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Ausbildungsrecht in der Pflege -  Peter Kostorz

Ausbildungsrecht in der Pflege (eBook)

Einführung in das Pflegeberufegesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
eBook Download: EPUB
2023 | 2. Auflage
242 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-041542-3 (ISBN)
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Mit dem Pflegeberufegesetz wurde die Ausbildung in der Pflege zum 1. Januar 2020 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Das Buch erörtert die jeweiligen Rechte und Pflichten der an der Ausbildung beteiligten Akteure anhand der Rechtsbeziehungen zwischen den Auszubildenden, den Pflegeschulen und den ausbildenden Praxiseinrichtungen. Für die zweite Auflage wurde es aktualisiert, um Ausführungen zum Distanzunterricht und zur Sanktionierung von Ausbildungsdefiziten ergänzt und vor allem um ein ausführliches Kapitel zum Prüfungsrecht erweitert.

Prof. Dr. Peter Kostorz, Professor für Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Gesundheitsrecht und Bildungsrecht am Fachbereich Gesundheit der FH Münster.

Prof. Dr. Peter Kostorz, Professor für Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Gesundheitsrecht und Bildungsrecht am Fachbereich Gesundheit der FH Münster.

1        Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Ausbildungsrechts in der Pflege


Pflegen darf in Deutschland jeder – nur nicht berufsmäßig! Zur Erfüllung unterschiedlich gearteter und teils gesetzlich bestimmter, teils korporatistisch bzw. vertraglich vereinbarter Fachkraftquoten und Personaluntergrenzen müssen Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen Menschen pflegerisch versorgt und betreut werden, aus Qualitätsgründen stets ein bestimmtes Maß an Pflegefachkräften beschäftigen (vgl. etwa Igl, in: Igl/Welti 2022, 78 und 120 f. oder Hobusch 2022, 173). Der Zugang zum Pflegeberuf setzt dabei vor allem das Bestehen einer staatlichen Prüfung und die vorherige Ableistung einer fachqualifizierenden Ausbildung voraus, die durch ein komplexes Regelwerk aus Vorschriften verschiedenster Rechtsquellen reglementiert wird. Das Pflegeausbildungsrecht ist insofern stets auch immer Berufszulassungsrecht, was sich bereits aus den ersten beiden Paragraphen des Pflegeberufegesetzes ergibt: »Wer die Berufsbezeichnung ›Pflegefachfrau‹ oder ›Pflegefachmann‹ führen will, bedarf der Erlaubnis« (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG). »Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat« (§ 2 Nr. 1 PflBG).

1.1       Bedeutung des Ausbildungsrechts


Nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sind sämtliche Leistungserbringer zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Versicherten verpflichtet, die sich am Maßstab des jeweils anerkannten Standes wissenschaftlicher bzw. medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu orientieren hat (§ 135a Abs. 1 SGB V bzw. §§ 11 Abs. 1 und 112 SGB XI). Diesem Erfordernis können die zur pflegerischen Versorgung zugelassenen (und damit auch ausbildungsberechtigten Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) ( Kap. 2.2.1) nur durch die Beschäftigung formell und materiell hinreichend qualifizierten Fachpersonals nachkommen (vgl. Igl, in: Igl/Welti 2022, 80). Die materielle Qualifikation wird dabei geprägt durch die individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Pflegekraft, die formelle durch ein von ihr erworbenes Zeugnis oder Zertifikat, das das Vorhandensein bestimmter Kompetenzen nachweist und belegt (Großkopf/Klein 2020, 218). Welche entsprechenden Qualifikationen im Einzelfall von einer Pflegefachkraft erwartet bzw. verlangt werden, bestimmt der Gesetzgeber im Pflegeausbildungsrecht, also vor allem im Pflegeberufegesetz.

Mit diesem Gesetz wurde zum 1. Januar 2020 das neue Berufsbild der Pflegefachfrau bzw. des Pflegefachmanns geschaffen; gleichzeitig wurden mit Art. 15 PflBRefG das noch bis zum 31. Dezember 2019 geltende Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz außer Kraft gesetzt, wodurch die bestehenden Berufsbilder der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach § 1 KrPflG sowie der Altenpflege nach § 1 AltPflG dem Grunde nach zu einem neuen generalistischen Pflegeberuf zusammengeführt wurden (Kostorz 2017, 42). Ziel des Gesetzgebers war es, die Pflegeausbildung zu modernisieren, sie für Berufsinteressentinnen und -interessenten attraktiver zu gestalten und den Berufsbereich der Pflege insgesamt aufzuwerten (Bördner 2017, 202). Vor allem aber soll die reformierte Ausbildung in der Pflege künftig stärker den sich wandelnden Versorgungsstrukturen und den spezifischen Bedarfen pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten bzw. Heimbewohnerinnen und -bewohnern gerecht werden (→ BT-Drucks. 18/7823, 1).

