Nicht aus der Schweiz? Besuchen Sie lehmanns.de
Arbeitsrecht in Frage und Antwort - Nikolaus H. Notter, Walter Ruf, Karoline Schönleben

Arbeitsrecht in Frage und Antwort (eBook)

Bewerbung, Vertrag, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Krankheit, Kündigungsschutz, Abfindung, Zeugnis, Datenschutz
eBook Download: EPUB
2017 | 4. Auflage
XXXV, 409 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-70366-9 (ISBN)
Systemvoraussetzungen
15,99 inkl. MwSt
(CHF 15,60)
Der eBook-Verkauf erfolgt durch die Lehmanns Media GmbH (Berlin) zum Preis in Euro inkl. MwSt.
  • Download sofort lieferbar
  • Zahlungsarten anzeigen
Inhalt Sie haben eine arbeitsrechtliche Frage und möchten eine gezielte und trotzdem umfassende Antwort? Hier werden Sie fündig: Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt. Anschaulich: Zahlreiche Beispiele und Muster machen die Ausführungen anschaulich. Übersichtlich: Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister. Aktuell: Auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung, etwa zum Thema technische Überwachung und Datenschutz. Diese Themen finden Sie im Inhalt: - Vorstellung und Arbeitsvertrag - Weisungsrecht und Arbeitszeit - Vergütung, Lohn ohne Arbeit, Urlaub und betriebliche Altersversorgung - Kontrollmaßnahmen und Datenschutz - Schadensersatz, Abmahnung und Kündigung - Zeugnis und Arbeitspapiere - gerichtliche und außergerichtliche Rechtsverfolgung u.v.m. Neuauflage Die 4. Auflage berücksichtigt vor allem die Konsequenzen aus zahlreichen wichtigen Gerichtsentscheidungen, etwa zum Thema Diskriminierung und Datenschutz, aber auch zu Teilzeitarbeit, Kündigungsschutz und vielen weiteren Themen. Mit den Konsequenzen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Rechtliche Aspekte neuester Trends im Umgang mit Mitarbeitern - etwa technische Überwachung und Kontrolle - sind ausführlich dargestellt, etwa zur Auswertung des Browser-Verlaufs durch den Arbeitgeber. Zielgruppe Für Arbeitnehmer und Personaler.

1 1. Kapitel
 
Die Vorstellung bei einem neuen Arbeitgeber


1. Freistellung von der Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber für ein Vorstellungsgespräch


Das Vorstellungsgespräch kostet Zeit und Geld. Auf eine interessante Stellenanzeige in der Süddeutschen Zeitung hin haben Sie sich beworben. Sie rufen an und der Personalleiter fordert Sie zu einem Vorstellungsgespräch für nächsten Freitag 14.00 Uhr in der Firma auf. Die Angelegenheit kostet Sie also Zeit und Geld. Nicht zuletzt müssen Sie sich ja auch bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber freinehmen. Worauf müssen Sie achten und welche Rechte haben Sie?

Steht mir ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für ein Vorstellungsgespräch zu und welches sind die Voraussetzungen?

§ 629 BGB sagt hierzu: „Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“ Grundsätzlich haben Sie also Anspruch auf Freizeit zur Stellensuche, wenn Sie in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen, also nicht zB nur kurzzeitig als Aushilfe arbeiten, und wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist.

2Wann ist das Ende absehbar? Hierzu einige beispielhafte Fallsituationen:
  • Das Arbeitsverhältnis ist bereits gekündigt (von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber). Das ist der im Gesetz geregelte Fall. Darüber hinaus begründen nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aber auch noch folgende weitere Fälle einen Freizeitanspruch zur Stellensuche:
  • Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin enden soll (sog. Aufhebungsvertrag)
  • Ihr Arbeitgeber hat Ihnen (zB wegen bevorstehender Rationalisierungsmaßnahmen) Bewerbungen bei anderen Firmen empfohlen.
  • Sie stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis und der vorgesehene Beendigungszeitpunkt ist bereits so nahe, dass der übliche Kündigungstermin bereits verstrichen wäre.

Arbeitsbefreiung zur Stellensuche. Sie sind seit 1. Februar bis 30. September befristet beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist betrüge, wenn Sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünden, vier Wochen zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende. Am 5. September haben Sie einen Vorstellungstermin bei einer anderen Firma. – Besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Stellensuche?

