Heilmittel-Richtlinien 2004
Vom 1. Dezember 2003/16. März 2004
Seiten
2004
|
1., Aufl.
Bundesanzeiger (Verlag)
978-3-89817-412-1 (ISBN)
Bundesanzeiger (Verlag)
978-3-89817-412-1 (ISBN)
- Titel ist leider vergriffen;
keine Neuauflage - Artikel merken
Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien)
Am 1. Juli 2004 ist eine neue Heilmittel-Richtlinie sowie ein neuer Heilmittel-Katalog in Kraft getreten. Die Neufassung enthält folgende Änderungen:
- Künftig sind auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie zum Beispiel halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen.
- Die Gesamtverordnungsmenge wird so bestimmt, dass die Versicherten nicht mit unverhältnismäßigen Zuzahlungen pro Verordnungsblatt belastet werden.
- Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurden zu Gruppendiagnosen zusammengefügt.
- Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die die Erwachsenenform dieser Krankengymnastik anwenden.
Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, die einen Anspruch auf Frühförderung haben, haben nach Paragraf 30 SGB IX keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln. Die neuen Heilmittel-Richtlinien stellen klar, dass dies nur dann gilt, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird.
Am 1. Juli 2004 ist eine neue Heilmittel-Richtlinie sowie ein neuer Heilmittel-Katalog in Kraft getreten. Die Neufassung enthält folgende Änderungen:
- Künftig sind auch längerfristige Verordnungen möglich, wenn der behandelnde Arzt dies begründet. Die Verordnung ist dann nicht an maximale Verordnungsmengen gebunden und kann ohne Therapiepause fortgeführt werden. Dies betrifft besonders schwerwiegend Kranke wie zum Beispiel halbseitig gelähmte Patienten nach Schlaganfall, die eine längerfristige Behandlung benötigen.
- Die Gesamtverordnungsmenge wird so bestimmt, dass die Versicherten nicht mit unverhältnismäßigen Zuzahlungen pro Verordnungsblatt belastet werden.
- Die Vielzahl der Einzeldiagnosen wurden zu Gruppendiagnosen zusammengefügt.
- Die Altersgrenze für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit zentralen Bewegungsstörungen wurde von 12 auf 18 Jahre hochgesetzt. Die speziell auf Kinder ausgerichtete Krankengymnastik hat längere Richtwerte für die Regelbehandlungszeit. Außerdem müssen die Therapeuten über eine höhere Qualifikation verfügen als Therapeuten, die die Erwachsenenform dieser Krankengymnastik anwenden.
Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, die einen Anspruch auf Frühförderung haben, haben nach Paragraf 30 SGB IX keinen Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln. Die neuen Heilmittel-Richtlinien stellen klar, dass dies nur dann gilt, wenn die Leistung der Frühförderung tatsächlich erbracht wird.
| Sprache | deutsch |
|---|---|
| Maße | 210 x 297 mm |
| Gewicht | 170 g |
| Einbandart | geheftet |
| Themenwelt | Medizin / Pharmazie ► Pharmazie |
| Schlagworte | Arznei- und Lebensmittel • HC/Medizin/Pharmazie • Heilmittel-Richtlinien • vertragsärztliche Versorgung |
| ISBN-10 | 3-89817-412-3 / 3898174123 |
| ISBN-13 | 978-3-89817-412-1 / 9783898174121 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
Mehr entdecken
aus dem Bereich
aus dem Bereich
mikroskopisches Praktikum
Buch | Softcover (2025)
Deutscher Apotheker Verlag
CHF 39,20
Pharmaceuticals, Diagnostics, Medical Devices
Buch | Hardcover (2023)
Wiley-VCH (Verlag)
CHF 138,60