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Die GPLA

Die optimale Vorbereitung auf die Prüfung der Lohnabgaben
Buch | Softcover
80 Seiten
2016 | 2. Auflage
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0647-6 (ISBN)
CHF 15,40 inkl. MwSt
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Zielgruppe: alle Arbeitgeber und deren Berater (Buchhalter, Personalverrechner, Steuerberater)
In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen führen die Gebietskrankenkassen bzw das Finanzamt eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – die GPLA – durch. Hierbei werden im Rahmen eines Prüfungsvorganges alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen sowie die Lohnsteuer, die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag geprüft.

Insbesondere gehen die Prüfer dabei folgenden Prüfungsfeldern nach:

• Abrechnung einer freiwilligen Abfertigung
• Überprüfung des Ausfallsentgelt für Nicht-Leistungszeiten („Schnitte“)
• Überprüfung der richtigen Abrechnung des Kfz-Sachbezuges
• Provisionen
• Reisekosten
• SEG-Zulagen
• Arbeitszeit
• Mitarbeiterrabatte ua

Diese praktische Broschüre bietet einen guten Überblick der Prüfungsfelder einer GPLA sowie deren rechtliche Grundlagen und stellt dem Arbeitgeber praktische Tipps und eine Checkliste zur Seite. Mit Hilfe dieses Nachschlagewerks können Sie Fehler vermeiden und sind bestens auf eine Prüfung vorbereitet.

Aufbau:
• Allgemeine Rechtsgrundlagen
• Tipps zur erfolgreichen Abwicklung
• Prüfungsschwerpunkte
• Rechtsmittelverfahren
• Checkliste

Vorwort

Kap 1Einleitung


Kap 2Die rechtlichen Grundlagen der GPLA

2.1Was ist die GPLA?
2.1.1Prüfungsinhalte der Lohnsteuerprüfung
2.1.2Prüfungsinhalte der Sozialversicherungsprüfung
2.2Durchführung der GPLA
2.3Der Prüfungszeitraum der GPLA
2.3.1Der allgemeine Prüfungszeitraum
2.3.2Die Wiederholungsprüfung
2.3.3Die Wiederaufnahmegründe

Kap 3Die erfolgreiche Prüfungsabwicklung

3.1Die Ankündigung einer GPLA
3.2Der Beginn und der Ablauf der GPLA
3.2.1Allgemeines
3.2.2Die Begrüßung
3.2.3Der Prüfungsauftrag
3.2.4Die Betriebsbesichtigung
3.2.5Die Selbstanzeige (= Darlegung der Verfehlung)
3.3Die Prüfung
3.3.1Allgemeines
3.3.2Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
3.3.3Die Befragung von Arbeitnehmern oder sonstigen Auskunftspersonen
3.3.4Die Amts- und Rechtshilfe

Kap 4Die Prüfungsschwerpunkte der GPLA

4.1Allgemeines
4.2Die freiwillige Abfertigung
4.2.1Die freiwillige Abfertigung nach dem Abfertigungs-Alt-System
4.2.2Die Viertelregelung
4.2.3Die Zwölftelregelung
4.2.4Die Tarifbesteuerung
4.2.5Die freiwillige Abfertigung nach dem Abfertigungs-Neu-System
4.2.6 Häufige Fehler in der Praxis
4.3Die atypischen Beschäftigungsformen - der freie Dienstvertrag und der Werkvertrag
4.3.1Der freie Dienstvertrag
4.3.2Der Werkvertrag
4.4Das Ausfallsentgelt für Nicht-Leistungszeiten ("Schnitte")
4.4.1Häufige Fehler in der Praxis
4.5Der Kfz-Sachbezug
4.5.1Ermittlung des Sachbezugwertes
4.5.2Abgabenrechtliche Behandlung des Sachbezuges
4.5.3Häufige Fehler in der Praxis
4.6Provisionen
4.6.1Direkte und indirekte Geschäfte
4.6.2Laufender Bezug oder Sonderzahlung
4.7Die Reisekosten
4.8Die SEG-Zulagen
4.9Arbeitszeit
4.10 Mitarbeiterrabatte
4.11 Die Schätzung

