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Der Aufsichtsrat

Österreich Grundlagen, Pflichten, Haftungsfallen, Unternehmenskrise
Buch
95 Seiten
2013
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0554-7 (ISBN)
CHF 27,70 inkl. MwSt
  • Titel ist leider vergriffen;
    keine Neuauflage
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Zielgruppen: alle Aufsichtsräte, Mitglieder der Geschäftsleitung, Aktionäre, Rechtsberater, Unternehmensberater, alle steuerlichen Vertreter sowie Journalisten und die interessierte Öffentlichkeit
Der vorliegende Leitfaden fasst in kompakter und konkreter Form das Basiswissen für Mitglieder des Aufsichtsrats, für die Geschäftsleitung, wie auch für Aktionäre, Journalisten und die interessierte Öffentlichkeit zusammen. Das Werk beschäftigt sich eingehend mit den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen für Aufsichtsratsmitglieder und geht speziell auf deren Aufgaben ein.

• Wie überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung?
• Welche Kontrollkriterien muss er anwenden und welche Aufsichts- sowie Handlungsinstrumente hat er zur Verfügung?
• Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat bzw das Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Abschlussprüfung?
• Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?

Diese und andere Fragen werden in kompakter und konkreter Form erläutert und diskutiert.

Weiters wird aufgezeigt, welchen Haftungsrisiken ein Aufsichtsrat ausgesetzt ist, wobei zunächst auf die zivilrechtliche Haftung und die wichtigsten Haftungsfallen eingegangen wird. Im Hinblick darauf, dass immer stärker versucht wird, wirtschaftliches Fehlverhalten zu kriminalisieren, werden auch die strafrechtlichen Fallen, in die ein Aufsichtsratsmitglied tappen kann, beschrieben.

Ein „Special“ dieses Leitfadens ist der Exkurs über die Pflichten des Aufsichtsrats in der Unternehmenskrise.

4 Kapitel, Stichwort- und Paragrafenverzeichnis

Vorwort

Kapitel 1 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1 Der Aufsichtsrat im Gesetz und im Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK)
1.1.1 Gesetzliche Bestimmungen
1.1.2 Der Österreichische Corporate Governance Kodex
1.2 Organe einer Kapitalgesellschaft und deren Zusammenspiel
1.3 Die Position des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft
1.4 Gesellschaftsformen mit Aufsichtsrat
1.4.1 Gesellschaften mit Aufsichtsratspflicht
1.4.2 Freiwillige Einrichtung eines Aufsichtsrats
1.5 Entstehung, Wahl und Entsendung des Aufsichtsrats
1.5.1 Der erste Aufsichtsrat bei Gründung
1.5.2 Kapitalvertreter und deren Wahl
1.5.3 Arbeitnehmervertreter und deren Entsendung
1.5.4 Der Aufsichtsratsvorsitzende
1.5.5 Einberufung und Anzahl der Aufsichtsratssitzungen
1.5.6 Beschlussfassungen im Aufsichtsrat
1.5.7 Beschlussmehrheiten
1.5.8 Die Protokollierung von Beschlüssen
1.6 Das Aufsichtsratsmitglied
1.6.1 Rechtliche Voraussetzungen
1.6.2 Fachliche Qualifikation und Diversität
1.6.3 Die Amtszeit
1.6.4 Stellvertretung
1.6.5 Pflichten gegenüber der Gesellschaft
1.7 Die Aufsichtsratsvergütung
1.7.1 Höhe und Art der Aufsichtsratsvergütung
1.7.2 Festlegung und Änderung der Aufsichtsratsvergütung
1.7.3 Steuern und Sozialversicherung für Aufsichtsräte

