Teilnehmerhaftung bei fehlerhafter Kapitalmarktinformation in Deutschland und den USA
Zugleich ein Beitrag zur Systematik des § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
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Die Durchgriffshaftung von Beratern, die im Lager einer börsennotierten Gesellschaft stehen und diese bei der Erfüllung ihrer Publizitätspflichten unterstützen, ist im deutschen Recht bislang weitgehend unklar. Diese Lücke schließt Malte Stübinger mit vergleichendem Blick auf das US-amerikanische Rechtssystem.
Wer haftet Kapitalanlegern, wenn aufgrund von fehlerhafter Marktinformation Kursverfälschungen und Vermögensschäden eintreten? In Deutschland betritt terra incognita, wer nach der Haftungssituation der Berater des Emittenten fragt, die an relevanter Fehlinformation in zurechenbarer Weise mitgewirkt haben, während die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von emittierenden Gesellschaften und deren Geschäftsleitern am Primär- wie auch am Sekundärmarkt weitgehend als erschlossen gelten dürfen. In den USA hat der Supreme Court seit 1994 in mehreren landmark cases die einst anerkannte Teilnehmerhaftung weit zurückgedrängt und so sichere Häfen für Berater geschaffen, was ihm neben Lob auch viel Tadel einbrachte. Malte Stübinger vergleicht und bewertet die Lage im deutschen und US-amerikanischen Recht und erforscht insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Verbindung der allgemeinen Teilnehmerhaftung des
830 BGB mit den spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen des Kapitalmarktdeliktsrechts statthaft ist.
Wer haftet Kapitalanlegern, wenn aufgrund von fehlerhafter Marktinformation Kursverfälschungen und Vermögensschäden eintreten? In Deutschland betritt terra incognita, wer nach der Haftungssituation der Berater des Emittenten fragt, die an relevanter Fehlinformation in zurechenbarer Weise mitgewirkt haben, während die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von emittierenden Gesellschaften und deren Geschäftsleitern am Primär- wie auch am Sekundärmarkt weitgehend als erschlossen gelten dürfen. In den USA hat der Supreme Court seit 1994 in mehreren landmark cases die einst anerkannte Teilnehmerhaftung weit zurückgedrängt und so sichere Häfen für Berater geschaffen, was ihm neben Lob auch viel Tadel einbrachte. Malte Stübinger vergleicht und bewertet die Lage im deutschen und US-amerikanischen Recht und erforscht insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Verbindung der allgemeinen Teilnehmerhaftung des
830 BGB mit den spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen des Kapitalmarktdeliktsrechts statthaft ist.
Geboren 1986; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg; 2009-15 Mitarbeiter am Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg; Forschungsaufenthalte an der University of Cambridge, UK (Wolfson College), in Breslau (PL) und Valencia (ESP); Lehraufträge an der Universität Hamburg und an der China University of Political Science and Law, Peking (CHN); 2013-15 Rechtsreferendar am Hanseatischen OLG, Hamburg.
| Erscheinungsdatum | 18.02.2016 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 154 x 234 mm |
| Gewicht | 679 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
| Recht / Steuern ► EU / Internationales Recht | |
| Schlagworte | Ad-hoc-Publizität • Beraterhaftung • Kapitalmarktdeliktsrecht • Prospekthaftung |
| ISBN-10 | 3-16-153896-X / 316153896X |
| ISBN-13 | 978-3-16-153896-4 / 9783161538964 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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