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Fälle zum Wirtschaftsprivatrecht -  Georg Friedrich Schade,  Andreas Teufer,  Daniel Graewe,  Eva Feldmann

Fälle zum Wirtschaftsprivatrecht (eBook)

eBook Download: EPUB
2023 | 4. Auflage
130 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-043562-9 (ISBN)
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Die etablierte Fallsammlung zum Wirtschaftsprivatrecht in der nunmehr 4. Auflage mit den behandelten Rechtsgebieten Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht bietet Studierenden der Rechtswissenschaften sowie in Bachelor- und Masterstudiengängen mit privatrechtlichen Vorlesungen an Universitäten, Fachhochschulen sowie Berufs-, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, an denen es für ein erfolgreiches Studium ebenso erforderlich ist, auch Rechtsklausuren mit Falllösungen zu bestehen, zahlreiche praxisnahe Übungsfälle mit kurzen, problemorientierten Lösungen im Gutachtenstil und eine verständliche Darstellung der Methodik der Fallbearbeitung.

Prof. Dr. Friedrich Schade, MBA, lehrt an zahlreichen Universitäten und Hochschulen. Prof. Dr. Andreas Teufer, C.F.M., Rechtsanwalt, lehrt Wirtschaftsprivatrecht und Wirtschaftsstrafrecht an Hochschulen und Universitäten. Prof. Dr. Daniel Graewe, LL.M., Rechtsanwalt, lehrt an der HSBA Hamburg School of Business Administration. Prof. Dr. Eva Feldmann lehrt seit 2010 an Universitäten und Hochschulen, seit 2019 Rechtsprofessur an der Fachhochschule Südwestfalen.

Prof. Dr. Friedrich Schade, MBA, lehrt an zahlreichen Universitäten und Hochschulen. Prof. Dr. Andreas Teufer, C.F.M., Rechtsanwalt, lehrt Wirtschaftsprivatrecht und Wirtschaftsstrafrecht an Hochschulen und Universitäten. Prof. Dr. Daniel Graewe, LL.M., Rechtsanwalt, lehrt an der HSBA Hamburg School of Business Administration. Prof. Dr. Eva Feldmann lehrt seit 2010 an Universitäten und Hochschulen, seit 2019 Rechtsprofessur an der Fachhochschule Südwestfalen.

Fallsammlung zum Wirtschaftsprivatrecht


Fall 1:Zustandekommen eines Vertrages, Willenserklärung, Angebot und Annahme, invitatio ad offerendum, Rechtsbindungswille


A.Sachverhalt


M sucht an seinem neuen Berufsort Köln eine preiswerte Wohnung. Im Online-Portal Immofind findet M eine Anzeige über ein kleines Apartment. S geht am Besichtigungstag zu dem inserierten Apartment, stellt sich dem Vermieter V vor, schaut sich kurz um und erklärt ihm sodann, dass er das Apartment gerne mieten möchte. V erklärt, dass er grundsätzlich sein Apartment nicht sofort an die ersten Mietinteressierten vermietet.

 

Kann M von V die Überlassung des Apartments verlangen?

B.Prüfungsschema


Anspruchsgrundlage: Anspruch des M gegen V auf Überlassung des Apartments gemäß § 535 I 1 BGB

1.  Anspruch entstanden?

a.  Wirksamer Mietvertrag

aa.  Angebot des V (–)

hier liegt nur eine invitatio ad offerendum vor

bb.  Angebot des S (+)

cc.  Annahme des V (–)

b.  Zwischenergebnis: Wirksamer Mietvertrag (–)

2.  Ergebnis: M hat gegen V keinen Anspruch auf Überlassung des Apartments gemäß § 535 I 1 BGB

C.Lösungsvorschlag im Gutachtenstil


M könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Apartments aus § 535 I 1 BGB haben. Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruchs ist, dass zwischen M und V ein wirksamer Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB geschlossen wurde. Ein Mietvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

 