Kapitel 2 Aufgaben des Aufsichtsrats

2.1 Was bedeutet Personalhoheit des Aufsichtsrats?
2.1.1 Wie wird der Vorstand bestellt und abberufen?
2.1.2 Muss der Aufsichtsrat für den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen?
2.1.3 Kann der Aufsichtsrat die Abschlussprüfer wählen oder vorschlagen?
2.2 Wie überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung?
2.2.1 Begleitende Überwachung
2.2.2 Unterstützende Überwachung
2.2.3 Gestaltende Überwachung
2.3 Welche Kontrollkriterien muss der Aufsichtsrat anwenden?
2.4 Welche Aufsichtsinstrumente hat der Aufsichtsrat?
2.4.1 Welche Berichte müssen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden bzw welche Berichte kann der Aufsichtsrat anfordern?
2.4.2 Was bedeutet Einsichts- und Prüfungsrecht?
2.4.3 Gibt es sonstige Aufsichtsinstrumente?
2.5 Welche Handlungsinstrumente hat der Aufsichtsrat?
2.6 Darf der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung beraten?
2.7 Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Abschlussprüfung
2.7.1 Vorschlag für die Auswahl des Abschlussprüfers
2.7.2 Abschluss Prüfungsvertrag mit dem Abschlussprüfer
2.7.3 Recht auf Vorlage des Jahres- und Konzern- abschlusses
2.7.4 Recht auf Vorlage der Berichte des Abschlussprüfers
2.7.5 Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses und des Gewinnverwendungsvorschlags durch den Aufsichtsrat
2.7.6 Berichterstattung an die General-/Hauptversammlung
2.7.7 Feststellung des Jahresabschlusses
2.8 Aufgaben des Prüfungsausschusses
2.8.1 Wann ist ein Prüfungsausschuss verpflichtend?
2.8.2 Welche Folgen hat die Missachtung der Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses?
2.8.3 Wie ist der Prüfungsausschuss zusammengesetzt?
2.8.4 Welche Aufgaben hat der Prüfungsausschuss?
2.8.5 Wie hat der Prüfungsausschuss seine Pflichten wahr zu nehmen?
2.9 Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig?
2.9.1 Was passiert, wenn die Geschäftsleitung ein Geschäft ohne Zustimmung tätigt?
2.9.2 Wann muss die Zustimmung eingeholt werden?
2.9.3 Wo können zustimmungspflichtige Geschäfte detailliert geregelt sein?
2.9.4 Beteiligungserwerb/-verkauf: Was ist zu beachten?
2.9.5 Was wird mit dem Beteiligungserwerb bezweckt?
2.9.6 Wie viel kostet der Erwerb?
2.10 Wann vertritt der Aufsichtsrat? – Vertretung der Gesellschaft in besonderen Situationen
2.11 Aufgaben im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
2.11.1 Wann hat der Aufsichtsrat eine Hauptversammlung einzuberufen?
2.11.2 Welche Rechte und Pflichten hat der Aufsichtsrat einer AG im Zusammenhang mit einer Hauptversammlung?
2.12 Welche weiteren Aufgaben hat der Aufsichtsrat?
2.12.1 Gründungsprüfung (§ 25 Abs 1 AktG)
2.12.2 Berichterstattung bei Aktienoptionen (§ 159 Abs 2 AktG)
2.12.3 Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von genehmigtem Kapital (§ 171 Abs 1 AktG)
2.12.4 Anfechtungsklage (§195 Abs 1 AktG)
2.12.5 Klage auf Nichtigerklärung der AG (§ 216 AktG)
2.12.6 Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (§ 201 AktG)
2.12.7 Mitwirkung bei Umgründungen
2.12.8 Mitwirkung bei Kapitalmaßnahmen
2.12.9 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte (§ 80 Abs 1 AktG)
2.12.10 Sonstige Aufgaben des Aufsichtsrats

Kapitel 3 Haftung des Aufsichtsrats

3.1 Welchen Haftungsrisiken ist ein Aufsichtsrat ausgesetzt?
3.1.1 Allgemeines
3.1.2 Zivil- und strafrechtliche Verantwortung
3.2 Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung?
3.2.1 Voraussetzungen
3.2.2 Was ist zu ersetzen?
3.2.3 Haften Aufsichtsratsmitglieder solidarisch?
3.2.4 Wann verjähren Ansprüche?
3.2.5 Ist ein Entlastungsbeschluss haftungsbefreiend?
3.2.6 Wie können Ansprüche der Gesellschaft verglichen werden?
3.3 Wann haftet der Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft?
3.3.1 Allgemeines
3.3.2 Wer macht Ansprüche geltend?
3.3.3 Die wesentlichen Haftungsfallen
3.3.4 Welches Verhalten reduziert Haftungsrisiken?
3.4 Wann haftet der Aufsichtsrat gegenüber Dritten?
3.4.1 Allgemeines, Schutzgesetze
3.4.2 Zivilrechtliche Haftungsfallen
3.5 Strafrechtliche Haftungsfallen
3.5.1 § 122 StGB – Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
3.5.2 § 153 StGB – Untreue
3.5.3 § 156 StGB – Betrügerische Krida
3.5.4 § 159 StGB – Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
3.5.5 § 255 AktG – Abhaltung der Hauptversammlung
3.5.6 §§ 48a, 48b BörseG – Insiderinformation
3.6 Die D&O-Versicherung
3.6.1 Was deckt die D&O-Versicherung?
3.6.2 Wer schließt sie ab und bezahlt die Prämie?