Kap 5Der Abschluss der GPLA

5.1Die abschließende Besprechung
5.2Änderungen nach der abschließenden Besprechung
5.3Die Mitwirkung des Prüfers im Verfahren

Kap 6Das Rechtsmittelverfahren

6.1Die Lohnsteuer
6.2Die Sozialversicherung
6.3Die Kommunalsteuer

Anhang

GPLA-Checkliste
Lohnpflichtigkeitstabelle
Weiterführende Literatur

In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen führen die Gebietskrankenkassen bzw das Finanzamt eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – die GPLA – durch. Hierbei werden im Rahmen eines Prüfungsvorganges alle Sozialversi-cherungsbeiträge und Umlagen sowie die Lohnsteuer, die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag geprüft. Diese Prüfungen bringen für den Arbeitgeber immer eine zeitliche Belastung mit sich. Aufgrund der Zusammenlegung der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerprüfung hat der Arbeitgeber jedoch den Vorteil, dass die Prüfung nur mehr zu einem Zeitpunkt erfolgt. Die prüfungsrelevanten Unterlagen muss der Arbeitgeber lediglich einmal zur Verfügung stellen. Die gegenständliche Broschüre stellt die rechtlichen Grundlagen der GPLA sowie die Verpflichtungen des Arbeitgebers daraus dar. Mit Hilfe von praktischen Tipps und einer Checkliste für die GPLA stellt diese Broschüre ein Nachschlagewerk für Arbeitgeber dar, mit dessen Hilfe Fehler vermieden werden können. Die AutorenMärz 2016

