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Einseitig zwingender Charakter von § 16 S. 2 TzBfG - Darlegungslast bei Kündigung in Kleinbetrieb - Siegfried Schwab

Einseitig zwingender Charakter von § 16 S. 2 TzBfG - Darlegungslast bei Kündigung in Kleinbetrieb

Buch | Softcover
20 Seiten
2010 | 10003 A. 3. Auflage
GRIN Verlag
978-3-640-74813-6 (ISBN)
CHF 22,30 inkl. MwSt
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,4, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ist eine Befristung allein wegen fehlender Schriftform gem.
14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, können auf Grund der Regelung in
16 S. 2 TzBfG beide Vertragsparteien , also auch der Arbeitgeber, unabhängig von einer Vereinbarung nach
15 Abs. 3 TzBfG zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags ordentlich kündigen.Die Möglichkeit einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung besteht für beide Vertragsparteien auch dann, wenn wegen unklarer Vertragsregelungen das Ende einer an sich gewollten Befristung nicht bestimmbar ist. Die durch eine Befristungsklage festgestellte Unwirksamkeit einer Befristungs- oder Bedingungsvereinbarung ist auf die Befristung selbst begrenzt. Das Arbeitsverhältnis besteht vertraglich auf unbestimmte Zeit fort. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem befristeten Arbeitsvertrag. Von
16 S. 2 TzBfG als einseitig zwingender Vorschrift kann im Arbeitsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien den Fall der Formnichtigkeit der Befristung bedacht haben und diesen abweichend vom Gesetz regeln wollten.Salvatorische Erhaltensklauseln entbinden nicht von der wegen
139 BGB stets erforderlichen Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft hinsichtlich des Restes hätten aufrecht erhalten wollen, sondern enthalten insoweit lediglich eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.Macht der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, das nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt, die Treuwidrigkeit der Kündigung geltend, muss er, soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers nicht kennt, die zu seiner Kündigung geführt haben, im Wege seiner abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst nur einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach
242 BGB indiziert. Sodann muss sich der Arbeitgeber nach
138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Legt der Arbeitgeber dagegen im Prozess unaufgefordert die von ihm herangezogenen Kündigungsgründe substanziiert dar, muss der Arbeitnehmer, um seiner Darlegungslast für die Treuwidrigkeit der Kündigung zu genügen, im Einzelnen vortragen, dass und aus welchen Gründen die Kündigung treuwidrig sein soll. Außerhalb des besonderen Bestandsschutzes, den das Kündigungsschutzgesetz gewährt, bedarf es vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel keiner vergeblichen Abmahnung.

Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen.Silke Schwab

Erscheint lt. Verlag 12.11.2010
Sprache deutsch
Maße 148 x 210 mm
Gewicht 45 g
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht Arbeitsrecht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-640-74813-1 / 3640748131
ISBN-13 978-3-640-74813-6 / 9783640748136
Zustand Neuware
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