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Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht (eBook)

Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht

(Autor)

eBook Download: EPUB
2020
170 Seiten
BLV, ein Imprint von GRÄFE UND UNZER Verlag GmbH
978-3-96747-040-6 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht - Herbert Krebs
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Diese Teilauflage von 'Vor und nach der Jägerprüfung' umfasst die Teilbereiche Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht.  'Vor und nach der Jägerprüfung' ist der   unverzichtbare Begleiter für jeden Jäger - sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch als Nachschlagewerk - jetzt ganz aktuell auf dem neuesten Stand des Jagdrechts.

Herbert Krebs hilft mit seinem Standardwerk seit Generationen Jägern bei der Vorbereitung auf die Jägerprüfung. Bearbeitet hat das Buch Christian Teppe, der sich als Rechtsanwalt auf das Thema Jagd spezialisiert hat und auch in seiner Freizeit passionierter Jäger ist. Sein Wissen teilt er unter anderem beim 'JägerInnen-Stammtisch' und in seinem Podcast 'Teppe und Schwenen op Jagd'.

Herbert Krebs hilft mit seinem Standardwerk seit Generationen Jägern bei der Vorbereitung auf die Jägerprüfung. Bearbeitet hat das Buch Christian Teppe, der sich als Rechtsanwalt auf das Thema Jagd spezialisiert hat und auch in seiner Freizeit passionierter Jäger ist. Sein Wissen teilt er unter anderem beim "JägerInnen-Stammtisch" und in seinem Podcast "Teppe und Schwenen op Jagd".

Hinweis zur Optimierung
Impressum
B. Recht
C. Waffen, Munition, Optik
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis

Befugnisse des Jägers

Wer darf was?

Revierin-
haber

Jagdgast

Jagdauf-
seher

nicht bestätigt

bestätigt

Berufsjäger Förster1)

Schutz des Wildes vor Futternot und Feinden allgemein

ja

nur wenn Auftrag durch Jagdaus-
übungs-
berechtig-
ten vor-
liegt

ja

ja

Töten streunender Hunde und Katzen2)

ja

nur mit schriftlicher Ermächtigung des Jagdausübungs-
berechtigten

ja

ja

Anhalten von Personen in Jagdausrüstung abseits von öffentlichen Wegen3); Abnahme von Waffen und Jagdgerät (Hunde, Beizvögel, Frettchen)

ja

nein

nein

ja

ja

Vorläufige Festnahme von auf frischer Tat betroffenen Straftätern zur Feststellung der Personalien (§ 127 StPO)

ja

ja

ja

ja

ja

Selbsthilfe gegenüber Wilderern (Anhalten und Abnehmen erlegten Wildes auch mit Gewalt, § 859 BGB)

ja

nein

nein

ja

ja

Anhalten und Durchsuchen von nur verdächtigen Personen

nein

nein

nein

ja

ja

Volle polizeiliche Befugnisse (unmittelbarer Zwang, erweiterter Waffengebrauch, Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme, Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft).

nein

nein

nein

nein

ja

1) Welcher Personenkreis als forstlich ausgebildet gilt und welche forstlich ausgebildete Personen in Sachen Jagdschutz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, bestimmen die Länder. Beamte des forstlichen Leitungsdienstes sowie Beamte des mittleren und gehobenen forstlichen Innendienstes gehören in der Regel nicht dazu.

2) Katzen 200/500 m vom letzten bewohnten Haus, Hunde in der Regel, wenn außerhalb der Einwirkung ihres Führers; große Unterschiede in den Ländern, Landesjagdrecht beachten!

3) Öffentliche Wege müssen nicht für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben und auch keineswegs befestigt sein. Viele existieren nur noch auf Karten und sind in der Natur kaum zu finden. Trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen nicht; trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen für Revierinhaber, Jagdaufseher und Förster.</box>

§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

(2) Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

Anmerkung: Der Tierschutz genießt auf der Jagd höchste Priorität, deshalb muss krankgeschossenes Wild unverzüglich erlegt werden, um es von den Leiden zu erlösen; gegebenenfalls sind Gesellschaftsjagden dafür zu unterbrechen.

Eine schriftliche Wildfolgevereinbarung ermöglicht die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auch über die Jagdgrenzen hinweg.