3.3Die Prüfung 3.3.1Allgemeines Im Allgemeinen leitet der Prüfer aus dem jeweiligen Tätigkeitsfeld des Unternehmens seine Prüfungsfelder ab. Beispielsweise werden in einem Montageunternehmen die SEG-Zulagen (das sind die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) sowie die Reisekosten ein entsprechendes Prüfungsfeld sein. In der Regel betrachtet der Prüfer aus seinen Prüfungsschwerpunkten einige Stichproben und zieht daraufhin seine Rückschlüsse. Ergeben die Stichproben erhebliche Abrechnungsfelder, so wird er die Prüfung in diesem Bereich ausdehnen. 3.3.2Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Nachstehende Ausführungen sind Punkt 6 der GPLA-Richtlinien entnommen. 1.Rechte und Pflichten Die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber richten sich nach den Bestimmungen der BAO. - Amtswegigkeit des Verfahrens Die Amtswegigkeit des Verfahrens bedingt, dass die Abgabenbehörden und Sozialversicherungsträger die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs 1 BAO). Weiters sind die Angaben des Arbeitgebers und sonstige Umstände, die zu seinen Gunsten sprechen, zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs 3 BAO). - Parteiengehör Das Recht auf Parteiengehör im Sinne des § 115 Abs 2 BAO ist in jedem Stadium des Prüfungsverfahrens zu wahren. Die Abhaltung der Schlussbesprechung für sich allein genügt nicht. - Akteneinsicht Gemäß § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung ab-gabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Von der Akteneinsicht umfasst sind alle abgabenrechtlich bedeutsamen Unterlagen (zB Aktenvermerke, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Niederschriften etc). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. - Beweisanträge Die Arbeitgeber haben im erstinstanzlichen Verfahren das Recht, bis zur formellen Rechtskraft des Bescheides Beweisanträge zu stellen. Die Verpflichtung, derartige Beweise aufzunehmen, ist aber durch das Erfordernis der Verfahrensökonomie im Sinne des § 183 Abs 3 BAO beschränkt. Hinweis: Die formelle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels nicht mehr gegeben ist. - Belehrung über Rechtsfolgen Gem § 113 BAO sind Parteien, die nicht durch be-rufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen über die mit ihren Handlungen oder Un-terlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Parteien sind dann und solange nicht vertreten, als ein Parteienvertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist; somit ohne Rücksicht darauf, ob eine Vollmacht besteht oder nicht. Ein förmliches Verlangen ist nicht erforderlich, es genügt ein schlüssiges Verhalten. - Vertretungsrecht Die Parteien haben gem § 83 BAO das Recht, sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten zu lassen. Dadurch ist die Befugnis des Prüfers, den Arbeitgeber persönlich zur Erteilung von Auskünften heranzuziehen, nicht berührt. Ein durch Vollmacht ausgewiesener, befugter Parteienvertreter (§ 84 BAO) darf auch in diesem Fall nicht von der Amtshandlung ausgeschlossen werden. 2.Wahrung der Berufsgeheimnisse Die für bestimmte Berufsgruppen gesetzlich auferlegten Verschwiegenheitsverpflichtungen sind vom Prüfer zu beachten. Unterlagen, die offenbar nur unter Verletzung bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zur Verfügung gestellt werden können, sind daher von vornherein nicht abzuverlangen. Dem Prüfer steht aber das Recht zu, auch in derartigen Fällen vom Arbeitgeber solche Aufzeichnungen und solche Unterlagen zu verlangen, welche die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Beitrags- bzw Besteuerungsgrundlagen ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen ermöglichen. 3.Wahrung der Geheimhaltung Aus der gem Artikel 20 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 46 BDG und § 460a ASVG bestehenden Pflicht zur Verschwiegenheit und der in § 48a BAO normierten abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht haben die Arbeitgeber Anspruch auf Schutz der im Prüfungsverfahren über sie erlangten Informationen. Dieser Schutz ist nicht nur nach außen gegenüber anderen Personen zu beachten, sondern gilt auch im internen Verkehr, soweit nicht die Bearbeitung eines Falles eine Weitergabe der Informationen erforderlich macht. 4.Stellung des bevollmächtigten Vertreters Der Parteienvertreter ist aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften wie bspw dem Wirtschaftstreu-handberufsgesetz (WTBG) einseitiger Vertreter. Im Kontakt ist daher zu beachten, dass dieser verpflichtet ist, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten. 5.Weisungsverhältnisse Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit ergeben sich grundsätzlich aus dem hierarchischen Aufbau der prüfenden Einrichtung, welcher der Prüfer angehört. 6.Befangenheit Erklärt sich ein mit dem Prüfungsfall befasster Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit befangen (§ 76 BAO), ist in geeigneter Weise eine Vertretung zu veranlassen. Macht ein Arbeitgeber Befangenheit eines Prüfers geltend, so hat die prüfungsdurchführende Einrichtung zu beurteilen, ob tatsächlich Befangenheitsgründe vorliegen und gegebenenfalls eine Vertretung zu veranlassen. Befangenheit kann nur bei Personen vorliegen, niemals aber die Behörde bzw den Sozialversicherungsträger als solches betreffen. 7.Verhalten im Außendienst Der Prüfer hat sein Verhalten so einzurichten, dass eine sachliche und möglichst emotionsfreie Durchführung der Prüfung zu gewährleisten ist. Treten im Einzelfall schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten auf, die eine sachliche Erledigung ausschließen, ist die Prüfung zu unterbrechen, ein Aktenvermerk aufzunehmen und umgehend Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten zu erstatten. Dieser entscheidet über die weitere Vorgangsweise. Ist die Sicherheit eines Prüfers unmittelbar gefährdet oder ist die Durchsetzung einer Zwangsmaßnahme anders nicht zu gewährleisten, ist Hilfeleistung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit anzufordern.

Erscheint lt. Verlag 18.3.2016
Sprache deutsch
Maße 105 x 210 mm
Gewicht 96 g
Einbandart geheftet
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Schlagworte Abfertigung • Finanzamt • Gebietskrankenkassa • Gebietskrankenkasse • GKK • GPLA • Lohnabgaben • Österreich • Provisionen • Rechtsmittel • Reisekosten • Selbstanzeige • Sozialversicherung
ISBN-10 3-7041-0647-X / 370410647X
ISBN-13 978-3-7041-0647-6 / 9783704106476
Zustand Neuware
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