Ein Angebot zum Abschluss des Mietvertrages könnte von V in der Form der Anzeige im Online-Portal erklärt worden sein. Ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss von seinem Gegenstand und von seinem Inhalt her so formuliert sein, dass der andere Vertragspartner den Vertragsschluss durch ein bloßes „Ja“ herbeiführen kann. Fraglich ist, ob die Anzeige des V überhaupt eine Willenserklärung ist. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Herbeiführen einer rechtlichen Folge gerichtet ist. Zu ermitteln ist, inwieweit V mit der Anzeige tatsächlich eine Rechtsfolge herbeiführen und sich damit bereits rechtlich binden wollte. Der für das Vorliegen einer Willenserklärung erforderliche Rechtsbindungswille setzt voraus, dass die handelnde Person eine verbindliche rechtliche Geltung bezwecken will. Rechtlich nicht verbindliche Erklärungen sind solche, die im Vorfeld eines Vertragsschlusses abgegeben werden und lediglich der Vertragsvorbereitung dienen. Derartige Erklärungen haben den Zweck, die möglichen Interessenten an einem Vertragsschluss dazu zu bewegen, ihrerseits verbindliche Angebote abzugeben. Es handelt sich dabei dann um Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum). Ob es sich im vorliegenden Fall um eine Willenserklärung oder nur um eine invitatio ad offerendum handelt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der Verkehrssitte zu ermitteln. Es gelten dabei die §§ 133, 157 BGB entsprechend, wobei die Auslegung wegen der Empfangsbedürftigkeit der Erklärung aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu erfolgen hat. Zu prüfen ist, wie ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Erklärung verstehen musste. Unter Berücksichtigung der Einzelumstände ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Vermieter nicht zwingend an die ersten Mietinteressierten vermieten will. Wer in einem Online-Portal eine Wohnungsanzeige liest, weiß, dass solche Anzeigen geschaltet werden, um möglichst viele potentielle Interessierte anzusprechen. Wer auf eine derartige Anzeige antwortet, weiß, dass dies nicht automatisch zum Vertragsabschluss führt. Letztlich hängt die Entscheidung vom Vermieter ab. Wohnungs-, aber auch andere Verkaufsanzeigen in einem Online-Portal sind nach allgemeiner Ansicht und der Verkehrssitte folglich keine Angebote zum Abschluss eines Vertrages im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Es sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Vertragsangebotes. Es fehlt der Anzeige der für die Willenserklärung erforderliche Rechtsbindungswille. Die von V gestaltete Anzeige in einem Online-Portal war demnach kein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages im Sinne der §§ 145 ff. BGB.

 

Das Angebot zum Mietvertragsabschluss könnte aber in der Erklärung des M gegenüber V gesehen werden. Dafür muss die Erklärung des M alle Voraussetzungen eines Angebotes erfüllen. M äußert vor Ort, dass er die Wohnung haben möchte. Damit signalisiert er seinen Rechtsbindungswillen. Diese Erklärung des M stellt folglich ein Angebot gemäß den §§ 145 ff. BGB zum Abschluss eines Mietvertrages im Sinne des § 535 BGB dar.

 

Fraglich ist aber, ob V dieses Angebot angenommen hat. Die Annahme ist eine Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger durch eine vorbehaltlose Bejahung des Angebotes sein Einverständnis zu verstehen gibt und den Vertrag damit zustande bringt. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. V erklärt vielmehr, dass er nicht sofort mit den ersten Mietinteressierten einen Mietvertrag schließt. Insofern hat V das Angebot des M nicht angenommen. Im Gegenteil: Vielmehr erklärt V die Ablehnung des Angebots.

 

Zwischen M und V ist folglich kein Mietvertrag gemäß § 535 I BGB zustande gekommen.

 

Ergebnis:

M hat daher keinen Anspruch gegen V auf Überlassung des Apartments aus § 535 I BGB.