Ja. Der letztmögliche Kündigungstermin (2. September) ist bereits verstrichen. Wäre der Vorstellungstermin früher als der 2. September, so hätten Sie keinen Freistellungsanspruch: In diesem Zeitraum gilt das Ende des Arbeitsverhältnis in dem beschriebenen Sinne „als noch nicht absehbar“. Ähnlich verhält es sich in folgendem Fall:

Vorstellungsgespräch während ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Sie stehen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und wollen sich verändern. Auf ein attraktives Angebot eines bekannten Großunternehmens hin haben Sie mit dem dortigen Personalleiter einen Vorstellungstermin vereinbart, der in Ihrer Arbeitszeit liegt. Sie wollen wissen, ob Ihnen ihr jetziger Arbeitgeber frei geben muss.

3Nein, er muss nicht, zumindest nicht unter der Überschrift „Freistellung zur Stellensuche“. Das ist deshalb so, weil das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses eben noch nicht „absehbar“ ist. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als sich einen Tag Urlaub zu nehmen oder mit der Firma, bei der Sie sich bewerben, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit auszumachen.

Für wann darf ich einen Vorstellungstermin vereinbaren?

Zeitpunkt der Freistellung. Nehmen wir an, Sie haben festgestellt, dass Ihnen ein Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche zusteht. Sie gehen zu Ihrem Chef und bitten ihn, Ihnen für Freitag ab 12.00 Uhr frei zu geben, weil Sie sich woanders vorstellen wollen. Ihr Chef zeigt sich wenig erfreut: „Ich verstehe gar nicht, warum Sie sich verändern wollen. Sie haben doch einen sehr guten Arbeitsplatz bei mir. Ich bin nicht damit einverstanden, wenn Sie sich woanders vorstellen. Schon gar nicht am Freitagnachmittag. Wenn Sie aber auf dem Sonderurlaub für Ihre Stellensuche bestehen, dann gehen Sie halt am Montag.“ – Sie sind ratlos.

Hier gilt zunächst, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Freistellung (Frage: Wann kann ich gehen?) bestimmen kann. Er muss dabei aber außer seinen (betrieblichen) Interessen auch Ihre Interessen berücksichtigen. So wird der allgemeine Hinweis: „Es passt gerade schlecht“ nicht ausreichen, Ihnen Ihr Freizeitgesuch abzuschlagen. Anders ist es, wenn etwa am Freitagnachmittag ein dringender Terminauftrag zu erledigen ist, bei dem Sie benötigt werden.

Wichtig:

Auf jeden Fall muss Ihr Arbeitgeber aber auch die Wichtigkeit Ihrer Interessen berücksichtigen. Wenn Sie zB wegen eines streng organisierten Auswahlverfahrens bei dem neuen Arbeitgeber keine Möglichkeit haben umzudisponieren, müssen Sie, wenn keine wichtigeren betrieblichen Interessen entgegenstehen, frei bekommen.

4Wie lange darf ich meiner Arbeit fernbleiben?

Angemessene Freistellung. Nehmen wir an, das Personalbüro Ihres neuen Arbeitgebers befindet sich in der Stadtmitte von Nürnberg, während Sie zurzeit noch im S-Bahn-Bereich wohnen und arbeiten. Sie wollen vor dem Vorstellungsgespräch noch etwas Persönliches erledigen und bitten Ihren Chef, Ihnen den ganzen Freitag zur Stellensuche freizugeben. Er weist Ihre Bitte brüsk ab. – Mit Recht?

Er ist im Recht, denn er ist lediglich verpflichtet, Ihnen eine „angemessene“ Freistellung zu gewähren. Das ergibt sich aus dem am Anfang des Kapitels wiedergegebenen § 629 BGB. Wenn Sie auch noch den Freitagvormittag frei haben wollen, obwohl das Gespräch erst um 14.00 Uhr beginnt, ist das wohl nicht mehr angemessen.

Wie setze ich meinen Freistellungsanspruch durch?

Nun noch ein heikles Thema: Was ist, wenn ihr jetziger Arbeitgeber Ihre Bitte um Freistellung zur Stellensuche im konkreten Fall rundweg abschlägt?