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildesinsbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Anmerkung: Wilderei, streunende Katzen und wildernde Hunde sorgen immer wieder für reißerische Schlagzeilen. Der Jagdausübungsberechtigte sollte sich sehr gut überlegen, einen Wilderer zu stellen, wildernden Hunde zu erschießen oder streunende Katzen in Sichtweise von Wohnhäusern zu erlegen. Vielmehr sollten Polizei und Ordnungsamt eingeschaltet werden, um auf andere Weise für Abhilfe zu sorgen. Etwaige Verfahren nach An­zeigen von Hunde- bzw. Katzenbesitzern sind nicht nur unangenehm, sondern können bei der Feststellung von Fehlern auch zu empfindlichen Strafen und dem Verlust des Jagdscheines führen. Einen Wilderer selbst zu stellen und ihn bis zum Eintreffen der ­Polizei festzuhalten, erscheint zu ­gefährlich, um es nicht den Ordnungsbehörden zu überlassen.

Gleichwohl besteht das Recht des Jagdschutzberechtigten nach fast allen Landesjagdgesetzen gegen Personen, die unberechtigt jagen oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.

Hunde wildern, wenn sie ein konkretes Stück Wild verfolgen (hetzen) oder anfallen. Sie wildern aber auch schon dann, wenn sie frei im Jagdbezirk auf der Suche nach Wild umherziehen, ohne ein konkretes Stück Wild zu verfolgen. Ein Teil der landesrechtlichen Regelungen stellt im praktischen Ergebnis eine gesetzliche Vermutung dafür auf, dass ein im Revier außerhalb der Einwirkung seines Herrn herumlaufender Hund dem Wild gefährlich ist und daher als wildernd anzusehen sei. Alle Länder sehen vor, dass Blinden-, Hirten-, Jagd- und Polizeihunde, die als solche kenntlich sind, im Rahmen des Jagdschutzes nicht getötet werden dürfen.

Auch für Katzen gilt der Grundsatz, dass sie wildern, wenn sie sich frei im Revier bewegen, egal wie weit sie von der nächsten Behausung entfernt sind. Gleichwohl haben fast alle Bundesländer das Tötungsrecht des Jagdschutzberechtigten sachlich eingeschränkt und einen Abstand von 200–500 m zum nächsten bewohnten Gebäude zur Voraussetzung gemacht.

§ 24 Wildseuchen

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Ein­vernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

Anmerkung: Diese Vorschrift verpflichtet den Jäger analog der Vorschrift des Tiergesundheitsgesetzes, das Tierhalter in gleicher Weise verpflichtet, Tierseuchen unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind nach der TierSAnzV insbesondere die Klassische und die Afrikanische Schweinepest, die Blauzungenkrankheit, die Aujeszkysche Krankheit, die Geflügelpest und die Tollwut. Die Veterinärämter können sodann die erforderlichen Maßnahmen zur...

Erscheint lt. Verlag 5.8.2020
Reihe/Serie BLV
BLV Jagdprüfung
BLV Jagdprüfung - Teilausgaben 2020
BLV Jagdprüfung - Teilausgaben 2020
Verlagsort München
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Freizeit / Hobby Angeln / Jagd
Schlagworte Angeln • Ansitz • Ausbildungsbuch • Bejagung • Birkwild • Bundesjagdgesetz • Damwild • Federwild • Grünes Abitur • Haarwild • Hege • Hunde • Hundeerziehung • Jagd • Jagdausbildung • Jagdbelletristik • Jagdbetrieb • jagd-buch • Jagderlebnis • Jagdethik • Jagdgeschichten • Jagdhornbläser • Jagdhund • Jagdhunde • Jagdmesser • Jagdpraxis • Jagdprüfung • Jagdschein • Jagdscheinanwärter • Jagdverhalten • Jagdwaffe • Jagdwaffen • Jagdwissen • Jagen • Jäger • Jägerprüfung • Jungjäger • Jungjägerausbildung • Landbau • Nachsuche • Naturschutz • Naturschutzrecht • Niederwild • Pirsch • Prüfungsfragen • Rehwild • Rothirsch • Rotwild • Rotwildbrunft • Schalenwild • Schießen • Schwarzwild • Treibjagd • Unfallverhütung • Waffen • Waffengesetze • Wafffenrecht • waidmännisch • Wald • Waldbau • Wildbret • Wildbrethygiene • Wildkrankheiten • Wildkunde • Wildpret • Wildverwertung
ISBN-10 3-96747-040-7 / 3967470407
ISBN-13 978-3-96747-040-6 / 9783967470406
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