Fall 2:Bestandteile der Willenserklärung, Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung, Schadensersatzanspruch


A.Sachverhalt


Auf einem weiterbildenden Dozenten-Workshop der Hochschule bekommt Prof. Dr. C eine Namensliste in die Hände. Er trägt sich mit Namen und Adresse ein, weil er davon ausgeht, es handele sich lediglich um eine Anwesenheitsliste. Stattdessen handelt es sich aber um eine Liste des Buchhändlers B zu Bestellung eines wissenschaftlichen Lexikons zum Preis von 150,00 €. Dies hatte der Rektor der Hochschule in seiner Begrüßungsansprache, als C zufällig für ein Telefonat abwesend war, den Teilnehmern des Workshops erläutert und im Namen des B darum gebeten, sich bei entsprechendem Interesse in die Liste einzutragen. C erhält wenige Tage später das Lexikon mit Rechnung zugestellt. Er ruft daraufhin umgehend bei B an und erklärt, er werde die 150,00 € nicht zahlen. Er habe kein Lexikon bestellen wollen, sondern lediglich die Anwesenheitsliste unterschrieben. B ist der Meinung, dass dies nicht sein Problem sei. B verlangt nun von C die 150,00 € für das Lexikon. Zumindest verlangt B die Erstattung der Portokosten in Höhe von 8,00 €.

 

Kann B die Zahlung verlangen?

B.Prüfungsschema


 

I.  Anspruchsgrundlage: Anspruch des B gegen Prof. Dr. C auf Zahlung des Kaufpreises für das Lexikon gemäß § 433 II BGB

1.  Anspruch entstanden?

a.  Wirksamer Kaufvertrag

aa.  Angebot des C

(1)  Äußerer Erklärungstatbestand (+)

(2)  Innerer Erklärungstatbestand

(a)  Handlungswille

(b)  Erklärungsbewusstsein

bb.  Annahme des Angebots durch B (+)

b.  Zwischenergebnis: Wirksamer Kaufvertrag (+)

c.  Anspruch des B gegen C nach § 433 II BGB grds. (+)

2.  Anspruch möglicherweise untergegangen wegen Anfechtung des C, § 142 I BGB

a.  Anfechtungserklärung des C (+)

b.  Anfechtungsgrund des § 119 I BGB (+)

c.  Anfechtungsfrist des § 121 BGB (+)

d.  Zwischenergebnis: Kaufvertrag ist nichtig

3.  Ergebnis: B hat gegen C keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das Lexikon nach § 433 II BGB

 

II.  Anspruchsgrundlage: Anspruch des B gegen C auf Ersatz der Portokosten gemäß § 122 I BGB

1.  Anspruch entstanden?

a.  Vertrauensschaden (+)

b.  Anspruch (+)

2.  Anspruch untergegangen (–)

3.  Anspruch durchsetzbar (+)

4.  Ergebnis: B hat gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 122 I BGB

C.Lösungsvorschlag im Gutachtenstil


I.Anspruchsgrundlage: Anspruch des B gegen C auf Zahlung des Kaufpreises für das Lexikon gemäß § 433 II BGB

B könnte gegen C einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB haben. Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs ist, dass zwischen B und C ein wirksamer Kaufvertrag über das Lexikon zum Preis von 150,00 € geschlossen wurde. Ein solcher Kaufvertrag setzt sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot der Annahme zusammen. Das Angebot könnte im vorliegenden Fall von C ausgegangen sein, als er sich mit Namen und Adresse in die Liste eingetragen hat. Dazu ist erforderlich, dass aus diesem Eintrag erkennbar ist, dass C ein wissenschaftliches Lexikon zum Preis von 150,00 € kaufen möchte. Dann könnte B mit einem einfachen „Ja“ den Kaufvertrag zustande bringen, und der Eintrag in die Liste wäre ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB. B musste den Eintrag des C in die Namensliste...

Erscheint lt. Verlag 26.7.2023
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Schlagworte Gesellschaftsrecht • Handelsrecht • Studienbuch • Wirtschaftsprivatrecht • Wirtschaftsrecht • Zivilrecht
ISBN-10 3-17-043562-0 / 3170435620
ISBN-13 978-3-17-043562-9 / 9783170435629
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