Zur «cautio damni infecti» : Die Rueckkehr eines roemisch-rechtlichen Rechtsinstituts in das moderne Zivilrecht
Seiten
2009
Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
978-3-631-58729-4 (ISBN)
Peter Lang Gmbh, Internationaler Verlag Der Wissenschaften
978-3-631-58729-4 (ISBN)
In der zivilgerichtlichen Praxis treten des öfteren nachfolgende Fallgestaltungen auf: Grundstückseigentümer befürchten durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken, insbesondere durch Ausschachtungsarbeiten an der Grundstücksgrenze, Schaden zu erleiden und versuchen, die Arbeiten zu verhindern. Oder sie behaupten, bereits einen Schaden erlitten zu haben und klagen auf Schadensersatz. Im letzteren Fall erweist sich, wenn die Schadensursache nicht als Einsturz im Sinne des
836 BGB zu qualifizieren ist, der nötige Verschuldensnachweis oft als unüberwindliche Hürde. Auf
1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im römischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti ?
836 BGB zu qualifizieren ist, der nötige Verschuldensnachweis oft als unüberwindliche Hürde. Auf
1004 BGB gestützte Unterlassungsbegehren sind hingegen häufiger erfolgreich. Solche Verfahren enden oft mit einem Vergleich, in dem sich der Bauherr, um einer drohenden Stilllegungsverfügung zu entgehen, zur Sicherheitsleistung für alle durch das Bauvorhaben verursachten Schäden verpflichtet. Derart interessengerechte Ergebnisse folgen heute, anders als im römischen und gemeinen Recht, nicht schon aus dem objektiven Recht. Damit ist die Frage der Arbeit aufgeworfen: Warum kennt das BGB nicht die cautio damni infecti ?
Aus dem Inhalt: Die cautio damni infecti im antiken römischen Recht - Die operis novi nuntiatio - Die cautio damni infecti im gemeinen Recht des 19. Jahrhunderts - Die Nicht-Erweiterung des Anwendungsbereichs der cautio damni infecti im gemeinen Recht - Verschuldenhaftung und verschuldensunabhängige Haftung im gemeinen Recht - Die cautio damni infecti im Entstehungsprozess des BGB - Gründe für die Nicht-Übernahme der cautio damni infecti in das BGB.
| Erscheint lt. Verlag | 4.9.2009 |
|---|---|
| Reihe/Serie | Rechtshistorische Reihe ; 392 |
| Mitarbeit |
Herausgeber (Serie): Gerhard Otte |
| Verlagsort | Berlin |
| Sprache | deutsch |
| Maße | 148 x 210 mm |
| Gewicht | 400 g |
| Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
| Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
| Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht | |
| Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
| Schlagworte | Baurecht • «cautio • cautio • Christoph • damni • Eines • Everinghoff • Gemeines Recht • Gerhard • Hardcover, Softcover / Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • infecti • infecti» • infecti< • Moderne • otte • rechtlichen • Rechtsinstituts • Römisch • Römisches Recht • Rückkehr • Salmen • Schadensersatz • Zivilrecht |
| ISBN-10 | 3-631-58729-5 / 3631587295 |
| ISBN-13 | 978-3-631-58729-4 / 9783631587294 |
| Zustand | Neuware |
| Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
| Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
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