Die Mandatarhaftung im Römischen Recht
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Während ein Teil der Quellen schon bei fahrlässiger Pflichtverletzung (culpa) eine strenge Haftung des Auftragnehmers bezeugt, sprechen andere von einer milden Haftung, die erst bei Vorsatz (dolus) einsetzt. Der Verfasser arbeitet heraus, daß dieser Überlieferung zwei philosophisch begründete Haftungskonzeptionen zugrunde liegen.
Soll derjenige, der ohne Gegenleistung eine Leistung erbringt, genau so streng im Fall einer Pflichtverletzung haften, wie derjenige, der gegen ein Entgelt einen Vertrag geschlossen hat?Die Quellen des Römischen Rechts beantworten diese Frage für das Auftragsrecht aber sie benennen dabei unterschiedliche Haftungsmaßstäbe. Während ein Teil der Quellen bei fahrlässiger Pflichtverletzung (culpa) eine strenge Haftung anführt, sprechen andere Quellen von einer nur milden Haftung, die nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus) einsetzt. Bislang hat die Wissenschaft den Quellen kein überzeugendes Haftungssystem entnehmen können. Der Verfasser weist zwei Hauptlinien philosophisch begründeter Haftungslehren in der späten Republik nach und setzt die zugrunde liegenden Vertragskonzeptionen in Beziehung zu den Aspekten der Freundschaft, der Unentgeltlichkeit und der Verurteilungsfolge der Infamie. Er kann dabei auch neuere Überlieferung aus der lex Irnitana auswerten und die vielschichtige Überlieferung der spätklassischen Juristenschriften als Fortführung und Weiterentwicklung der republikanischen Debatten entschlüsseln.
Soll derjenige, der ohne Gegenleistung eine Leistung erbringt, genau so streng im Fall einer Pflichtverletzung haften, wie derjenige, der gegen ein Entgelt einen Vertrag geschlossen hat?Die Quellen des Römischen Rechts beantworten diese Frage für das Auftragsrecht aber sie benennen dabei unterschiedliche Haftungsmaßstäbe. Während ein Teil der Quellen bei fahrlässiger Pflichtverletzung (culpa) eine strenge Haftung anführt, sprechen andere Quellen von einer nur milden Haftung, die nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus) einsetzt. Bislang hat die Wissenschaft den Quellen kein überzeugendes Haftungssystem entnehmen können. Der Verfasser weist zwei Hauptlinien philosophisch begründeter Haftungslehren in der späten Republik nach und setzt die zugrunde liegenden Vertragskonzeptionen in Beziehung zu den Aspekten der Freundschaft, der Unentgeltlichkeit und der Verurteilungsfolge der Infamie. Er kann dabei auch neuere Überlieferung aus der lex Irnitana auswerten und die vielschichtige Überlieferung der spätklassischen Juristenschriften als Fortführung und Weiterentwicklung der republikanischen Debatten entschlüsseln.
| Erscheint lt. Verlag | 1.9.2014 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Berliner Schriften zur Rechtsgeschichte ; 3 |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 153 x 227 mm |
| Gewicht | 415 g |
| Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
| Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
| Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
| Schlagworte | Allgemeine Grundlagen des Rechts • Geschichte des Rechts • Haftung • Rechtsgeschichte • Römisches Recht |
| ISBN-10 | 3-8487-0851-5 / 3848708515 |
| ISBN-13 | 978-3-8487-0851-2 / 9783848708512 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
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