Kapitel 4 Exkurs: Die Pflichten des Aufsichtsrats in der Krise des Unternehmens

4.1 Allgemeines
4.2 Begleitende Überwachung als Regelfall
4.3 Unterstützende Überwachung
4.4 Gestaltende Überwachung

Anhang

Stichwortverzeichnis
Paragrafenverzeichnis

In den letzten Jahren ist die Rolle der Aufsichtsräte durch prominente österreichische sowie internationale Schadensfälle und „Bilanzskandale“ immer mehr in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Der Wunsch nach einer funktionierenden Unternehmensaufsicht hat zu geänderten Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber geführt, denn abgesehen von einer Stärkung der Finanzmarktkontrolle sowie einer besseren Vernetzung der Kontrollorgane, ist insbesondere die Kontrolle der Unternehmensleitung Ziel dieser Reformbemühungen. Im Mittelpunkt steht hierbei eine sorgfältige und effektive Überwachung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft sowie eine nachhaltige und professionelle strategische Unterstützung hinsichtlich der Ausrichtung des Unternehmens durch den Aufsichtsrat. Die vorliegende Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen einer ordnungsgemäßen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsrates. Weiters sollen die Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder dargestellt und die wesentlichen Haftungsfallen erläutert werden. Der letzte Teil dieser Broschüre erläutert die Rolle des Aufsichtsrates in der Unternehmenskrise. Wien, im Jänner 2013 Die Autoren