BT-Drucks. 18/7823, 1

Die Sicherung einer qualitativen Pflegeversorgung ist eine der gesellschaftspolitisch wichtigen Aufgaben der nächsten Jahre. Durch demografische und epidemiologische Entwicklungen sowie Veränderungen in den Versorgungsstrukturen wandeln sich die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Die Lebenserwartung der Mitbürgerinnen und Mitbürger in Deutschland steigt; chronische Erkrankungen, Multimorbidität und die Zahl demenziell und psychisch erkrankter Menschen nehmen zu. Die spezifischen Belange älterer Menschen sind zunehmend auch bei der Pflege im Krankenhaus zu berücksichtigen. Aufgrund der dort verkürzten Liegezeiten müssen immer komplexere Pflegeleistungen durch ambulante Pflegedienste und in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Aber auch die spezifischen Anforderungen an die Pflege (chronisch) kranker Kinder und Jugendlicher sowie von Personen mit psychischen Erkrankungen dürfen bei der Vermittlung der beruflichen Handlungskompetenz der Pflegefachkräfte nicht außer Acht gelassen werden. Es ist daher erforderlich, dass künftig in der Pflegeausbildung unter Berücksichtigung des pflegewissenschaftlichen Fortschritts Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Pflegesettings vermittelt werden: Moderne, sich wandelnde Versorgungsstrukturen erfordern eine übergreifende pflegerische Qualifikation. Mit Blick auf den bereits heute bestehenden Fachkräftemangel ist daneben die nachhaltige Sicherung der Fachkräftebasis eine wichtige Aufgabe auch der Reform der Pflegeausbildung. Ziel ist es deshalb, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentwickeln, attraktiver zu machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzunehmen. Es soll ein modernes, gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden, das die Ausbildung der zukünftigen Pflegefachkräfte derart ausgestaltet, dass sie den Anforderungen an die sich wandelnden Versorgungsstrukturen und zukünftigen Pflegebedarfe gerecht wird und zugleich die notwendige Basis für die im Sinne lebenslangen Lernens erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprozesse bildet.

Dabei ist das Durchlaufen der derart neu gestalteten Pflegeausbildung nur eine Stufe auf der Treppe zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung pflegebedürftiger Menschen i.S.d. § 135a Abs. 1 SGB V bzw. der §§ 11 Abs. 1 und 112 SGB XI: Nur wer die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz absolviert hat, darf sich der staatlichen Prüfung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann stellen – nur wer diese Abschlussprüfung bestanden hat, kann die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zu führen – nur wer die Erlaubnis hat, eine entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, darf als formell und materiell qualifizierte Pflegefachkraft für Gesundheitseinrichtungen tätig werden – und nur die Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl erforderlicher Pflegefachkräfte erfüllt das Kriterium einer qualitativ hochwertigen Versorgung der kranken- bzw. pflegeversicherten Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung des jeweils anerkannten Standes wissenschaftlicher bzw. medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Bei der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann geht es also nicht zuletzt darum, »Patienten einen entsprechenden Standard der zu erbringenden Leistungen zu sichern und sie vor Schädigungen durch unqualifiziertes Personal zu schützen. Aus diesem Grund besteht auch ein Berufsbezeichnungsschutz, damit Patienten, aber auch Arbeitgeber das so bezeichnete Personal von anders oder nicht ausreichend qualifizierten Personen unterscheiden können« (Igl, in: Igl/Welti 2022, 77).

Zu beachten ist indes, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht mit einem Berufs- oder Tätigkeitsschutz gleichgesetzt werden kann: Von den sogenannten Vorbehaltsaufgabe nach § 4 PflBG abgesehen ( Kap. 2.4.2 und Kap. 8.3) kann dem Grunde nach jede Person die Tätigkeiten, für die Pflegefachkräfte ausgebildet worden sind, ausüben, allerdings nicht unter der geschützten Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann. Als Regelung zur Berufszulassung hat die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung für deren Trägerinnen und Träger gleichwohl einen nicht zu unterschätzenden, doppelten Wert: »Sie eröffnet grundsätzlich Beschäftigungschancen, wenn dem Arbeitgeber daran gelegen ist, Fachpersonal zu gewinnen. Noch hilfreicher ist die Situation, wenn ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Fachpersonal einzustellen, oder wenn – wie im Sozialleistungsrecht – Sozialleistungen davon abhängen, dass sie durch bestimmtes Fachpersonal erbracht werden« (Igl, in: Igl/Welti 2022, 78).

1.2       Rechtliche...


Erscheint lt. Verlag 21.6.2023
Zusatzinfo 32 Abb., 11 Tab.
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Medizin / Pharmazie Pflege
Schlagworte Pflege • Pflegeausbildung • Pflegerecht • Sozialgesetzbuch
ISBN-10 3-17-041542-5 / 3170415425
ISBN-13 978-3-17-041542-3 / 9783170415423
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