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Der Staat als juristische Person.

Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre.
Buch | Softcover
197 Seiten
2000
Duncker & Humblot (Verlag)
978-3-428-10071-2 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Der Staat als juristische Person. - Henning Uhlenbrock
CHF 97,85 inkl. MwSt
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Ist der Staat eine juristische Person? Erstmals vertrat 1837 der Göttinger Staatsrechtslehrer Wilhelm Eduard Albrecht in einer Rezension die Auffassung, daß der Staat als juristische Person zu denken sei. Diese Rechtskonstruktion ermöglichte es, den Staat selbst als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen, so daß die staatsrechtlichen Beziehungen, die bis dahin als System zweiseitiger Rechtsverhältnisse zwischen Monarch und Untertanen gedeutet wurden, einen neuen Bezugspunkt erhielten. Diese Theorie ermöglichte es, den liberalen Rechtsstaatsgedanken auch juristisch zu untermauern. Denn als Organ der juristischen Persönlichkeit nahm der Monarch nicht mehr eigene Rechte, sondern Kompetenzen des ihm übergeordneten Staates wahr, die er allein nach den Vorgaben der Verfassung auszuüben hatte.Erst durch die positivistische Staatsrechtslehre gelangte die Lehre jedoch zu allgemeiner Anerkennung. Die Verknüpfung der Theorie von der juristischen Staatspersönlichkeit mit dem savigny'schen Personenbegriff (Person ist, wer Subjekt eines eigenen Willens ist) die Carl Friedrich von Gerber und Paul Laband Mitte des 19. Jahrhunderts vollzogen, bewirkte aber eine juristische Verfestigung des monarchischen Prinzips und diente daher konservativen Kräften als Argumentation. Der Monarch hatte als oberstes Willensorgan des Staates die Aufgabe, den Willen des Staates in Erscheinung zu bringen. Dieser Staatswille äußerte sich als Staatsgewalt bzw. Herrschaft gegenüber den Bürgern, die in einem allgemeinen Gewaltverhältnis zum Staat standen.Trotz aller Veränderungen im deutschen Verfassungsgefüge seit 1867 wird dieser vom monarchischen Prinzip geprägte Staatsbegriff von der herrschenden deutschen Staatsrechtslehre seitdem nahezu unverändert als "Grund- und Eckstein" dem Staatsrecht zu Grunde gelegt.Bei der Darstellung der dogmengeschichtlichen Entwicklung der Lehre von der juristischen Persönlichkeit des Staates und der gegen diese Lehre stets geäußerten Kritik kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Theorie nur als juristischer Staatsbegriff des konstitutionellen Verfassungsstaates unter Geltung des monarchischen Prinzips verstanden werden kann. Unter Geltung des Grundgesetzes und der in Art. 20 Abs. 2 festgeschriebenen Volkssouveränität kann diese Lehre jedoch nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden.

Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Kapitel: Ausgangspunkt: Die Ansichten über die Rechtsnatur des Staates zu Anfang des 19. Jahrhunderts - 2. Kapitel: Wilhelm Eduard Albrecht und die Begründung der Theorie der juristischen Persönlichkeit des Staates - 3. Kapitel: Die juristische Persönlichkeit als Ausdruck der staatlichen Willensmacht nach Carl Friedrich von Gerber - 4. Kapitel: Die Fortführung der Staatspersönlichkeitslehre Gerbers durch Paul Laband - 5. Kapitel: Georg Jellinek und die juristische Persönlichkeit des Staates als Grund- und Eckstein des Staatsrechts - 6. Kapitel: Die Staatslehre der Weimarer Republik - 7. Kapitel: Die nationalsozialistische Staatslehre - 8. Kapitel: Staatspersönlichkeit und Grundgesetz - 9. Kapitel: Zusammenfassung und Ergebnis der Untersuchung - Literaturverzeichnis - Sachverzeichnis

Erscheint lt. Verlag 7.9.2000
Reihe/Serie Schriften zur Verfassungsgeschichte ; 61
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Maße 157 x 233 mm
Gewicht 280 g
Themenwelt Geschichte Teilgebiete der Geschichte Militärgeschichte
Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern Öffentliches Recht Verfassungsrecht
Recht / Steuern Rechtsgeschichte
Sozialwissenschaften Politik / Verwaltung Politische Systeme
Schlagworte HC/Recht/Allgemeines, Lexika • Juristische Person • Staatslehre • Staatsrecht
ISBN-10 3-428-10071-9 / 3428100719
ISBN-13 978-3-428-10071-2 / 9783428100712
Zustand Neuware
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
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