Menschenversuche und Wiedergutmachung (eBook)
217 Seiten
De Gruyter Oldenbourg (Verlag)
978-3-486-70277-4 (ISBN)
III. Wiedergutmachung im Zeichen der internationalen Politik: Humanitäre Verpflichtung oder politisches Kalkül? (S. 103-104) 1. Integration der Opfer von Menschenversuchen aus den Weststaaten Die Bundesrepublik Deutschland zeigte zunächst wenig Neigung zur gesetzgeberischen Initiative auf dem Gebiet der Wiedergutmachung. Zwar hatte Konrad Adenauer wiederholt die bestehende moralische Verpflichtung zur Wiedergutmachung hervorgehoben, für die Zustimmung des Parlaments waren jedoch unübersehbar außenpolitische und außenwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich gewesen. Entsprechende Erwartungen der Alliierten und der scharfe Protest der Verfolgtenverbände konnten aus Besorgnis um die außenpolitische Reputation der Bundesrepublik nicht ignoriert werden, so dass der internationale Druck den entscheidenden Impuls für die Wiedergutmachungsgesetzgebung gab. Gleichzeitig ließen sich mit der Wiedergutmachung auf deutscher Seite handfeste politische Interessen in Sachen Westintegration verfolgen. Dass aber die Wiedergutmachung sowohl materiell als auch moralisch „in der Seele jedes einzelnen Deutschen" zu leisten sei, das waren die idealistischen Gedanken einer Minderheit in der Bundesrepublik Deutschland. In der Realität, so beschrieb es jüngst der Historiker Constantin Goschler, sahen sich die Protagonisten der Wiedergutmachung mit einem „bockenden Volk" konfrontiert, dem die Versöhnung regelrecht verordnet werden musste. Diese Form der verordneten Wiedergutmachung ist jedoch „nur begrenzt auf das Konto deutscher Selbstbestimmung zu buchen". Vielmehr wurden wichtige Weichen von alliierter, vor allem jedoch von amerikanischer Seite gestellt. Es drängt sich daher die Frage auf, inwieweit auch die Entschädigungspolitik der Bundesregierung bei überlebenden Opfern von Menschenversuchen durch internationalen Druck und außenpolitische Motive beeinflusst wurde. Die offizielle Verlautbarung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss von 1951 impliziert, dass es sich bei dieser Regelung um eine freiwillige, von moralischen Erwägungen geleitete Entscheidung gehandelt habe. Dies könnte zu der irrigen Annahme führen, die Bundesregierung habe sich tatsächlich angesichts der Tragik dieser speziellen Verfolgungsschicksale in die Pflicht genommen gefühlt, die Initiative zur Wiedergutmachung zu ergreifen. Stattdessen war der Begriff der „Freiwilligkeit" in diesem Zusammenhang eine Chiffre für „keine Rechtsverbindlichkeit". Die Hintergründe der Beschlussfassung zeigen, dass auch bei der Wiedergutmachung für diesen verhältnismäßig kleinen Kreis von Betroffenen erst außenpolitischer Druck den entscheidenden Anstoß gab. Bereits im Mai 1950 lenkte ein französischer Vertreter des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen die Aufmerksamkeit der Mitglieder auf die beklagenswerte Lage von Frauen, die die in den Konzentrationslagern durchgeführten Experimente überlebt hatten und jetzt in Pariser Krankenhäusern betreut wurden.4 Da auch in anderen Ländern Personen von diesem Schicksal betroffen seien, forderte der Ausschuss die Bundesregierung auf, diese Opfer großzügig zu entschädigen, da die Gesetzesvorschriften der deutschen Länder lückenhaft und damit für den betroffenen Personenkreis ungeeignet seien. Eine entsprechende Anfrage der Bundestagsabgeordneten Richard Jaeger, Maria Dietz und Franz-Josef Wuermeling wurde vom zuständigen Finanzminister Fritz Schäffer im September 1950 aufgegriffen und eine Regelung getroffen, wonach den überlebenden Opfern von Menschenversuchen in besonderen Notfällen eine wirksame Hilfe gewährt werden sollte.6 Überlebende Opfer, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten, waren jedoch von der Regelung ausgeschlossen. Ebenso hatten Personen, die aus politischen Gründen, etwa als Widerstandskämpfer, inhaftiert und für Menschenversuche missbraucht worden waren, keinen Wiedergutmachungsanspruch. Diese sollten sich an ihren Heimatstaat wenden, da die Bundesrepublik ihre diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Reparationen als abgegolten ansah. Ungeklärt blieb ferner, wie mit Personen zu verfahren sei, die sich an keinen Heimatstaat wenden konnten. Zwar nahmen die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von der Bereitschaft der Bundesregierung zur Hilfeleistung Kenntnis, sie versäumten jedoch nicht, darauf hinzuweisen, dass die Erklärung nicht ausreichend sei, und informierten umgehend die Alliierte Hohe Kommission.
| Erscheint lt. Verlag | 1.10.2009 |
|---|---|
| Sprache | deutsch |
| Themenwelt | Geschichte ► Allgemeine Geschichte ► Neuzeit (bis 1918) |
| Geschichte ► Allgemeine Geschichte ► 1918 bis 1945 | |
| ISBN-10 | 3-486-70277-7 / 3486702777 |
| ISBN-13 | 978-3-486-70277-4 / 9783486702774 |
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