Kapitel 2 Aufgaben des Aufsichtsrats Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsleitung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kontrolliert, ob die Gesetze eingehalten werden und kann bei wichtigen Entscheidungen mitbestimmen. Desweiteren berät der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung bei strategischen und operativen Entscheidungen. Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan und es ist ihm grundsätzlich nicht gestattet, die Gesellschaft zu vertreten. Ausnahmen gibt es zB wenn die Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern abschließt. Daneben hat der Aufsichtsrat in bestimmten Fällen die Personalhoheit, die am Beginn dieses Kapitels behandelt wird. 2.1 Was bedeutet Personalhoheit des Aufsichtsrats? Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat die Personalhoheit über den Vorstand und wirkt bei der Bestellung des Abschlussprüfers mit. 2.1.1 Wie wird der Vorstand bestellt und abberufen? Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, abberufen und gegebenenfalls auch suspendiert. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorsitzenden im Vorstand bzw widerruft dessen Ernennung. Weiters ist der Aufsichtsrat beim Abschluss, der Gestaltung und der Auflösung von Vorstandsverträgen involviert und kann eine Ausnahmegenehmigung vom geltenden Wettbewerbsverbot für Vorstände erteilen. Im Unterschied dazu werden die Geschäftsführer einer GmbH von den Gesellschaftern bestellt und abberufen. Laut Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss kann der Aufsichtsrat einer GmbH aber damit betraut werden. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands für höchstens fünf Jahre. Unterbleibt eine Zeitangabe bei der Bestellung oder wird ein längerer Zeitraum vereinbart, ist die Bestellung dennoch nur fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung des Vorstands ist zulässig, muss jedoch vom Aufsichtsratsvorsitzenden schriftlich bestätigt werden. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Die Auswahl der Vorstandsmitglieder ist daher eine zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats. Die Kandidaten müssen vor deren Bestellung eingehend daraufhin geprüft werden, ob sie die geeigneten Personen für die entsprechende Vorstandsposition sind. Entscheidend ist auch die bestmögliche Zusammensetzung des Gesamtvorstands. Der Aufsichtsrat schließt im Anschluss an die Bestellung seitens der Gesellschaft den Vorstandsvertrag ab. Der Aufsichtsrat verhandelt die Bezüge der Vorstandsmitglieder, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen. Mit Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes hat der Aufsichtsrat sicherzustellen, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (einschließlich der anreizorientierten Vergütungszusagen) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds, zur Leistung des Vorstandsmitglieds, zur Lage der Gesellschaft, zu üblichen Vergütungen stehen und dass langfristige Anreize zur nachhaltigen Entwicklung gesetzt werden. Diese Neuregelung gilt für alle Aktiengesellschaften und ist auf Vergütungsvereinbarungen ab 31. August 2012 anzuwenden. ÖCGK-Regel #26a (L) deckt sich mit der Neuregelung im Aktiengesetz. ÖCGK-Regel #27 (C) Zusätzlich zur L-Regel 26a ist bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass die Vergütung fixe und variable Bestandteile enthält. Die variablen Bestandteile knüpfen an Leistungskriterien an, dürfen aber nicht zum Eingehen von unangemessenen Risiken verleiten. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Aufsichtsrat die Bestellung eines Vorstandsmitglieds und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung, um Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den Entzug des Vertrauens seitens der Hauptversammlung handelt. Ein getätigter Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder vom Wettbewerbsverbot entbinden. Vorstandsmitglieder dürfen grundsätzlich weder ein Unternehmen betreiben, noch bestimmte Aufsichtsratsmandate annehmen, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen. Die Entbindung erfolgt vom Aufsichtsrat unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt und unter Würdigung der Auswirkungen auf das Unternehmen. Bei der GmbH sind die Gesellschafter für die Aufhebung des Wettbewerbsverbots zuständig. Aber auch hier kann die Zuständigkeit seitens der Gesellschafter auf den Aufsichtsrat übertragen werden. ------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.9 Welche Geschäfte sind zustimmungspflichtig? Eines der wichtigsten Instrumente der Kontrolle der Geschäftsführung ist das dem Aufsichtsrat in § 95 Abs 5 AktG eingeräumte Zustimmungsrecht zu bestimmten dort angeführten Geschäften. Dieses Zustimmungsrecht kann durch die Satzung oder den Aufsichtsrat selbst erweitert aber nicht eingeschränkt werden. Gemäß § 95 Abs 5 AktG sind nachfolgende Geschäfte zustimmungspflichtig: 1. Der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben. Eine Betragsgrenze kann durch die Satzung bzw falls dort nicht geregelt, sollte diese durch den Aufsichtsrat (zB in der Geschäftsordnung des Vorstandes) festgesetzt werden. Weder die Technik des Erwerbes (zB Kauf, Tausch, Einbringung, Ausgliederung, etc) noch die Entgeltlichkeit des Vorganges sind relevant. Auch die maßgebliche Erhöhung einer bereits bestehenden Beteiligung ist vorlagepflichtig. Bei entsprechender Bedeutung fallen auch Verpachtungen und Nutzungsüberlassungen unter die Vorlagepflicht. 2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört. Eine Betragsgrenze kann durch die Satzung bzw falls dort nicht geregelt, sollte diese durch den Aufsichtsrat festgesetzt werden. Auch diesen Vorgängen materiell gleichkommende temporäre Übertragungs‐ und Nutzungsvereinbarungen (Pacht, Leasing, Baurecht etc) fallen unter die Vorlagepflicht. 3. Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen. 4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen (Betragsgrenze muss festgesetzt werden). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen – die Aufspaltung der Anschaffung in kleine Tranchen verhindert die Zustimmungspflicht nicht. 5. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen. Das Gesetz sieht dabei eine „doppelte“ (einzeln und in Summe betrachtete) Betragsgrenze vor; diese muss vom Aufsichtsrat in geeigneter Höhe festgelegt werden und soll die über das Tagesgeschäft hinausgehende Finanzierungsmaßnahmen sanktionieren. 6. Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, wie zB geschäftsübliche Zahlungsziele und Gehaltsvorschüsse im üblichen Rahmen; eine angemessene Betragsgrenze muss in der Satzung oder sonst durch den Aufsichtsrat festgesetzt werden. An Vorstandsmitglieder bzw leitende Angestellte der Gesellschaft iSd § 80 AktG dürfen Kredite nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Aufsichtsrat gewährt werden. Dies gilt sinngemäß auch für beherrschte Unternehmen.

Erscheint lt. Verlag 13.2.2013
Sprache deutsch
Maße 170 x 240 mm
Gewicht 197 g
Einbandart Paperback
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht Gesellschaftsrecht
Schlagworte AG • Aktiengesellschaft • Aktionär • Aufsichtsrat • Basiswissen • Geschäftsleitung • Grundlagen • Haftungsfallen • Österreich • Pflichten • Unternehmenskrise
ISBN-10 3-7041-0554-6 / 3704105546
ISBN-13 978-3-7041-0554-7 / 9783704105547
Zustand Neuware
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