erfasst Fälle vorsätzlicher Abgabenverkürzung, während § 34 FinStrG die grob fahr-lässige Abgabenverkürzung unter Strafe stellt. Daneben spielen auch die Finanzordnungswidrigkeiten der §§ 49, 50 und 51 FinStrG in der Praxis immer wieder ein Rolle. 3.1Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (§ 2 FinStrG) Abgaben iSd FinStrG sind: - Alle bundesrechtlich geregelten Abgaben, soweit diese Abgaben bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Im Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gilt das Verwaltungsstrafgesetz (VStG, § 254 Abs 1 FinStrG). - Die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Eine unmittelbar wirksame Rechtsvorschrift der Europäischen Union stellt zB der sog Zoll-Kodex dar. - Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge bei Erhebung im Inland von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind (zB Kammerumlagen, § 122 Abs 6 WirtschaftskammerG). - Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erhebende Ein-fuhrumsatzsteuer oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union har-monisierte Verbrauchsteuern, sofern der Abgabenanspruch in Zusammenhang mit einem in diesem Staat begangenen Finanzvergehen, das im Inland verfolgt wird, entstanden ist. - Die Grundsteuer. Stempel-, Rechts- und Konsulargebühren sind keine Abgaben (§ 2 Abs 2 FinStrG). Die nicht vorschriftsmäßige Entrichtung von Gebühren zieht bloß eine Gebühren-erhöhung iSd § 9 Abs 1 Gebührengesetzes nach sich. Auch der ungerechtfertigte Bezug einer Familienbeihilfe (§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz, FLAG) wird nicht nach dem FinStrG verfolgt. Delikte in diesem Bereich sind eine Verwaltungsübertretung (§ 29 FLAG). Entsprechendes gilt für die Kleinkindbeihilfe (§ 32 FLAG). Wer eine Kinderbeihilfe zu Unrecht bezieht, kann nach § 38 FLAG belangt werden. 3.2Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG Beim Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG sind vor allem die ersten drei Deliktsfälle von Relevanz: - Die vorsätzliche Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1 FinStrG). - Die wissentliche Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verlet-zung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd § 21 Umsatzsteuergesetz (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG). - Die wissentliche Verkürzung von Lohnsteuer; Dienstgeberbeiträgen zum Aus-gleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten iSd § 76 Einkommensteuergesetz (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG). 3.2.1Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG 3.2.1.1Tathandlung Jede Handlung oder Unterlassung, die für den Erfolg, nämlich das Verursachen einer Abgabenverkürzung, kausal ist, kann Tathandlung iSd § 33 Abs 1 FinStrG sein. Das Bewirken einer Abgabenverkürzung muss nur zusätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Anzeige- und Offenlegungspflicht (§§ 119, 120 BAO): § 120 BAO normiert eine allgemeine Anzeigepflicht aller Umstände, welche hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Damit soll die Abgabenbehörde von der gegenwärtigen oder zukünftigen Entstehung abgabenrechtlicher Tatbestände in Kenntnis gesetzt werden. Nach § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Die Behörde muss durch die Offenlegung in die Lage versetzt werden, die Abgaben richtig zu bemessen. Auch wenn der Beschuldigte in zahlreichen Eingaben stets seinen unrichtigen Rechtsstandpunkt dargelegt hat, aufgrund dessen er keinen Anlass zur Offenlegung bestimmter Umstände sieht, kann eine Verletzung der Offenlegungspflicht angenommen werden. Der Beschuldigte muss durch eine vollständige Offenlegung der Behörde eine rechtliche Beurteilung der Abgabenpflicht ermöglichen. Berichtigungspflicht (§ 139 BAO): Ein Steuerschuldner muss unverzüglich seine Angaben gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde berichtigen, wenn er nachträglich erkennt, dass ihm in seiner Abgabenerklärung ein Fehler unterlaufen ist und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat bzw führen kann. