Vertragsstrafenabreden: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Seiten
2009
|
2. Aufl.
GRIN Verlag
978-3-640-35079-7 (ISBN)
GRIN Verlag
978-3-640-35079-7 (ISBN)
- Titel ist leider vergriffen;
keine Neuauflage - Artikel merken
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein Vertragsstrafeversprechen ist nach
134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll. Längere als in
622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen können durch Strafversprechen gesichert werden. Die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen sind weder ganz noch teilweise unwirksam. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres steht in Einklang mit
622 BGB und ist weder nach
309 Nr. 9 BGB noch nach
307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus
622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in
622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll. Längere als in
622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen können durch Strafversprechen gesichert werden. Die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen sind weder ganz noch teilweise unwirksam. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres steht in Einklang mit
622 BGB und ist weder nach
309 Nr. 9 BGB noch nach
307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus
622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in
622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen.Silke Schwab
| Sprache | deutsch |
|---|---|
| Maße | 148 x 210 mm |
| Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
| Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
| Schlagworte | allgemeine • Arbeitsrecht • Geschäftsbedingungen • vertragsstrafenabreden |
| ISBN-10 | 3-640-35079-0 / 3640350790 |
| ISBN-13 | 978-3-640-35079-7 / 9783640350797 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Mehr entdecken
aus dem Bereich
aus dem Bereich
Buch | Softcover (2024)
Verlag Franz Vahlen
CHF 29,25
Antrag auf Feststellung der Behinderung : Vergünstigungen
Buch (2025)
C.H.Beck (Verlag)
CHF 13,85
Grundlagen, Empfehlungen und Arbeitshilfen für Betriebs-und …
Buch (2024)
Bund-Verlag
CHF 54,60