Wann dürfen Kundenwünsche und -vorbehalte zur Besetzung einer Stelle nur mit Männern oder Frauen führen?
Seiten
2008
|
08004 A. 4. Auflage
GRIN Verlag
978-3-638-94111-2 (ISBN)
GRIN Verlag
978-3-638-94111-2 (ISBN)
- Titel nicht im Sortiment
- Artikel merken
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Department Wirtschaft und Politik, Fachgebiet Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Gender und Recht I: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 18.08.2006 trat das neue AGG in Kraft, welches die alten Bestimmungen der
611 a und b, 612 BGB zur Diskriminierung außer Kraft setzte. Ziel dieses Gesetzesist es nach
1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen derethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.In dieser Arbeit sollen die Rechtfertigungsgründe des AGG erörtert werden, die einegeschlechtsspezifische Stellenbesetzung infolge von Kundenwünschen begründenkönnen. Die
611 a und b BGB (Geschlechtsbezogene Benachteiligung und Arbeitsplatzausschreibung)sind mit dem AGG außer Kraft getreten. Die umfangreiche Rechtsprechungkann jedoch auch zukünftig als Auslegungshilfe für die teilweise inhaltsgleichenRegelungen des AGG herangezogen werden.1Bei der unmittelbaren und der mittelbarem Benachteiligung i.S.d.
3 AGG ist eineRechtfertigung der Benachteiligung möglich. Bezüglich des Geschlechts greifen jedochnur
8 I AGG - Zulässige unterschiedliche Benachteiligung wegen beruflicherAnforderung - oder die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen einer positivenMaßnahme nach
5 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines des in
1 AGG genannten Grundesist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder derBedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungdarstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessensind.
8 I AGG setzt somit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinien 2000/43/EG2 und 2000/78/EG3 undArt. 2 Abs. 6 der Richtlinie 76/207/EWG4 um. Nach dem EuGH ist der Rechtfertigungsgrund eng auszulegen und unter Beachtungdes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.5Zwar können Unternehmer im Rahmen der freien unternehmerischen Entscheidungfestlegen, welche Anforderungen bzw. Qualifikationen für bestimmte Stellen gefordertwerden und somit auch auf die Kundenwünsche eingehen, jedoch müssen auchdiese Anforderungen wesentliche und entscheidende Kriterien für die Tätigkeit darstellen.
611 a und b, 612 BGB zur Diskriminierung außer Kraft setzte. Ziel dieses Gesetzesist es nach
1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen derethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.In dieser Arbeit sollen die Rechtfertigungsgründe des AGG erörtert werden, die einegeschlechtsspezifische Stellenbesetzung infolge von Kundenwünschen begründenkönnen. Die
611 a und b BGB (Geschlechtsbezogene Benachteiligung und Arbeitsplatzausschreibung)sind mit dem AGG außer Kraft getreten. Die umfangreiche Rechtsprechungkann jedoch auch zukünftig als Auslegungshilfe für die teilweise inhaltsgleichenRegelungen des AGG herangezogen werden.1Bei der unmittelbaren und der mittelbarem Benachteiligung i.S.d.
3 AGG ist eineRechtfertigung der Benachteiligung möglich. Bezüglich des Geschlechts greifen jedochnur
8 I AGG - Zulässige unterschiedliche Benachteiligung wegen beruflicherAnforderung - oder die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen einer positivenMaßnahme nach
5 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines des in
1 AGG genannten Grundesist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder derBedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungdarstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessensind.
8 I AGG setzt somit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinien 2000/43/EG2 und 2000/78/EG3 undArt. 2 Abs. 6 der Richtlinie 76/207/EWG4 um. Nach dem EuGH ist der Rechtfertigungsgrund eng auszulegen und unter Beachtungdes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.5Zwar können Unternehmer im Rahmen der freien unternehmerischen Entscheidungfestlegen, welche Anforderungen bzw. Qualifikationen für bestimmte Stellen gefordertwerden und somit auch auf die Kundenwünsche eingehen, jedoch müssen auchdiese Anforderungen wesentliche und entscheidende Kriterien für die Tätigkeit darstellen.
| Sprache | deutsch |
|---|---|
| Maße | 148 x 210 mm |
| Gewicht | 66 g |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
| Schlagworte | Arbeitsrecht • Besetzung • Frauen • Gender • Kundenwünsche • männern • Recht • Stelle • wann |
| ISBN-10 | 3-638-94111-6 / 3638941116 |
| ISBN-13 | 978-3-638-94111-2 / 9783638941112 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Mehr entdecken
aus dem Bereich
aus dem Bereich
Buch | Softcover (2024)
Verlag Franz Vahlen
CHF 29,25
Antrag auf Feststellung der Behinderung : Vergünstigungen
Buch (2025)
C.H.Beck (Verlag)
CHF 13,85