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht kann somit auch in einer unterlassenen Berichtigung liegen. Wird die Berichtigung vorsätzlich unterlassen, hat sich der Abgabepflichtige wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung zu verantworten. Bei Scheingeschäften (§ 23 BAO) ist ebenfalls eine Verletzung der Offenlegungs- bzw Wahrheitspflicht anzunehmen. Bei einem Missbrauch der Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts, der dazu dient, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu mindern (§ 22 BAO), wird hingegen regelmäßig der Offenlegungspflicht- und Wahrheitspflicht entsprochen, womit eine Strafbarkeit nach § 33 FinStrG ausscheidet. Verträge zwischen nahen Angehörigen erscheinen nur dann glaubhaft und werden in ihren steuerlichen Konsequenzen anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Werden diese Voraussetzungen nach Meinung der Abgabenbehörde nicht erfüllt, kann dies zur Folge haben, dass die steuerrechtliche Anerkennung versagt wird. Der Versuch einer Abgabenverkürzung könnte dem Abgabepflichtigen allein damit jedoch noch nicht zur Last gelegt werden. Es ist grundsätzlich nicht strafbar, wenn man die Behörde nicht von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen konnte. Erst wenn dem Abgabepflichtigen von der Behörde nachgewiesen werden kann, dass er wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, um seine Abgabepflichten zu verringern, ist zumindest der Versuch einer Abgabenhinterziehung in Betracht zu ziehen. Gerade dieser Nachweis wird jedoch bei behaupteten Verträgen zwischen Familienangehörigen schwer zu führen sein. Der Abgabepflichtige hat grundsätzlich unabhängig von der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) bei der Feststellung des abgabenrelevanten Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Rechnet der Täter von Anfang an damit, dass die Behörde seine Abgabenschuld auch ohne seine Mitwirkung im Wege einer Schätzung (§ 184 BAO) festsetzen werde, da er bereits aktenmäßig durch Zuteilung einer Steuernummer als Steuerpflichtiger erfasst ist, kommt mangels eines auf die volle Höhe der Abgabenschuld gerichteten Verkürzungsvorsatzes nur der Versuch einer Verkürzung durch eine zu niedrige Abgabenfestsetzung in Betracht. Im Hinblick auf die Schätzungspraxis wird eine Abgabenverkürzung dabei allerdings meist auszuschließen sein: Erfahrungsgemäß führen nämlich derartige Schätzungen in der Regel nicht zu einem den Abgabepflichtigen begünstigenden Ergebnis. Die Rechtsprechung verneint jedoch die Annahme eines absolut untauglichen Versuchs, da dies voraussetzen würde, dass die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, was natürlich auch im Hinblick auf Schätzungen nie angenommen werden kann. Einkünfte aus gesetzwidrigen Geschäften: Die Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht betrifft auch Einkünfte aus Tätigkeiten des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs, die im konkreten Fall strafbar sind. Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht selbst dann, wenn bestimmte Umstände das Geschäft und das damit erzielte Einkommen als strafrechtlich verpönt ausweisen: Ein Dienstnehmer, der eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und auf diese Weise Vorteile erzielt, hat diese als Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit im Veranlagungswege anzugeben. Beispiel: Ein mit Kassenverwaltungs- und Buchhaltungsgeschäften betrauter Gemeindesekretär eignet sich unter Missbrauch seiner Amtsgewalt Geldbeträge an. Er hat diese als Einkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben. Wenn im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens eine Schadensgutmachung geleistet wird, ist diese steuerrechtlich erst bei der Veranlagung des Kalenderjahres, in dem die Rückzahlung der Einnahmen (Schadensgutmachung) erfolgt ist, als Werbungskostenaufwand zu berücksichtigen (§ 19 iVm § 16 Abs 2 EStG).

Erscheinungsdatum
Sprache deutsch
Maße 170 x 240 mm
Gewicht 304 g
Einbandart geklebt
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Schlagworte Abgabenänderungsgesetz • Abgabenverbindlichkeit • Akteneinsicht • Anzeigepflicht • Beschlagnahme • Fahrlässigkeit • Festnahme • Finanzordnungswidrigkeit • Finanzstrafrecht • Finanzvergehen • Hausdurchsuchung • Hinterziehung • Österreich • Registrierkasse • Selbstanzeige • Steuerreformgesetz • Strafe • Territorialitätsprinzip • Verfahren • Verkürzungszuschlag
ISBN-10 3-7041-0657-7 / 3704106577
ISBN-13 978-3-7041-0657-5 / 9783704106575
Zustand Neuware
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