Rechtsbeugung in Kollegialgerichten
Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens
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Thieves, murderers and arsonists render themselves liable to prosecution if they commit robbery, murder or arson. Their punishment is necessary and self-evident. Although this necessity cannot be seriously denied even among judges, their punishment is by no means a matter of course. Christina Putzke deals with the difficulties that arise in this context and shows that these problems can be solved. According to the clarification she provides, judges could also be punished as a matter of course for a perversion of justice.
Räuber, Mörder und Brandstifter machen sich strafbar, wenn sie rauben, töten oder Brände legen. Ihre Bestrafung ist notwendig und selbstverständlich. Obwohl sich diese Notwendigkeit auch bei Richtern, wenn sie das Recht beugen, nicht ernsthaft bestreiten lässt, ist deren Bestrafung keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Christina Putzke widmet sich den insoweit auftretenden Schwierigkeiten und zeigt auf, dass es sich - auf dem Boden des Gesetzes - durchweg um lösbare Probleme handelt. Im Mittelpunkt steht dabei das tatbestandsmäßige Verhalten, das in Kollegialgerichten bislang überwiegend in der Zustimmung zu der rechtsbeugenden Entscheidung erblickt wird. Wer hingegen konsequent strafrechtliche Zurechnungskriterien zugrunde legt, erkennt, dass die Strafbarkeit am Inkraftsetzen der rechtsbeugenden Entscheidung zu orientieren ist. Auf dem Weg zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens widmet sich die Autorin intensiv dem Problem der Kausalität bei Gremienentscheidungen und dem richterlichen Beratungsgeheimnis. Nach diesen Klärungen könnte nun auch für Richter, wenn sie das Recht beugen, die Bestrafung zur Selbstverständlichkeit werden.
Räuber, Mörder und Brandstifter machen sich strafbar, wenn sie rauben, töten oder Brände legen. Ihre Bestrafung ist notwendig und selbstverständlich. Obwohl sich diese Notwendigkeit auch bei Richtern, wenn sie das Recht beugen, nicht ernsthaft bestreiten lässt, ist deren Bestrafung keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Christina Putzke widmet sich den insoweit auftretenden Schwierigkeiten und zeigt auf, dass es sich - auf dem Boden des Gesetzes - durchweg um lösbare Probleme handelt. Im Mittelpunkt steht dabei das tatbestandsmäßige Verhalten, das in Kollegialgerichten bislang überwiegend in der Zustimmung zu der rechtsbeugenden Entscheidung erblickt wird. Wer hingegen konsequent strafrechtliche Zurechnungskriterien zugrunde legt, erkennt, dass die Strafbarkeit am Inkraftsetzen der rechtsbeugenden Entscheidung zu orientieren ist. Auf dem Weg zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens widmet sich die Autorin intensiv dem Problem der Kausalität bei Gremienentscheidungen und dem richterlichen Beratungsgeheimnis. Nach diesen Klärungen könnte nun auch für Richter, wenn sie das Recht beugen, die Bestrafung zur Selbstverständlichkeit werden.
Geboren 1982; Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum; seit 2009 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und internationales Strafrecht an der Ruhr-Universität Bochum; seit 2011 Rechtsreferendarin am Landgericht Passau.
| Erscheint lt. Verlag | 1.8.2012 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Veröffentlichungen zum Verfahrensrecht |
| Verlagsort | Tübingen |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 155 x 232 mm |
| Gewicht | 332 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Strafrecht ► Strafverfahrensrecht |
| Schlagworte | Beratungsgeheimnis • Kausalität • Kollegialgerichte • Rechtsbeugung |
| ISBN-10 | 3-16-151831-4 / 3161518314 |
| ISBN-13 | 978-3-16-151831-7 / 9783161518317 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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