Hier ist Vorsicht geboten: Sie haben zwar grundsätzlich das Recht, sich selbst freizunehmen, wenn der Arbeitgeber Ihnen unberechtigterweise Ihr Freistellungsgesuch abschlägt. Das ist aber nicht ganz ungefährlich. Möglicherweise nimmt Ihr Arbeitgeber das nämlich zum Anlass, Ihnen fristlos zu kündigen: wegen Arbeitsverweigerung. Im Arbeitsgerichtsprozess über die Berechtigung der Kündigung beruft er sich dann unter Umständen darauf, er habe Sie aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gehen lassen können: „Wir haben den Gekündigten seinerzeit wegen eines kurzfristig hereingekommenen Terminauftrags dringend gebraucht.“ Damit Ihnen so etwas nicht passiert, ist es nützlich, wenn Sie gegebenenfalls Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen seine Gründe für die Ablehnung Ihres Freistellungsgesuchs im Einzelnen zu nennen. So können Sie sich dann ein eigenes Bild davon machen, ob er Ihre Bitte willkürlich abschlägt.

Wenn Sie das mit einer eigenmächtigen Freistellung verbundene Risiko vermeiden wollen, haben Sie noch eine andere Möglichkeit:5Sie können versuchen, beim Arbeitsgericht eine sog. einstweilige Verfügung zu erwirken, die Ihrem Arbeitgeber vorschreibt, Ihnen zu dem in Aussicht genommenen Vorstellungstermin frei zu geben. Ihre Erfolgsaussichten in diesem Verfahren hängen davon ab, ob das Gericht Ihr Interesse an der Wahrnehmung dieses konkreten Vorstellungsgesprächs zu diesem Termin höher bewertet als das Interesse des Arbeitgebers, dass Sie zur Zeit des Vorstellungstermins im Betrieb anwesend sind.

Schließlich steht Ihnen noch ein dritter Weg offen: Sie können selbst fristlos kündigen und Ersatz des Ihnen aus der Kündigung entstandenen Schadens verlangen. Diese Möglichkeit ist mit ähnlichen Risiken verbunden wie die eigenmächtige Freistellung, da Sie damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber im Prozess über Ihre Ansprüche unwiderlegbar vorbringt, seine Ablehnung Ihres Freizeitgesuchs sei bei Abwägung der beiderseitigen Interessen berechtigt gewesen.

Wer bezahlt mir die ausgefallene Arbeitszeit?

Der bisherige Arbeitgeber? Oder etwa der mögliche künftige Arbeitgeber?

Was den bisherigen Arbeitgeber betrifft, gilt zunächst im Arbeitsrecht der allgemeine Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wie in den Fällen von Urlaub und Krankheit gibt es auch hier in gewissem Umfang eine gesetzliche Ausnahme: Wenn Sie wegen eines oder mehrerer Vorstellungstermine an der Arbeitsleistung verhindert sind, garantiert Ihnen das Gesetz eine Vergütungsfortzahlung für eine „verhältnismäßig“ kurze Zeit. Der Gesetzgeber hat dies in § 616 BGB – sehr umständlich – wie folgt formuliert: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine...

Erscheint lt. Verlag 2.6.2017
Reihe/Serie Beck-Rechtsberater im dtv
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft
Schlagworte Altersversorgung • Lohn • Rechte • Urlaub • Vertrag
ISBN-10 3-406-70366-6 / 3406703666
ISBN-13 978-3-406-70366-9 / 9783406703669
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
EPUBEPUB (Wasserzeichen)
Größe: 1,1 MB

DRM: Digitales Wasserzeichen
Dieses eBook enthält ein digitales Wasser­zeichen und ist damit für Sie persona­lisiert. Bei einer missbräuch­lichen Weiter­gabe des eBooks an Dritte ist eine Rück­ver­folgung an die Quelle möglich.

Dateiformat: EPUB (Electronic Publication)
EPUB ist ein offener Standard für eBooks und eignet sich besonders zur Darstellung von Belle­tristik und Sach­büchern. Der Fließ­text wird dynamisch an die Display- und Schrift­größe ange­passt. Auch für mobile Lese­geräte ist EPUB daher gut geeignet.

Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür die kostenlose Software Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür eine kostenlose App.
Geräteliste und zusätzliche Hinweise

Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.

Mehr entdecken
aus dem Bereich