Die zivilprozessuale Beiladung im Klageverfahren gem. § 148 AktG
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Dem deutschen Zivilprozess ist die Beiladung als Form der Beteiligung Dritter weitgehend fremd. § 148 AktG sieht seit 2005 jedoch für ein bestimmtes Verfahren - Aktionäre klagen in eigenem Namen Ersatzansprüche ihrer AG ein - ohne nähere Ausgestaltung eine Beiladung vor. Christian Mencke klärt die Bedeutung dieser Beiladung.
Aktionäre haben seit 2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ersatzansprüche ihrer AG gegen Organmitglieder im eigenen Namen klageweise geltend zu machen.
148 AktG gestaltet dieses Klageverfahren näher aus: Unter anderem ist eine Beiladung der AG zum Klageverfahren der Aktionäre vorgesehen; umgekehrt sind diese Aktionäre ihrerseits zum Klageverfahren nach einer (möglichen) Übernahme durch die AG beizuladen. Dem Zivilprozess ist die aus den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen bekannte Drittbeteiligungsform der Beiladung weitgehend fremd. Gleichwohl schweigt das Gesetz dazu, was unter der Beiladung gem.
148 AktG zu verstehen ist. Christian Mencke stellt zunächst die bisherigen - seltenen und uneinheitlichen - Beiladungsfälle im Zivilprozess sowie die öffentlich-rechtliche Beiladung detailliert dar. Er weist sodann nach, dass die Beiladung gem.
148 AktG eine eigenständige Rechtsfigur ist, die in keiner der bisherigen Beiladungsfälle ein direktes Vorbild hat.
Aktionäre haben seit 2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ersatzansprüche ihrer AG gegen Organmitglieder im eigenen Namen klageweise geltend zu machen.
148 AktG gestaltet dieses Klageverfahren näher aus: Unter anderem ist eine Beiladung der AG zum Klageverfahren der Aktionäre vorgesehen; umgekehrt sind diese Aktionäre ihrerseits zum Klageverfahren nach einer (möglichen) Übernahme durch die AG beizuladen. Dem Zivilprozess ist die aus den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen bekannte Drittbeteiligungsform der Beiladung weitgehend fremd. Gleichwohl schweigt das Gesetz dazu, was unter der Beiladung gem.
148 AktG zu verstehen ist. Christian Mencke stellt zunächst die bisherigen - seltenen und uneinheitlichen - Beiladungsfälle im Zivilprozess sowie die öffentlich-rechtliche Beiladung detailliert dar. Er weist sodann nach, dass die Beiladung gem.
148 AktG eine eigenständige Rechtsfigur ist, die in keiner der bisherigen Beiladungsfälle ein direktes Vorbild hat.
Geboren 1978; Studium der Mathematik an der Universität Kaiserslautern; 2003 Dipl.-Math.; 2002-06 Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin; 2007-09 Rechtsreferendariat in Berlin; seit 2010 als Rechtsanwalt tätig.
| Erscheint lt. Verlag | 26.7.2012 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 156 x 232 mm |
| Gewicht | 405 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► EU / Internationales Recht |
| Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht | |
| Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht | |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Bank- und Kapitalmarktrecht | |
| Schlagworte | actio • actio pro socio • Aktienrecht • Aktienrecht (AktR) • Aktionärsklage • Beiladung • Drittbeteiligung • Drittbeteiligung im Zivilprozess • im • Pro • socio • Zivilprozess |
| ISBN-10 | 3-16-151924-8 / 3161519248 |
| ISBN-13 | 978-3-16-151924-6 / 9783161519246 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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